Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilweise Berichtigung von Verurteilungen (§175a, §176 StGB) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 297/54
Datum
29.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Sittlichkeitsverbrechen ein. Der BGH berichtigt mehrere Schuldsprüche dahingehend, dass in vier Fällen lediglich ein Versuch nach §175a Nr.3 StGB vorliegt, und hebt alle Strafaussprüche auf. Der Senat betont die Abgrenzung zwischen ärztlicher Sachverhaltsfeststellung und gerichtlicher rechtlicher Würdigung (§51 StGB) und verweist die Sache zur neuen Strafentscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das ärztliche Sachverständigengutachten hat dem Gericht medizinische Feststellungen zu vermitteln; die rechtliche Würdigung der Zurechnungsfähigkeit nach §51 StGB obliegt dem Gericht und kann nicht durch bloßes ‚Anschließen‘ an eine rechtliche Bewertung des Sachverständigen ersetzt werden.

2

Der Tatbestand des §175a Nr.3 StGB setzt voraus, dass der Minderjährige infolge der Verführung unzüchtige Handlungen vornimmt oder duldet; gelingt dies nicht oder wehrt sich der Minderjährige wirksam, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

3

Tateinheit ist zu prüfen, wenn verschiedene Strafnormen durch einheitliches Geschehen verwirklicht werden; insbesondere können Tatbestände des §175a und des §176 StGB in Tateinheit stehen, wenn die Handlungen beide Tatbestände erfüllen.

4

Ändert die Revision die rechtliche Qualifikation einzelner Taten derart, dass die Gesamtstrafen beeinflusst werden können, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 1. März 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinz ███ aus ████, dort geboren am ██████ ██ ███, wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Bierker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 1. März 1954

1.) in den Fällen ████, ████, HCD und EK im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB, in den Fällen KX, ██ und HCD in Tateinheit mit je einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, verurteilt ist,

2.) in allen Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Gründe

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafen an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sowie wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Untersuchungshaft angerechnet und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, hat zum Teil Erfolg.

Der Angeklagte suchte jeweils mit einem, zwei oder drei Jungen im Alter von 12 bis 14 Jahren Lichtspieltheater auf und näherte sich dort den Kindern in unzüchtiger Weise.

I.

1.) In den folgenden drei Fällen kann das Urteil im Schuldspruch bestehen bleiben.

a) Soweit der Angeklagte sich an dem damals 13-jährigen Klaus ████ (UA 5) und dem 14½-jährigen Eduard ████ (UA S. 7) vergangen hat, tragen die Feststellungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatseite (UA S. 9) einwandfrei die Verurteilung wegen je eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB. Im Fall Klaus ████ hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen.

b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB an dem zur Tatzeit 13¾-jährigen Karl ██ ██ (UA 6, 7, 9).

2.) Zu diesem Teil des Urteils braucht der Senat nur auf die Ausführungen einzugehen, die das Landgericht zu § 51 StGB macht. Sie lauten:

„Der Angeklagte ist ferner für seine Taten voll verantwortlich. Denn nach dem Gutachten des Sachverständigen, des Reg.-Med.-Rats Dr. Kurz, dem sich die Strafkammer nur anzuschließen vermochte, liegen bei dem Angeklagten weder die Voraussetzungen von Abs. 1 (Unzurechnungsfähigkeit) noch von Abs. 2 (verminderte Zurechnungsfähigkeit) des § 51 StGB vor.“

Diese Sätze entsprechen nicht der Stellung des Sachverständigen und des Gerichts. Es ist die Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, den Richtern medizinische Erkenntnisse zu vermitteln. Findet das Gericht sie überzeugend, so hat es aus ihnen die erforderlichen tatsächlichen Schlüsse und rechtlichen Folgerungen in eigener Verantwortung zu ziehen. Mit diesen beiderseitigen Aufgaben steht es nicht im Einklang, wenn der Sachverständige „die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2“ bejaht oder verneint und das Gericht sich „dem anschließt“.

Trotzdem braucht das angefochtene Urteil nicht aus diesem Grunde aufgehoben zu werden. Wie das Landgericht bei der Strafzumessung auf Grund des Sachverständigengutachtens und eigener Eindrücke in der Hauptverhandlung feststellt, ist der Angeklagte „als ein antriebloser, temperamentloser und in seiner natürlichen Affektivität gehemmt erscheinender, farbloser Schwächling anzusehen, der sich passiv treiben lässt und der in seinen sexuellen Wunschbildern ganz deutliche Merkmale trägt, die man als eine Reifehemmung aus der Zeit der Pubertät werten muss“. Dies sind, wie der Zusammenhang des Urteils erkennen lässt, die einzigen Abweichungen des Angeklagten vom Wesen eines normalen Menschen. Daraus ergibt sich für den Senat noch ausreichend, dass keiner der krankhaften Zustände vorliegt, die § 51 StGB voraussetzt.

