Revision gegen Mordverurteilung wegen Vergiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 334/55
- Datum
- 18.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht darlegt, in welchem Umfang ein benutztes Beweismittel vom Tatrichter nicht verwertet wurde oder welche entscheidungserheblichen Vorbringen dadurch hätten ermittelt werden können.
Die Urteilsgründe genügen § 267 Abs. 1 S. 1 StPO, wenn sie die vom Gericht als erwiesen erachteten Tatsachen so darstellen, dass die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung erkennbar sind.
Die sachliche Nachprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist beschränkt; eine Beanstandung ist nur begründet, wenn die Beweiswürdigung Denkgesetze verletzt oder willkürlich ist.
Beim Tatbestand der Vergiftung kann das ‚Beibringen‘ des Giftes auch das Übergeben zum späteren Einnehmen umfassen; zeitliche Unschärfen der konkreten Einnahmezeit stehen einer Verurteilung nicht entgegen, sofern das Gericht vom tatsächlichen Verabreichen überzeugt ist.
Vorinstanzen
Schwurgericht Oldenburg, 18. Mai 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ███, Gemeinde ████, den Landwirt Martin █████, dort geboren ██ █████████ 1908, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. ███, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
für Recht
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 18. Mai 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig. Sie wird damit begründet, das Schwurgericht habe feststellen müssen, ob der Angeklagte sich nach dem 24. Oktober 1954, 21 Uhr, nochmals von dem Hofe seines Bruders in Handorf entfernt hat. Darüber seien „die Angehörigen des Angeklagten in Handorf“ zu vernehmen gewesen. Der Bruder Alwin ███, auf dessen Hofe der Angeklagte gegen 21 Uhr eingetroffen war, ist laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden. Darauf, dass ihm bestimmte Fragen nicht vorgelegt worden seien, kann die Revision schon darum nicht gestützt werden, weil das Revisionsgericht nicht feststellen kann, in welchem Umfang der Zeuge vernommen worden ist (BGH 5 StR 691/54 vom 26. März 1955); damit, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft habe, kann die Revision überhaupt nicht begründet werden (BGHSt 4, 126; OGHSt 3, 59). Ob sich auf dem Hof in Handorf zur fraglichen Zeit noch „sonstige Angehörige“ des Angeklagten befanden, lässt sich weder den Urteilsgründen noch der Revisionsbegründung entnehmen. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass der z. Zt. der Hauptverhandlung bekannte Sachverhalt dazu drängte, solche Angehörigen zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen.
2. Die Revision will ferner offenbar den § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO als verletzt bezeichnen, indem sie ausführt, dass aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich sei, „welche Tatsachen nun als erwiesen anzusehen sind“ bzw. „auf Grund welcher festgestellten Tatsachen das Gericht zur Verurteilung wegen Mordes gekommen ist“. Auch dieser Angriff ist nicht berechtigt. Das Schwurgericht stellt fest, dass zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Laufe der Abend- oder Nachtstunden vom 24. zum 25. Oktober 1954 eine größere Menge E 605 in den Organismus der Hildegard ██████ gelangt ist und dass ihr der Angeklagte dieses Gift unter Verschweigen der Tatsache, dass es sich um E 605 handelte, am 24. Oktober 1954 oder an einem anderen Tage zuvor in der Absicht gegeben hat, dadurch ihren Tod herbeizuführen (UA S. 5). Er wusste, dass eine Dosis E 605 forte geeignet ist, einen Menschen zu töten. Diesen Erfolg wollte er auch herbeiführen (UA S. 15). Der Angeklagte beging diese vorsätzliche Tötung, weil ihm seine Geliebte mit Rücksicht auf das zu erwartende Kind und die ihm bevorstehenden weiteren Unannehmlichkeiten lästig geworden war. Die große Selbstsucht, die danach die Triebfeder seines Handelns war, bezeichnet das Schwurgericht rechtlich einwandfrei als niedrigen Beweggrund im Sinne des § 211 StGB (UA S. 15). Mit diesen Feststellungen und Ausführungen geben die Urteilsgründe „die für erwiesen erachteten Tatsachen“, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, so vollständig an, wie es § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt.
