Revision verworfen – Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung (§56 StGB) nicht rechtsfehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 694/85
- Datum
- 03.12.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 Abs.1 StGB setzt eine am Einzelfall orientierte Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände voraus.
Die Tatsache, dass eine Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde, kann die Versagung der Strafaussetzung rechtfertigen, wenn zugleich keine besonderen Umstände für eine günstige Sozialprognose festgestellt werden.
Die Berücksichtigung wiederholter Vorstrafen und des Nichtbefolgens von Bewährungsauflagen oder erneuter Straffälligkeit rechtfertigt die Ablehnung der Strafaussetzung; hierfür ist eine längere Begründung nicht erforderlich, wenn die Gesamtwürdigung ersichtlich erfolgt ist.
Die Rüge, der Tatrichter habe die erforderliche Prognose nicht vorgenommen, ist nur begründet, wenn dieser die Entscheidung allein durch Verweis auf eigene oder fremde Rechtsprechung ersetzt hat statt auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 18. Juni 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen die medizinisch-technische Assistentin ██ geborene ███████████ 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 1985 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur, ob die Nichtaussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtlich fehlerhaft war. Der Generalbundesanwalt meint, das Landgericht habe es an der erforderlichen Gesamtwürdigung bei der Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB fehlen lassen und habe sich allein darauf gestützt, dass die Angeklagte die Tat während einer Bewährungszeit begangen hat. Soweit er sich zur Begründung seiner Auffassung auf BGH NStZ 1983, 454 = GA 1983, 472 und auf den Beschluss des Senats vom 27. September 1985 – 5 StR 500/85 – beruft, übersieht er, dass es bei diesen Entscheidungen um Fälle ging, in denen der Tatrichter die im Einzelfall erforderliche Prognoseentscheidung durch die Bezugnahme auf seine eigene oder die Rechtsprechung anderer Gerichte ersetzt hatte. Hier hat das Landgericht jedoch eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Entscheidung getroffen. Es begründet seine die Strafaussetzung ablehnende Entscheidung zwar auch damit, dass die Angeklagte die Tat begangen hat, obwohl sie unter Bewährung stand, fügt dem aber hinzu, dass keine besonderen Umstände vorlagen, die bei dieser Sachlage eine günstige Sozialprognose zugelassen hätten (UA S. 14). Mit diesem Hinweis hat es sich ersichtlich auf die übrigen Feststellungen des angefochtenen Urteils bezogen, aus denen hervorgeht, dass die Angeklagte schon mehrfach bestraft werden musste und dass sie ihr zugestandene Strafaussetzungen zur Bewährung nicht durchgestanden hat, weil sie Auflagen missachtet hat oder in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist (UA S. 3/4). Der Tatrichter hat damit die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangte Gesamtwürdigung der in Betracht kommenden Umstände vorgenommen, die bei Fällen der vorliegenden Art allerdings keiner längeren Begründung bedarf.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
| Herrmann | Fuhrmann | Rebitzki | |||
| Schuster | Horstkotte |