II.

1.) In den folgenden Fällen beruht die Verurteilung jedoch auf einer unrichtigen Rechtsauffassung.

a) Der Angeklagte griff dem Klaus-Dieter ██ über der Hose zwischen die Beine an den bedeckten Geschlechtsteil. Er fasste diesen an und rieb ihn heftig. ██ stand auf und setzte sich einige Reihen entfernt hin. Daraufhin machte sich der Angeklagte an Volker ██ ████████, griff ihm durch die kurze Hose an den nackten Oberschenkel, betatschelte diesen und näherte seine Hand dem nackten Geschlechtsteil des Jungen. Bevor er diesen ergreifen konnte, stand ██ auf und setzte sich zu [REDACTED].

b) Ein andermal „legte der Angeklagte seine Hand auf die des Schülers HC und dann auf dessen Knie. Schließlich griff er dem Jungen oberhalb der Hose an den bedeckten Geschlechtsteil. Er versuchte auch, den Hosenschlitz bei dem Jungen zu öffnen. Es gelang ihm aber nur, einen Knopf aufzumachen. Dann ließ der Junge sich von seinem Freunde ████████ die Aktentasche des Angeklagten geben, die dieser bis dahin hielt. Diese Tasche legte er sich auf den Schoß. Trotzdem griff der Angeklagte unter der Tasche dem Jungen nochmals wiederholt zwischen die Beine, wobei es ihm zweimal gelang, den Geschlechtsteil des Kindes zu erfassen“.

c) Bei einem späteren Kinobesuch „versuchte der Angeklagte, seine Hand in die rechte Hosentasche des Schülers EC zu stecken. Dieser wehrte ihn aber ab und verhinderte weitere Versuche dadurch, dass er seine Hand in die Hosentasche steckte. Daraufhin fasste der Angeklagte mit seiner Hand auf den rechten Oberschenkel des ████ und strich auf diesem immer rauf und runter. Hierbei fasste er den Jungen zwischen die Beine und an den Geschlechtsteil. Der Junge schob dann die Hand des Angeklagten weg und schlug seine Beine so übereinander, dass der Angeklagte bei weiteren Versuchen nicht mehr an den Geschlechtsteil des Kindes herankommen konnte“.

2.) In allen diesen Fällen verkennt die Strafkammer den rechtlichen Gehalt des § 175a Nr. 3 StGB. Sein Tatbestand erfordert, dass der Täter den Minderjährigen „verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen“. Der Minderjährige muss also infolge Verführung, d. h. einer Beeinflussung seines Willens, unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer entweder selbst an einem Manne vornehmen oder solche Handlungen eines Mannes bei sich dulden. Er muss ferner in jedem Fall hierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen wollen. Hierzu genügt, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem anderen hervorrufen will. Ein vollendetes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB kommt daher nur dann in Betracht, wenn der Minderjährige den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite, sei es auch ohne strafrechtliche Schuld, erfüllt (vgl. BGHSt 2, 40). Hat sich ein Minderjähriger einmal in dieser Weise innerlich der gleichgeschlechtlichen Unzucht zugewendet, so ist seine sittliche Entwicklung in besonderem Maße gefährdet. Dem soll § 175a Nr. 3 StGB entgegenwirken.

a) Klaus-Dieter KD, Volker ██ (beide oben 1 a), Gerd HC (oben 1 b) und Klaus EC (oben 1 c) haben sich nicht darauf eingelassen, vom Angeklagten zur Unzucht missbraucht zu werden. Sie haben sich seinen Annäherungen, sobald diese für sie erkennbar unzüchtig wurden, entweder entzogen oder haben sich ihnen widersetzt und sie im Wesentlichen erfolgreich abgewehrt. Das geht schon jetzt klar aus den offenbar erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts hervor. Der Angeklagte hat daher das Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB in diesen vier Fällen nur versucht. Den Verführungsvorsatz legt das Landgericht rechtlich fehlerfrei dar. Der Senat kann den Schuldspruch berichtigen. Der Angeklagte war geständig und hatte sich auch gegenüber dem Vorwurf des Versuchs nicht anders verteidigt. Bei Klaus-Dieter ██, Volker ██ und Gerhard HC nimmt das Landgericht mit Recht Tateinheit mit einem vollendeten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an. Diese Jungen waren zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt. Das Landgericht stellt den bedingten Vorsatz des Angeklagten rechtlich einwandfrei fest (UA S. 9).

b) Die Berichtigung des Schuldspruchs nötigt dazu, den Strafausspruch in allen Fällen aufzuheben. Durch sie können insbesondere auch die Strafen in den Fällen ██████, ███ und ████████ beeinflusst werden. Dies lässt sich jedenfalls nicht mit voller Sicherheit ausschließen. Damit verlieren der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ihre Grundlage.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtDr. Bierker

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