Treffer
BGH Urteil

BGH: Keine Urkundenfälschung durch Einreichen nicht unterschriebener Lieferscheindurchschriften

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 691/54
Datum
26.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Reichsbahnangestellter ließ sich für die Genehmigung einer Kiesentnahme und fehlende Kontrolle Zahlungen leisten; der Unternehmer täuschte zudem durch Minderabrechnungen. Der BGH verwarf die Revision des Beamten. Auf die Revision des Unternehmers änderte der BGH den Schuldspruch: Urkundenfälschung schied aus, da die Lieferscheine echt waren und ohne Unterschrift keine falsche Urkundenqualität vorgaben. Im Übrigen blieb die Verurteilung bestehen; der Strafausspruch zum Betrug und die Gesamtstrafe wurden aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist regelmäßig nicht damit begründbar, dass einem vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt wurden, wenn die Verteidigung entsprechende Fragen weder stellt noch beantragt.

2

Pflichtwidrig im Sinne der Bestechungsdelikte handelt ein Amtsträger, wenn er sein Ermessen sachfremd unter dem Einfluss der Erwartung von Vorteilen ausübt oder sich eine Entscheidung anmaßt, die dem Vorgesetzten vorbehalten ist.

3

Ein Vermögensnachteil bei Untreue kann bereits in einer konkreten, nahe liegenden Vermögensgefährdung liegen, wenn durch pflichtwidriges Verhalten eine unkontrollierte Vermögensdisposition ermöglicht wird.

4

Urkundenfälschung setzt eine unechte oder verfälschte Urkunde voraus; es genügt nicht, dass außerhalb der Urkunde der Eindruck erweckt wird, es existiere eine unterschriebene Urschrift, wenn die vorgelegte Urkunde selbst diesen Anschein nicht trägt.

5

Lieferscheine, die aus dem Geschäftsbetrieb des Ausstellers stammen und gerade keine Empfängerunterschrift enthalten, sind nicht schon deshalb unecht oder verfälscht, weil sie zur Täuschung über Leistungs- oder Liefermengen verwendet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 15. Juli 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Reichsbahnoberinspektor Wolfgang ███, dort geboren am █████ 1907;

2. den Geschäftsinhaber Werner ███ █████, aus Berlin, dort geboren am ███████ 1907;

wegen Bestechung, Untreue, Betruges und Urkundenfälschung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. April 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██ ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten H██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15. Juli 1954 wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Auf die Revision des Angeklagten L██ wird das erwähnte Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen fortgesetzter aktiver Bestechung und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt wird,

b) im Strafausspruch, soweit es sich um den Betrug handelt, und hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ██ verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ███, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██ ████ war Angestellter beim Verwaltungsamt für ehemaligen Reichsgrundbesitz (Eisenbahn) in Berlin. Er hatte dort Teile des der früheren Reichsbahn in den Westsektoren gehörenden Grundbesitzes zu verwalten. Er hatte mit Mietern und Pächtern zu verhandeln, Verträge vorzubereiten und dabei die Vermögensinteressen der Dienststelle wahrzunehmen. Briefe von geringerer Bedeutung konnte er selbst unterschreiben, hatte im Übrigen jedoch keine Zeichnungsbefugnis, durfte insbesondere keine Verträge selbständig abschließen.

Auf einem der von ███ verwalteten Grundstücke befand sich ein Kieslager. Dafür interessierte sich die Firma F█ & Co., deren Mitinhaber der Angeklagte ███ ist. ███ ███████████ mit ███ über die Entnahme von Kies. Ohne andere Firmen zu Angeboten aufzufordern, vereinbarte ██ mit ███, dass dieser den Kies für 1,20 DM je Kubikmeter entnehmen dürfe. Er erteilte ihm darüber am 4. Oktober 1951 auch eine schriftliche Genehmigung, die er selbst unterschrieb. Seinem zeichnungsberechtigten Vorgesetzten, dem Reichsbahnrat a.D. Q██, sagte er von der Sache nichts.

