Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 573/90
- Datum
- 04.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfordert eine hinreichende Begründung, aus der ersichtlich ist, ob und wie diese Störung Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausschließt.
Der Tatrichter hat bei der Prüfung der Schuldfähigkeit auch mögliche, wenn auch nicht endgültig festgestellte Verhaltensauffälligkeiten in seine Erwägungen einzubeziehen und aufzuarbeiten.
Bei Straftatbeständen wie der Freiheitsberaubung ist die Prüfungs- und Darlegungslast für das Vorliegen von Vorsatzentscheidungserheblich und vom Tatrichter konkret zu begründen.
Die Begehung einer Tat während laufender Bewährungszeit schließt die erneute Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht grundsätzlich aus; maßgeblich ist eine prognostische Gesamtwürdigung der früheren und der neuen Tat sowie der persönlichen Verhältnisse des Täters.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. September 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 573/90
in der Strafsache gegen ███ aus ██████, Marcel, dort geboren am ███████████████, wegen Freiheitsberaubung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Bedrohung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Sie hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Landgericht hat sich nach Anhörung eines Sachverständigen die Überzeugung verschafft, dass „die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossen“ gewesen sei. Die Erwägungen dazu reichen angesichts der ungewöhnlichen Sachverhaltsdarstellung nicht aus:
Wegen der „Summation“ (könnte Somatisierung oder Summierung bedeuten) der Persönlichkeitsdefekte beim Angeklagten hat der Tatrichter das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bejaht. Nähere Ausführungen dazu, ob dieser Zustand des Angeklagten zum Ausschluss seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt haben kann, fehlen. Dies ist hier auch deshalb bedenklich, weil die Darlegungen des Tatrichters zum Zustand des Angeklagten lückenhaft sind. Zur Frage, ob eine Geisteskrankheit vorliegt und ob sein Zustand deshalb als krankhafte seelische Störung zu bezeichnen ist, hat das Landgericht lediglich ausgeführt, dass die diagnostizierten Störungen „ohne Krankheitswert“ seien. Dabei wird nicht hinreichend deutlich, ob es die Vorfälle berücksichtigt hat, die zwar nicht festgestellt sind, die aber geschehen sein können: Nach der Tat „soll“ es nämlich wegen des Verhaltens des Angeklagten zu häufigen Polizeieinsätzen gekommen sein, „da er Tag und Nacht – fast täglich – in der Wohnung unartikuliert schreie, um Hilfe rufe und wimmern soll“. Diese nicht ausgeschlossenen Vorfälle hätte der Tatrichter in seine Erwägungen mit einbeziehen müssen.
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Frage des Vorsatzes bei der Freiheitsberaubung näherer Darlegung bedarf. Falls der neue Tatrichter wieder zu einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe kommt, wird er zu beachten haben, dass eine Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich ausschließt. Es kommt vielmehr auf eine prognostische Gesamtwürdigung der früheren und der neuen Tat sowie der persönlichen Umstände des Täters an (vgl. BGH NStZ 1983, 454; 1988, 451 und Senatsentscheidungen vom 27. September 1985 – 5 StR 694/85 und 3. Dezember 1985 – 5 StR 500/85). Hier wird insbesondere zu bedenken sein, dass die frühere Verurteilung nicht einschlägig war. Möglicherweise wird auch an eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB zu denken sein.
| Rebitzki | Laufhütte | Harms | |||
| Horstkotte | Hager |
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