Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Bewährung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 124/91
- Datum
- 16.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung setzt voraus, dass das Tatgericht konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur sozialen Prognose trifft; pauschale Aussagen genügen nicht.
Feststellungen, die gegen eine Bewährungsentscheidung sprechen (z. B. ein ‚Eindruck aus der Hauptverhandlung‘), müssen inhaltlich dargestellt werden; es ist anzugeben, worauf der Eindruck beruht und welche nachteiligen Persönlichkeitsmerkmale hieraus folgen, damit Revisionsprüfbarkeit besteht.
Die bloße Behauptung oder Fortführung einer Verteidigungsposition darf nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte zu einer negativen Prognose oder zu einer strafschärfenden Würdigung des Verteidigungsverhaltens führen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Begründung der Nicht-Aussetzung der Vollstreckung, ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden (Aller), 1. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ Sas ██ Dieter geboren am ███████ 1939 in ████ wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. April 1991 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 1. Oktober 1990 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Ausspruch der Freiheitsstrafe richtet. Das angefochtene Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit das Landgericht die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die ‚Auffassung‘ der Strafkammer, es seien ‚für eine günstige Sozialprognose keinerlei Anhaltspunkte erkennbar‘ (UA S. 15), versteht sich auch nach dem Zusammenhang der Feststellungen hier nicht von selbst; denn der Angeklagte ist bisher nur einmal zu einer (Gesamt-) Geldstrafe verurteilt worden, und zwar mehr als fünf Jahre vor der jetzigen Tat (UA S. 3).
Soweit die Strafkammer ihre Überzeugung, ‚dass der Angeklagte erneut einschlägige Straftaten begehen würde, beließe man ihn in Freiheit‘, auf den ‚Eindruck aus der Hauptverhandlung‘ stützt (UA S. 15), fehlen Feststellungen, worauf dieser beruht und worin er überhaupt besteht sowie welche abträglichen Persönlichkeitsmerkmale sich hieraus ergeben. Ohne solche lässt sich im Revisionsrechtszug jedoch nicht überprüfen, ob die Vollstreckung der Strafe zu Recht nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 5. März 1991 – 5 StR 68/91 –). Falls der genannte ‚Eindruck‘ im Übrigen auf dem Umstand beruhen würde, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung weiterhin die Echtheit der Quittung behauptet hat, begründete dies die Besorgnis, der Tatrichter habe dessen Verteidigungsverhalten um seiner selbst willen als nachteilig berücksichtigt; dies wäre rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4).“
Dem stimmt der Senat zu.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 1991 hat vorgelegen.
| Laufhütte | Rebitzki | Hager | |||
| Schuster | Harms |