Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelnder Strafzumessungsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 68/91
Datum
05.03.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts gegen Verurteilung und die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH hebt den Strafausspruch wegen unzureichender Begründung der Strafzumessung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wird verworfen. Das Landgericht hatte einen "ungünstigen persönlichen Eindruck" ohne konkrete Feststellungen und Tatbezug strafschärfend gewertet. Der neue Tatrichter muss zudem die Voraussetzungen der Bewährung (§56 StGB) unter Berücksichtigung veränderter Lebensumstände sorgfältig prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur strafschärfenden Berücksichtigung des Verhaltens in der Hauptverhandlung oder nach der Tat bedarf es konkreter Darlegungen, aus welchen Feststellungen der "ungünstige persönliche Eindruck" hervorgeht und welche abträglichen Persönlichkeitsmerkmale sich hieraus ergeben.

2

Nachträgliches Verhalten eines Täters und sein Verhalten in der Hauptverhandlung dürfen nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn daraus zulässige Rückschlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Haltung des Täters zur Tat gezogen werden können.

3

Fehlt es an einer diesbezüglichen, tragfähigen Begründung der Strafzumessung, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen.

4

Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung (§56 StGB) ist zu beachten, dass die Begehung einer einschlägigen neuen Straftat eine erneute Bewährung nicht automatisch ausschließt; veränderte persönliche Umstände können eine günstige Prognose begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 68/91 in der Strafsache gegen ██ Helmut, geboren am ██████ 1952 in ████, wegen gemeinschaftlichen Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag am 5. März 1991 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es hat abgelehnt, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch hat aber keinen Bestand.

Das Landgericht führt bei den Strafzumessungserwägungen nach im Einzelnen dargelegten be- und entlastenden Umständen den vom Angeklagten „in der Hauptverhandlung gewonnenen ungünstigen persönlichen Eindruck“ an (UA S. 22 oben), ohne darzulegen, auf welchen Feststellungen dieser strafschärfend herangezogene Eindruck beruht und worin er überhaupt besteht, welche abträglichen Persönlichkeitsmerkmale sich hieraus ergeben und in welcher Beziehung diese zur Tat stehen. Darauf kommt es aber an, denn das nachträgliche Verhalten eines Täters und das Verhalten eines Angeklagten in der Hauptverhandlung darf nur dann strafschärfend Berücksichtigung finden, wenn es entsprechende Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters zu ihr zulässt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 5, 10).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht diese Grundsätze nicht beachtet und Umstände berücksichtigt hat, welche nicht zum Nachteil des Angeklagten die Höhe der Strafe beeinflussen dürfen.

Der neue Tatrichter wird sich im Übrigen sorgfältiger mit der Prüfung der Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung befassen müssen. Die Begehung auch einer einschlagigen neuen Straftat innerhalb einer Bewährungszeit schließt eine erneute Bewährung dann nicht aus, wenn besondere Umstände in Betracht zu ziehen sind, die nunmehr eine günstige Prognose erlauben könnten (BGH NStZ 1983, 454). Die Tat des Angeklagten ist nach den Feststellungen darauf zurückzuführen, dass seine Ehefrau ihn verlassen und sich dem Opfer zugewandt hatte. Nach der zwischenzeitlichen Scheidung und endgültigen Trennung der früheren Ehepartner könnte die Konfliktsituation ausgeräumt sein. Diese veränderte Lebenssituation des Angeklagten ist im Hinblick auf sein künftiges Verhalten zu berücksichtigen, zumal die aus der Ehe stammenden drei Kinder im Alter von jetzt vierzehn, elf und neun Jahren in seinem Haushalt leben und von ihm versorgt werden. Diese Umstände sind sowohl bei der Prognoseentscheidung nach § 56 Absatz 1 als auch bei der Prüfung der besonderen Umstände nach § 56 Absatz 2 StGB angemessen zu berücksichtigen.

LaufhütteRebitzkiHager
HorstkotteHarms

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