Unterlassene Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht (§52 StPO) – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 649/87
- Datum
- 15.12.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO steht einem Zeugen zu, der mit einem Beschuldigten in einem Angehörigenverhältnis steht, und berechtigt zur Verweigerung der Aussage zu demselben geschichtlichen Ereignis hinsichtlich aller Beschuldigten.
Das Gericht ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO verpflichtet, einen Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren; das Unterlassen dieser Belehrung begründet einen Verfahrensverstoß, unabhängig davon, ob das Angehörigenverhältnis dem Gericht bekannt war.
Die Verfahrensrüge eines Mitbetroffenen wegen unterbliebener Belehrung ist rügeberechtigt und führt zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat.
Das Zeugnisverweigerungsrecht eines wegen Verwandtschaft berechtigten Zeugen bleibt bestehen, auch wenn das Verfahren gegen den betreffenden Mitbeschuldigten später eingestellt worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 25. Juni 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Wolfgang ██████, geboren am ██████████ 1958 in ██████████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Dezember 1987 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Juni 1987 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe es entgegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO unterlassen, die Zeugin Kristine ████ über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, greift durch.
Die Zeugin ist halbbürtige Schwester des ebenfalls als Zeugen vernommenen Wolfgang ██████████ und damit im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit ihm verwandt (vgl. LR-Dahs, StPO 24. Aufl., § 52 Rdn. 10; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl., § 52 Rdn. 6). Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft zeitweise auch gegen Wolfgang █████████ wegen Beteiligung an derselben Tat geführt worden.
Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGHSt 34, 138 und 215; Beschluss vom 3. März 1987 – 5 StR 596/86) zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigter berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Dabei genügt es, dass hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen diese mehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat. Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger ein Zeuge ist, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (BGH bei Holtz MDR 1978, 280; MDR 1979, 952; NStZ 1984, 176 f.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Ob dem Gericht das Angehörigenverhältnis überhaupt bekannt war, spielt keine Rolle (vgl. LR-Dahs § 52 Rdn. 54; KK-Pelchen, StPO 2. Aufl., § 52 Rdn. 46).
Der Angeklagte kann die unterbliebene Belehrung der Zeugin als vom Verfahrensverstoß Mitbetroffener rügen (vgl. BGHSt 7, 194, 196; 27, 139, 141; 33, 148, 154). Seine Rüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Aussage der Zeugin war für die Beweiswürdigung von erheblicher Bedeutung (UA S. 18).
| Herrmann | Führmann | Niepel | |||
| Schuster | Rebitzki |