Lehrerzüchtigung als Körperverletzung: Erlasse nur disziplinarisch, keine Straflosigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 688/53
- Datum
- 14.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schläge, Stöße und vergleichbare körperliche Einwirkungen sind stets Misshandlungen und erfüllen grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB); maßgeblich ist allein, ob ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund eingreift.
Ein Züchtigungsrecht des Lehrers ist – wenn überhaupt – nur in seltenen Ausnahmefällen denkbar und wird durch den Zweck der Erziehung begrenzt; es darf nur dem Wohl und der Entwicklung des betroffenen Kindes dienen.
Die Aufrechterhaltung der Schulzucht oder die Abschreckung bzw. Einschüchterung der Klasse kann eine körperliche Züchtigung nicht rechtfertigen; eine Maßnahme, die primär auf Wirkung gegenüber Dritten zielt, ist nicht durch ein Züchtigungsrecht gedeckt.
Verwaltungsanordnungen der Schulverwaltung über körperliche Züchtigung haben grundsätzlich keine strafrechtlich entscheidende Bedeutung; sie wirken disziplinarrechtlich und können allenfalls für einen Verbotsirrtum oder als tatsächliches Beurteilungsmaterial herangezogen werden.
Körperliche Einwirkungen, die ihrer Art nach erhebliche Gesundheitsgefahren bergen oder zu blutigen Verletzungen führen (z.B. Kopfstöße, Ohrendrehen bis zur Verletzung), sind unter keinem Umständen als „Züchtigung“ gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 14. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lehrer Kurt ████ aus █████████, geboren am ██████████ ███ in █████████, Kreis █████████, wegen Körperverletzung im Amt u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, in der Sitzung vom 14. Juli 1954
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14. September 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Der Angeklagte, ein Volksschullehrer, hat in acht Fällen Schüler und Schülerinnen körperlich gezüchtigt. Ferner hat er einer Schülerin Schläge für den Fall angedroht, dass sie ihren Eltern von der Züchtigung eines anderen Schülers etwas erzählen würde. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amte in acht Fällen sowie wegen Nötigung zu Geldstrafen verurteilt.
Das angefochtene Urteil geht davon aus, dass Körperverletzungen zwar durch ein Züchtigungsrecht des Lehrers gerechtfertigt werden könnten, dass dieses Züchtigungsrecht hier aber durch einen Erlass des Niedersächsischen Ministers für Volksbildung und Wissenschaft vom 14.10.1946 eingeschränkt sei. Der Erlass missbilligt (unter Androhung von Disziplinarstrafen) die körperliche Züchtigung von Mädchen schlechthin; die von Jungen beschränkt er auf „ganz besondere Ausnahmefälle (außergewöhnliche Roheit, schwere Widersetzlichkeit)“. Unter körperlicher Züchtigung versteht er „auch Schläge an den Kopf, Puffen, Kneifen, Ziehen an den Ohren und Haaren“. Das Landgericht legt im Einzelnen dar, dass der Angeklagte sich nicht innerhalb der durch den Erlass gezogenen Grenzen gehalten habe.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, die Züchtigung von Kindern sei schon dem Tatbestand nach überhaupt keine Misshandlung und keine Körperverletzung (Würtenberger DRZ 1948, 291; Redelberger NJW 1952, 1158; Schinke 6. Aufl. VI 2 zu § 223). Dem ist nicht zu folgen. Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft an der in Schriftum (LK 7. Aufl. III 4 ma § 223, Bd. II S. 227/228; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil S. 65; Welzel, Das deutsche Strafrecht 3. Aufl. S. 61; v. Hippel, Deutsches Strafrecht Bd. II § 264; v. Liszt-Schmidt, Strafrecht 25. Aufl. § 199, 475) und in der Rechtsprechung (RGSt 73, 257) seit jeher herrschenden Meinung fest, dass Schläge, Stöße usw. in jedem Falle Misshandlungen sind und den Tatbestand des § 223 StGB erfüllen; die Frage kann nur sein, ob und wann sie etwa durch ein Züchtigungsrecht gerechtfertigt werden.
Den Eltern und dem Vormund gesteht das Gesetz (BGB §§ 1631 Abs. 2, 1685, 1707, 1800) ein solches Züchtigungsrecht („angemessene Zuchtmittel“) ausdrücklich zu. Dem Lehrer steht eine solche gesetzliche Bestimmung nicht zur Seite, jedenfalls nicht im Gebiet der früheren preußischen Provinz Hannover, wo der Tatort liegt. Nach dem preußischen Allgemeinen Landrecht (ALR) vom 5.2.1794 „darf die Schulzucht niemals bis zu Misshandlungen, welche der Gesundheit des Kindes auch nur auf entfernte Art schädlich werden könnten, ausgedehnt werden (§ 50 II 12 ALR). Diese Bestimmung wird in der Allerhöchsten Kabinettsordre vom 14.5.1825 (GS S. 149) wörtlich wiederholt. Ihr örtlicher Geltungsbereich wurde durch Verordnung vom 16.9.1867 (GS S. 1515) auf die 1866 zu Preußen gekommene Provinz Hannover ausgedehnt. Diese Vorschrift begründet aber kein Züchtigungsrecht des Lehrers; sie dient vielmehr nur dazu, das Züchtigungsrecht einzuschränken, das sie voraussetzt. Das ergibt ihr Wortlaut. Zur Zeit ihrer Entstehung (1794) und auch noch zur Zeit ihrer Einführung in Hannover (1867) war man offensichtlich der Auffassung, das Züchtigungsrecht des Lehrers verstehe sich von selbst. Erst später hat man es für erforderlich gehalten, nach einer rechtlichen Begründung dafür zu suchen.