Schon bei den ersten Besprechungen mit ████████ hatte ██ ███████████, dass die Kiesentnahme einen erheblichen Gewinn abwerfen würde und dass dabei auch für ihn etwas abfallen müsse. Nach der ersten Monatsabrechnung vereinbarte er mit ████, dass dieser je Kubikmeter 0,30 DM an ihn, H██, zu zahlen habe. Das geschah auch. Außerdem zahlte ██ zweimal je 500 DM an H██. Insgesamt hat █████████ DM von ██████ erhalten.

███████ rechnete mit dem Verwaltungsamt allmonatlich anhand einer Aufstellung über die jeweiligen Kiesentnahmen ab. Dieser Aufstellung fügte er Durchschriften von Lieferscheinen bei, die er für seine eigenen Abnehmer ausgestellt hatte. Die Urschriften dieser Lieferscheine wurden von den Abnehmern unterschrieben und blieben dann bei diesen. Den ersten Durchschlag erhielt das Verwaltungsamt mit der erwähnten Aufstellung; der zweite Durchschlag verblieb im Lieferbuch.

Nach einiger Zeit begann ████, das Verwaltungsamt über die Menge des entnommenen Kieses in folgender Weise zu täuschen. Er legte ein zweites Lieferbuch an, worin er jeweils nur die Hälfte der gelieferten Mengen eintragen ließ. Nunmehr reichte er dem Verwaltungsamt die Durchschläge aus diesem zweiten Lieferbuch ein, während er die Durchschläge der an die Abnehmer gegangenen Lieferscheine vernichtete. Dass die eingereichten Durchschläge über die geringeren Mengen von den Käufern nicht unterschrieben waren, wurde niemals beanstandet. Die Firma ██ █ Co. zahlte auf diese Weise insgesamt weit über 40.000 DM zu wenig.

Von diesem Vorgehen des ███ erfuhr auch H██. Daraufhin forderte er von ████, dass die an ihn selbst zu zahlenden 0,30 DM je Kubikmeter entsprechend der wirklich entnommenen und nicht entsprechend der mit dem Verwaltungsamt abgerechneten geringeren Menge entrichtet würden.

Die Strafkammer hat ███████████ wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung und wegen fortgesetzter Untreue, ██ wegen fortgesetzter aktiver Bestechung und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt.

A. Die Revision des Angeklagten H██

rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel, mit dem Aufhebung des Strafausspruchs beantragt wird, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer den Zeugen ███ nicht darüber vernommen habe, ob die Heranziehung anderer Firmen beim Verwaltungsamt überhaupt vorgeschrieben oder auch nur üblich war. Diese Rüge ist unbegründet.

H██ ist als Zeuge vernommen worden. Die Aufklärungsrüge kann in aller Regel nicht damit begründet werden, dass einem vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht vorgelegt worden seien. Erstens kann das Revisionsgericht kaum zuverlässig nachprüfen, ob die Frage dem Zeugen nicht doch vorgelegt worden ist. Zweitens kann nur ausnahmsweise eine Pflichtverletzung des Gerichts darin gefunden werden, dass es eine Frage nicht stellt, die auch der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger des Angeklagten weder selbst stellt noch zu stellen beantragt. Warum das hier anders liegen sollte, sagt die Revision nicht.

2. Ferner rügt die Revision, die Strafkammer habe ohne Vernehmung des Reichsbahnrats a.D. ███ nicht feststellen dürfen, dass █████ diesen nicht unterrichtet habe. Sie habe ihre Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie nicht vernommen habe.

Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. a) hatte behauptet, er habe ██████ vor der Abrede mit ██ über die Kiesentnahme unterrichtet; nur wegen Arbeitsüberlastung sei es zu einem förmlichen Vertragsabschluss nicht gekommen. Das angefochtene Urteil behandelt den ersten Teil dieser Einlassung als unwiderlegt. Es stellt nicht fest, dass ██ vor der Abrede ██ etwa nicht unterrichtet hatte. Darüber brauchte also ██ nicht vernommen zu werden. Diese vorherige Unterrichtung konnte aber nur die Absicht eines Vertragsschlusses zum Gegenstande haben. Sie steht nicht der Feststellung entgegen, dass H██ das Genehmigungsschreiben vom 4. Oktober 1951 selbst verfasste, unterschrieb und ████████ zusandte, ohne seinen Vorgesetzten zu informieren und diesem das Schreiben vorzulegen.

