Aufhebung des Urteils wegen Nichtbelehrung über Zeugnisverweigerungsrecht (§52 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 689/87
- Datum
- 09.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge, der Angehöriger eines Beschuldigten ist, kann sein Zeugnis nach § 52 StPO auch in einem einheitlichen Verfahren gegenüber anderen Mitbeschuldigten verweigern, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt alle Beschuldigten betrifft.
Die Vernehmung eines Zeugen ohne Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 3 StPO stellt einen formellen Verfahrensmangel dar, der bei wesentlicher Stützung des Urteils durch diese Aussagen die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Die spätere Einstellung des Verfahrens gegen den Angehörigen beseitigt nicht das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen gegenüber anderen Beschuldigten im selben einheitlichen Verfahren.
Eine nachträgliche Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO heilt einen Verstoß gegen § 52 StPO nicht, da § 55 lediglich die Verweigerung der Auskunft auf bestimmte Fragen regelt, § 52 hingegen die umfassende Verweigerungsbefugnis gewährt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 20. März 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. Norbert ███, geboren am ███ 1939 in ████, zur Zeit in Haft,
2. Kurt ███████, dort geboren am █████████ 1945, zur Zeit in Haft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Februar 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ und Me[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von je sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Rüge einer Verletzung des § 52 Abs. 3 StPO Erfolg.
Mit Recht beanstanden die Angeklagten, dass das Landgericht den Zeugen Karl ████████ in der Hauptverhandlung am 20. Juni 1986 vernommen hat, ohne ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren (Bl. 24 Protokoll-Bd.). Karl ████████ ist der Vater des Zeugen Michael ████████, gegen den die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren ermittelt und gegen den sie bei dem Amtsgericht Hamburg einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt hat (Bl. I/62 d.A.). Dass die Staatsanwaltschaft später das Verfahren gegen diesen Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat, führt nicht zu einem Verlust des Zeugnisverweigerungsrechts seines Vaters. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten berechtigt, sofern auch seinen Angehörigen, zu dem er aussagen soll, der Sachverhalt betrifft. Dabei genügt es, dass zwischen dem Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit in der Weise bestanden hat, dass beide hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses, welches Gegenstand der angeklagten Tat ist, förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind (vgl. u. a. BGHSt 34, 138, 139; 34, 215, 216; Beschluss des Senats vom 15. Dezember 1987 – 5 StR 649/87).
Wie die Revisionen zutreffend bemerken, wird der Verfahrensmangel nicht dadurch geheilt, dass das Landgericht den Zeugen nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt hat. Diese Vorschrift gewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern, während § 52 StPO dem Zeugen die Befugnis gibt, sein Zeugnis umfassend und uneingeschränkt zu verweigern (BGH NStZ 1984, 177).
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil. Das Landgericht stützt die Verurteilung beider Angeklagten ganz wesentlich auf die Aussagen des Zeugen ████████, dessen Glaubwürdigkeit es u. a. auch aus dem Aussageverhalten des Zeugen Karl ██ herleitet (UA S. 120–123).
Auf die übrigen Beanstandungen braucht nicht eingegangen zu werden. Vorsorglich sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Rüge einer Verletzung des § 251 Abs. 4 StPO ebenfalls durchgegriffen hätte, nachdem der kommissarisch vernommene Zeuge zuvor in der Hauptverhandlung gehört worden war und in ihr den Zeugeneid geleistet hatte.
| Schuster | Herrmann | Niepel | |||
| Fuhrmann | Horstkotte |