Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung verworfen; Anrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 698/54
Datum
22.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen Verurteilungen wegen vollendeten und versuchten Totschlags wurden vom BGH verworfen. Das Schwurgericht habe Bedingungsvorsatz, Zurechnungsfähigkeit und Strafzumessung ausreichend begründet; mildernde Umstände nach § 213 StGB seien zu Recht abgelehnt worden. Unklare Formulierungen zum Sachverständigengutachten rechtfertigen keinen Aufhebungsgrund. Die nacherlittene Untersuchungshaft wurde teilweise auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) reicht für die Bejahung eines versuchten Totschlags aus, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeskenntlich vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat.

2

Die Frage, ob „andere mildernde Umstände" im Sinne des § 213 StGB vorliegen, unterliegt weitgehend dem Ermessen des Tatrichters; eine Revisionsaufhebung setzt einen Missbrauch dieses Ermessens oder sonstige Rechtsfehler voraus.

3

Die richterliche Schlussfolgerung zur Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB) ist Aufgabe des Gerichts; das bloße Vortragen oder Gutachten des Sachverständigen über rechtliche Voraussetzungen ersetzt nicht die gerichtliche Entscheidung.

4

Unvollständiges oder unpräzises Zitieren der Sachverständigenbewertung in den Urteilsgründen führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung, wenn die richterlichen Feststellungen insgesamt erkennen lassen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

5

Das Revisionsgericht darf neue vorgebrachte Gesichtspunkte oder erstmals erhobene Rechtsfragen, die in der Hauptverhandlung nicht substantiiert vorgetragen wurden, grundsätzlich nicht zugrunde legen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Flensburg, 5. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Hausfrau Dora H. ███████ ██████████ aus ███████ █████████████, geboren am ██████ 1922 in █████ ███████████, 2.) den Tischler Peter ██ █████████ aus ███ ████████████, geboren ██ ██████ in █████████,

wegen Totschlags

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██████

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 5. Oktober 1954 werden verworfen.

Die nach dem 5. Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, beiden Angeklagten auf die Strafe angerechnet.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die beiden Angeklagten unterhielten ein Liebesverhältnis, aus dem ein Kind hervorging. Wenigstens glaubten beide Angeklagten, obwohl die Angeklagte ███ auch mit zwei anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt hatte, an die Vaterschaft des Angeklagten ███████. Das zur Tatzeit etwa fünf Wochen alte Kind schlief noch im Bett der Mutter, in dem nachts der Geschlechtsverkehr der beiden Angeklagten stattfand.

1.) In der Nacht zum 23. Dezember 1953 zog der Angeklagte █████████ zu Beginn des Verkehrs die Federdecke über den Kopf des Kindes und drückte sie mit dem Arm an der Kopfstelle fest über das Kind, damit es keine Luft bekäme. Er befürchtete – wie schon früher – durch das Schreien des Kindes eine Störung der Stimmung und eine Beeinträchtigung seines Triebes. Er war sich bewusst, dass das Kind ersticken konnte, und hatte das auch begünstigt. Die Angeklagte ████ schob die Decke noch weiter auf den Kopf des Kindes zu, wobei sie in Kauf nahm, dass sich die Decke noch fester auf den Kopf des Kindes legte. Dabei dachte sie daran, dass das Kind ersticken könnte. Sie billigte dieses, weil der Tod des Kindes den von ihr erkannten Wünschen des Angeklagten ██ entsprach. Das Kind blieb jedoch am Leben.

Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen ihres Verhaltens in dieser Nacht des versuchten Totschlags für schuldig befunden. Beide Angeklagten haben nach der Überzeugung des Schwurgerichts mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

2.) In der Nacht zum 24. Dezember 1953 zog die Angeklagte ██████, die mit dem Kinde allein im Bett lag, wiederum die Federdecke über dessen Kopf. Daraufhin drückte sie mit ihrem linken Arm die Federdecke fest auf den Kopf des Kindes und anschließend oberhalb des Kopfes an das Laken, damit das Kind fest von der Luft abgeschlossen war. Zu diesem Zweck drehte sie sich anschließend auch auf die linke Seite, wodurch das Kind auch von dort von der Luft abgeschnitten war. Danach war sich die Angeklagte darüber klar, dass das Kind ersticken würde. Sie tat dies, weil sie wusste, dass █████████ das Kind nicht gern hatte, weil das Kind sie störte und weil sie den immer unzufriedener gewordenen ███████ damit zufriedenstellen und ihn vor allem nicht verlieren wollte. Als sie morgens erwachte, war das Kind tot.

Das Schwurgericht sieht in diesem Falle die Voraussetzungen des § 212 StGB als erfüllt an. Es verneint, wie auch bei beiden Angeklagten in dem Falle des Versuches, in dem die Strafe jedoch nach § 44 StGB gemildert worden ist, das Vorliegen mildernder Umstände gemäß § 213 StGB. Das Schwurgericht geht bei beiden Angeklagten davon aus, dass sie im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB zurechnungsfähig waren und auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht gegeben seien.

Die Angeklagten sind wie folgt verurteilt worden:

Die Angeklagte Dora ███████████ wegen eines versuchten und eines vollendeten Totschlags zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus, der Angeklagte ███ wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren ██████████. Der Angeklagten ██ sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren, dem Angeklagten █████████ auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Die erlittene Untersuchungshaft ist den Angeklagten auf die erkannte Strafe angerechnet worden.

II.

Die Revision der Angeklagten ██ ██████ richtet sich in vollem Umfange gegen ihre Verurteilung wegen versuchten Totschlags; soweit sie wegen vollendeten Totschlags verurteilt worden ist, wendet sie sich gegen das Strafmaß.

Die Revision des Angeklagten ███ ficht das Urteil nur im Strafausspruch an. Mit ihr wird das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt.

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

III.

1.) Die Revision der Angeklagten ██

a) Soweit sich die Revision gegen die Schuldfeststellung hinsichtlich des versuchten Totschlags wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Irgendwelche Rechtsfehler zum Nachteile der Angeklagten sind nicht ersichtlich. Nach dem festgestellten Sachverhalt lag auch kein Grund vor, sich über die Anwendbarkeit des § 46 StGB zu äußern. Was die Revision hierzu vorträgt, ist neu und kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

b) Im Übrigen wendet sich die Revision gegen die Versagung mildernder Umstände gemäß § 213 StGB. Sie trägt zunächst vor, das Schwurgericht habe keine nähere Begründung gegeben.

Das ist nicht richtig. Das Schwurgericht hat hierzu ausführliche Erwägungen angestellt. Es untersucht zu treffend, nach eingehender Würdigung der schon im Sachverhalt geschilderten Täterpersönlichkeit und der Taten, ob Anlass bestand, den gewöhnlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Das Schwurgericht hat dabei eine Reihe entlastender Umstände herangezogen und gewertet, so die strafreie Vergangenheit, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, ihre Fürsorge für ihre Kinder, die geringere Energie beim Handeln mit bedingtem Vorsatz und die Übersteigerung der Zukunftssorgen unter dem Einfluss der Schilddrüsenüberfunktion.

Andererseits berücksichtigt das Schwurgericht zu Ungunsten der Angeklagten, dass bei den Taten eine erhebliche sittliche Verwahrlosung und Haltlosigkeit in geschlechtlichen Dingen und eine hemmungslose, triebhafte Eigensucht eine Rolle gespielt hat. Richtig ist es allerdings, dass sich das Urteil nicht ausdrücklich darüber ausspricht, inwiefern es den körperlichen und seelischen Zustand der Angeklagten nach der Geburt berücksichtigt habe. Hierin kann aber ein Rechtsfehler nicht gesehen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, alle bei der Strafzumessung beachteten Gesichtspunkte in den Urteilsgründen anzuführen.