Hier ist nur gemeint, dass H██ seinen Vorgesetzten nicht von der Abfassung, dem eigenmächtigen Unterschreiben und Absenden des Briefes unterrichtete. Diese Feststellung konnte das Landgericht sehr wohl treffen, ohne ███ zu vernehmen. Sie widerspricht nicht der Darstellung ██████, soweit das Urteil sie wiedergibt, und kann sogar ohne Denkfehler aus ihr entnommen sein. Dass H██ seinem Vorgesetzten das Schreiben nicht vorgelegt hat, schließt das Landgericht ersichtlich daraus, dass nicht dieser, sondern ███ selbst es unterschrieben hat. Über die inneren Gründe, aus denen H██ so verfuhr, konnte ███ ohnehin aus eigener Wissenschaft nichts aussagen. Die Annahme, dass ███████ etwa vom Eingehen der Gelder Kenntnis erhielt, lag fern. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass ███ nicht vernommen worden ist. Ein Versuch, die █████ zugunsten H██ durch eine Vernehmung ███ weiter aufzuklären, brauchte sich der Strafkammer umso weniger aufzudrängen, als ███ bei der Polizei folgendes zu Protokoll gegeben hatte (Bl. 108 Rücks., 109 d.A.):

"Von der umfangreichen Kiesschürfung habe ich erst nach der polizeilichen Erörterung Kenntnis bekommen. Herr H██ hatte mir gelegentlich nur mal gesagt, dass man dort einige Fuhren Kies verkaufen könne. Er hat dann selbst, wie ich später feststellte, in meiner dienstlichen Abwesenheit aus Urlaubs- oder Krankheitsgründen das Bestätigungsschreiben an die Firma ███ Co. unterschrieben."

Freilich konnte die Strafkammer diese Niederschrift nicht zur Grundlage von tatsächlichen Feststellungen machen; die Revision rügt auch nicht, dass sie es getan habe. Aber bei der Verfahrensfrage, ob eine Vernehmung ██ sich zu weiterer Aufklärung aufdrängte, konnte der Inhalt der Niederschrift berücksichtigt werden. Von einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

II. Die Sachbeschwerde

Auch die Angriffe der Revision gegen die Anwendung des sachlichen Rechts sind unbegründet.

Die Revision meint, eine Heranziehung anderer Firmen zu Angeboten sei beim Verwaltungsamt weder üblich noch erforderlich gewesen. Deshalb liege weder eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 332 StGB noch ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB darin, dass H██ diese Heranziehung unterlassen habe. Von Pflichtwidrigkeit und Schädigung könne erst von dem Zeitpunkt an gesprochen werden, zu dem ██████████ das H██ mehr forderte, als er mit dem Verwaltungsamt abrechnete. Das habe die Strafkammer bei der Strafzumessung verkannt.

Das angefochtene Urteil erblickt die Pflichtwidrigkeit jedoch gar nicht darin, dass ██████ unterließ, andere Firmen zu einem Angebot aufzufordern. Es lässt ausdrücklich dahingestellt, ob das pflichtwidrig war. Übrigens wäre das zu bejahen. Die Auswahl des Abnehmers war Ermessenssache; das Ermessen wurde fehlerhaft und pflichtwidrig ausgeübt, wenn dabei die Erwartung eine Rolle spielte, von dem Ausgewählten Bestechungsgelder zu erhalten. Das Landgericht sieht aber die Pflichtwidrigkeit einmal darin, dass ██ ███ Geschäfte eigenmächtig abschloss, weil er befürchtete, sein Vorgesetzter könnte sonst Konkurrenzfirmen bevorzugen. Gegen diese Erwägung des Landgerichts ist nichts einzuwenden. Zweifellos liegt eine Pflichtwidrigkeit auch darin, dass ein Beamter sich eine Ermessensentscheidung anmaßt, die nicht ihm, sondern seinem Vorgesetzten zusteht. Zum anderen sieht die Strafkammer es als pflichtwidrig an, dass H██ jede Kontrolle der tatsächlichen Kiesentnahmen unterließ. Vergeblich sucht die Revision dagegen einzuwenden, Kontrollen hätten nicht zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört. H██ hatte sich gerade nicht im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben und Befugnisse gehalten. Er hatte das ganze Geschäft vor dem zuständigen Beamten verheimlicht und es auf diese Weise selbst unmöglich gemacht, dass die zuständige Stelle die Abwicklung überwachte. Unter diesen Umständen wäre es seine Pflicht gewesen, sie wenigstens selbst zu überwachen.

