Revision der Staatsanwaltschaft zur Strafaussetzung zur Bewährung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 690/95
- Datum
- 09.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die Nachprüfung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, kann aber vom Bundesgerichtshof verworfen werden, wenn die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen der Strafaussetzung zutreffend angewandt hat.
Der Bundesgerichtshof verwirft eine Revision als unbegründet, wenn keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler der Vorinstanz ersichtlich sind, die eine Abänderung rechtfertigen würden.
Trifft der Bundesgerichtshof die Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft, so werden die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.
Die Nichtvertretung der Revision durch den Generalbundesanwalt berührt nicht die Entscheidung über die Begründetheit des Rechtsmittels, sofern die materiellen Rechtsfragen einer Entscheidung durch das Revisionsgericht zugänglich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
5 StR 690/95 vom 9. Januar 1996 in der Strafsache gegen ██ Hamid Reza geboren am ██ 1963 in █████ wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Schäfer, Dr. Hager, Basdorf als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. Cc als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Mai 1995 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Nachprüfung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, wie der Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, ist unbegründet.
| Schäfer | Laufhütte | Hager | |||
| Horstkotte | Basdorf |