3. Auch sachlich-rechtlich ist kein Fehler zum Nachteil des Angeklagten festzustellen; insbesondere enthält entgegen der Ansicht der Revision die Beweiswürdigung des Urteils keine Denkfehler. Der Tod ist „allein durch eine akute Vergiftung mit einer tödlichen Dosis des Pflanzenschutzmittels E 605 verursacht worden, die dem Organismus ungefähr 1 bis 2 Stunden vor dem Ableben zugeführt wurden“ (UA S. 7). Ob der Angeklagte der Hildegard ██████ das tödliche Gift am Morgen des 24. Oktober zur Zeit des Kirchganges, am Abend dieses Tages vor dem Anwesen der Witwe Elisabeth ██ █████ oder in den ersten Morgenstunden des 25. Oktober in diesem Hause „beigebracht“ hat, konnte nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden. Das Schwurgericht ist aber überzeugt, dass er es ihr zu irgendeinem Zeitpunkt gegeben hat.
a) Die Revision weist auf die Feststellung hin, dass das Gift der Verstorbenen etwa 1 bis 2 Stunden vor ihrem etwa um 3 Uhr morgens eintretenden Tode zugeführt worden sein muss. Sie meint, dass dann der Angeklagte es ihr unmöglich schon vor dem 24. Oktober 1954 gegeben haben könne. Das Schwurgericht hat aber, wie die schon angeführten Teile des Urteils zeigen, unter dem „Beibringen“ des Giftes nicht die unmittelbare Einführung in den Körper der Verstorbenen verstanden, sondern das Übergeben zum Einnehmen unter Verschweigen der Tatsache, dass es sich um E 605 handelte.
b) Die Revision hält die Tatsache, dass Elisabeth ████████ sämtliche Türen ihres Hauses am 24. Oktober 1954 zwischen 20 Uhr und 20.30 Uhr verschlossen hatte, für denkgesetzlich unvereinbar mit der vom Schwurgericht u. a. in Betracht gezogenen Möglichkeit, dass der Angeklagte, der sich noch gegen 21 Uhr auf dem Hofe seines Bruders in Handorf befand, zu einer späteren Abendstunde oder in der Nacht zum 25. Oktober noch einmal das ███████████ Haus betreten hat, dort mit Hildegard ██████ zusammengetroffen ist und ihr dann erst die tödliche Menge Gift übergeben hat. Dieser Angriff geht fehl. Als Frau ██ ███ am Morgen des 25. Oktober merkte, dass die Tür des Kuhstalls nicht mehr von innen verriegelt, sondern dass von außen ein Stein vor die Tür gelegt war, kam ihr sofort der Gedanke, dass der Angeklagte ihre Schwester Hildegard besucht haben könnte, wie er das auch schon früher heimlich getan hatte (UA S. 5 u. 12). Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte sowohl früher als auch in der hier fraglichen Nacht das allseitig verschlossene Haus betreten haben kann, wenn Hildegard ██████ – sei es auf vorherige Verabredung, sei es nach nächtlichem Rufen unter ihrem Fenster – ihn einließ. Im Übrigen würden die sonstigen Feststellungen die Entscheidung auch dann noch tragen, wenn diese Möglichkeit der Giftübergabe wegfiele.
c) Mit der von dem Sachverständigen Dr. Wagner bezeichneten Möglichkeit, dass Hildegard ██████ über eine längere Zeit hin kleinste Mengen von E 605 eingenommen und nur dadurch ihren Tod herbeigeführt habe, setzt sich das Schwurgericht ausführlich auseinander. Es stellt dazu mit rechtlich fehlerfreier Begründung fest, dass eine der Verstorbenen kurz vor ihrem Tode zugeführte Menge des Giftes, die größer war als der angebliche Inhalt aller drei Fläschchen, die der Angeklagte ihr nach und nach gegeben haben will, die Todesursache war. Was die Revision dazu vorträgt, ist ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Auch die allgemeine sachliche Nachprüfung ergab keine Rechtsmängel zu Ungunsten des Angeklagten. Daher muss die Revision verworfen werden.
Dr. Moericke Werner Dr. ███
| Schalscha | Menges | ||
| Hoepner |