Insgesamt lässt daher die Ablehnung des § 213 StGB einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Frage, ob „andere mildernde Umstände“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, erfordert weitgehend eine Ermessensentscheidung des Tatrichters. Dafür, dass das Schwurgericht dieses Ermessen missbraucht hat, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Insbesondere besagt es in diesem Zusammenhange nichts, dass zahlenmäßig die für die Angeklagte sprechenden Umstände die Belastungsmomente übersteigen.

Soweit die Revision auch die Höhe der Strafe im Rahmen der §§ 212, 44 und 74 StGB beanstandet, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Bei Ablehnung mildernder Umstände liegt die verhängte Gesamtstrafe an der unteren Grenze des Strafrahmens und damit keinesfalls über der Grenze des noch Schuldangemessenen.

2.) Die Revision des Angeklagten ███

a) Was die Revision unter Berufung auf die §§ 244 Abs. 2, 267 Abs. 3 StPO vorträgt, bedarf keiner besonderen Erörterung. Das Vorbringen fällt mit der Sachrüge zusammen.

b) Mit der Sachbeschwerde trägt die Revision zunächst vor, das Schwurgericht habe die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausreichend begründet. Hierzu heißt es in den Urteilsgründen (S. 23 u. a.):

„Die Affektstauungen, die Komplexe des Angeklagten und seine sonstigen Anlagen haben aber nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen keineswegs bewirkt, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB bei Begehung der Tat vorgelegen haben.“

Diese Sätze entsprechen in der Tat nicht der Stellung des Sachverständigen und des Gerichts. Es ist die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, den Richtern medizinische Erkenntnisse zu vermitteln. Findet das Gericht sie überzeugend, so hat es aus ihnen die erforderlichen tatsächlichen Schlüsse und rechtlichen Folgerungen in eigener Verantwortung zu ziehen. Mit diesen beiderseitigen Aufgaben steht es regelmäßig nicht im Einklang, wenn der Sachverständige „die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2“ bejaht oder verneint und das Gericht sich dem anschließt (vgl. das Urteil des Senats vom 29. Juni 1954 – 5 StR 297/54 –).

Die ungenaue Fassung der Urteilsgründe führt aber nicht zur Aufhebung. Das Schwurgericht führt bei der Schilderung der Persönlichkeit des Angeklagten unter anderem aus, er sei eine abstößliche und in vieler Hinsicht abartige Persönlichkeit, intellektuell unterdurchschnittlich begabt und primitiv, jedoch nicht schwachsinnig. Hieraus ergibt sich, dass auch das Schwurgericht selbst festgestellt hat, dass keiner der krankhaften Zustände vorliegt, die § 51 StGB voraussetzt. Wenn das Schwurgericht dann später, nachdem es die Frage untersucht hat, ob ein versuchter Mord oder versuchter Totschlag vorliegt, auch unter Bezugnahme auf § 51 StGB in der oben wiedergegebenen Form noch auf die Affektstauungen, die Komplexe und sonstigen Anlagen eingeht, so sollte erkennbar hier nur klargestellt werden, dass auch diese Merkmale das Urteil über den Geisteszustand des Angeklagten nicht ändern können.

Im Übrigen meint die Revision des Angeklagten, es fehlten ausreichende Gründe für die Ablehnung des § 213 StGB. Die Revision übersieht hierbei, dass die Strafzumessungsgründe des Schwurgerichts sich schon dem Wortlaut nach in fast allen Punkten auf beide Angeklagten beziehen. Nur die Affektstauungen bei dem Angeklagten ██████ einerseits und die Übersteigerungen der Zukunftssorgen bei der Angeklagten ██ andererseits treffen jeweils nur auf einen der Angeklagten zu. Unter diesen Umständen kann hinsichtlich dieses Teiles der Revision des Angeklagten ████████ auf die Ausführungen oben zu II, 1. b) Bezug genommen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergDr. KoffkaSchmidt
SarstedtSiemer

Zitiert (1)