Auch der Vermögensnachteil ist zutreffend festgestellt, und zwar nicht erst von dem Zeitpunkt ab, zu dem ██ ███ der Unrichtigkeit der Abrechnungen erfuhr, sondern von Anfang an. Das Landgericht erblickt einen Vermögensnachteil mit Recht schon darin, dass die Entnahme unkontrolliert blieb. Darin lag eine Vermögensgefahrdung, die so nahe lag und so schwer wog, dass sie schon als solche das Vermögen schädigte, vor allem weil sie es dem Zugriff gerade ███ preisgab, der schon durch die Bestechung ███ unlauterer Vertragspartner gekennzeichnet war und bei dem zu befürchten war, dass er versuchen würde, die Bestechungsgelder durch Unredlichkeiten wieder hereinzubringen. Übrigens ergibt sich aus den Feststellungen noch ein anderer Vermögensnachteil, auf den das angefochtene Urteil es allerdings nicht abstellt. Selbst wenn das Amt sich darauf hätte beschränken dürfen, nur mit einem einzigen Abnehmer zu verhandeln, so versteht es sich doch von selbst, dass von diesem Abnehmer wenigstens der Preis gefordert werden musste, den er zu zahlen bereit war. L██ hat sich ohne Weiteres bereitgefunden, außer dem vereinbarten Preise von 1,20 DM je Kubikmeter noch 0,30 DM an H██ zu zahlen. Ein Preis von 1,50 DM war daher auch von ██ ohne Weiteres zu erzielen. Es war also eine das von H██ betreute Vermögen unmittelbar schädigende Pflichtwidrigkeit, dass er nicht wenigstens diesen Preis forderte.

B. Die Revision des Angeklagten L██

1. Soweit ██ sich gegen seine Verurteilung wegen Bestechung wendet und hierzu ausführt, dass eine Pflichtwidrigkeit ███ nicht dargetan sei, kann sie aus den bereits dargelegten Gründen keinen Erfolg haben. Das gilt auch von der Verfahrensrüge, mit der beanstandet wird, dass dem vernommenen Zeugen K█ bestimmte Fragen nicht vorgelegt worden seien. Denn auch L██ wurde in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt verteidigt, der diese Fragen selbst hätte stellen können, wenn er sie als wesentlich ansah. Hält nicht einmal er das für erforderlich, so liegt darin, dass auch das Gericht sie nicht stellte, erst recht keine Pflichtverletzung.

2. Gegen die Verurteilung wegen Betruges macht die Revision keine Ausführungen. Insoweit hat auch die Nachprüfung des Urteils durch den Senat keine Rechtsfehler ergeben.

3. Rechtsirrig ist jedoch, wie die Revision im Ergebnis zutreffend geltend macht, die Verurteilung wegen Urkundenfälschung.

L██ hat die Lieferscheine und ihre Durchschriften weder gefälscht noch verfälscht. Sie waren von seiner Firma angefertigt worden; darüber wurde kein falscher Anschein hervorgerufen. Sie erweckten als Urkunden auch nicht den Eindruck, dass die Urschriften von den Empfängern unterschrieben waren, denn es fehlte gerade deren Unterschrift. Es genügt zur Urkundenfälschung nicht, dass der Täter durch eine Täuschung außerhalb der Urkunde den Eindruck erweckt, als sei eine unterschriebene Urschrift vorhanden.

Dementsprechend war das Urteil im Schuldspruch zu ändern und im Strafausspruch insoweit aufzuheben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Rotberg Sarstedt Schmidt Siemer

Bundesrichter Schmitt ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Rotberg

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