Das Reichsgericht (RGSt 43, 279) hat das Züchtigungsrecht des Lehrers unmittelbar aus seiner Erziehungsaufgabe abgeleitet. Dem ist die Strafrechtswissenschaft gefolgt. Das verwaltungsrechtliche Schrifttum (Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht 3. Aufl., § 288 Anm. 8; W. Jellinek, Verwaltungsrecht 2. Aufl. § 501 ff.) hat man das Züchtigungsrecht dagegen in Zusammenhang mit der Anstaltsgewalt gebracht. Auch sie wurde aber in ihrem Umfange nach den Erziehungszweck bestimmt.
Der erkennende Senat hat erhebliche Bedenken, dieser bisher herrschenden Auffassung auch heute noch zu folgen. Gegen den Wert der körperlichen Züchtigung als Erziehungsmittel sind in ständig zunehmendem Maße Zweifel laut geworden. Diese Zweifel beschränken sich nicht auf die Kreise der Eltern und anderen Erzieher; sie beschränken sich überhaupt nicht auf rein pädagogische Erwägungen. Die Entwicklung hat auch außerhalb der Schule zu einem stetigen Abbau aller Züchtigungsrechte geführt, der inzwischen so gut wie vollendet ist.
Das Allgemeine Landrecht kannte neben der Freiheitsstrafe noch die Prügelstrafe als regelmäßige Strafe für eine ganze Reihe von schweren, mittleren und leichten Straftaten; für Hochverrat, Aufruhr und Duell (§§ 93, 169 ff., 690 II 20 ALR), für Roheitstaten (§§ 831 f., 832 f., 1167, 1181 ff. II 20 ALR), für Polizei- und andere kleine Vergehen (§§ 153, 183, 185, 315, 754, 1139 ff. II 20 ALR) und allgemein als „milde“ Strafe gegen Unmündige, Schwachsinnige sowie gegen Frauen (§§ 17, 738 ff. II 20 ALR); ferner beim Vollzug von Freiheitsstrafen als „Willkommen“ und „Abschied“ (§§ 169, 960, 41028 II 20 ALR). Die Verwendung der Prügelstrafe bedeutete damals eine entscheidende Milderung gegenüber den bis dahin üblichen Verstümmelungsstrafen. Schon daraus ergibt sich, wie völlig unmöglich es wäre, die dem § 50 II 12 ALR zugrundeliegenden Anschauungen von vor 160 Jahren über die Angemessenheit körperlicher Züchtigungen noch für die heutige Beurteilung zu verwerten.
Im preußischen Heere wurde 1808 das Spießrutenlaufen abgeschafft. 1811 wurde die körperliche Züchtigung von Soldaten auch im Übrigen verboten, 1812 die von Zivilpersonen auf „Verbrecher der untersten Volksklassen“ beschränkt. Das Strafgesetzbuch für das preußische Heer vom 3.4.1845 führte die Prügelstrafe wieder ein. Bei den etwa gleichzeitig beginnenden Vorarbeiten für die Reform des preußischen Strafrechts wurde ebenfalls die Wiedereinführung der Prügelstrafe erwogen. Das empfand man jedoch als eine Erscheinung der Reaktion; diese Rechtsentwicklung ist überhaupt nur vor dem Hintergrund der allgemeinen Geschichte zu verstehen. Nach den Märzunruhen von 1848 verbot der Allerhöchste Erlass vom 6.5.1848 die Strafe der körperlichen Züchtigung in Preußen. In Hannover fiel die Prügelstrafe erst mit der Einführung des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851, das war 1867, also gleichzeitig mit der Verordnung, die den § 50 II 12 ALR auf Hannover ausdehnte.
Als Disziplinarmittel in den Strafanstalten hielt sich die körperliche Züchtigung noch längere Zeit. Hier wurde sie in Preußen durch die Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 19.12.1918 (JMBl. S. 529), im Reich durch § 139 der „Grundsätze über den Vollzug von Freiheitsstrafen“ vom 7.6.1923 (RGBI. II S. 263) abgeschafft. Mit der Einführung des BGB fielen 1900 in Deutschland (Bayern) die letzten Reste des ehemännlichen Züchtigungsrechts gegenüber der Ehefrau. Gleichzeitig beseitigte Art. 95 Abs. 3 EGBGB das Züchtigungsrecht des Dienstherrn gegenüber dem Gesinde. Seit 1902 verbot die Seemannsordnung den Kapitänen, den Schiffsmann zu züchtigen. § 156 der Gewerbeordnung schützt den kaufmännischen Lehrling vor Züchtigung durch den Lehrherrn. Schließlich schaffte das Gesetz vom 27.12.1951 (BGBl. I S. 907) auch die „väterliche Zucht“ (§ 127a GewO) des Lehrherrn gegenüber den gewerblichen Lehrlingen ab.
Im Zuge dieser allgemeinen Entwicklung begannen nach dem ersten Weltkrieg einzelne deutsche Länder, auch das bis dahin bestehende oder angenommene Züchtigungsrecht der Lehrer gegenüber den Schülern durch Gesetz zu beseitigen. Das sächsische Schulbedarfgesetz vom 31.7.1922 schloss Züchtigung in der Volksschule aus. In Thüringen wurde durch Gesetz vom 4.8.1923, in Mecklenburg-Schwerin durch Verordnung vom 27.11.1918 die Züchtigung von Schülern verboten; allerdings wurde sie in Thüringen 1925, in Mecklenburg 1926 wieder eingeführt (über die wiederum mit der allgemeinen Geschichte zusammenhängenden Gründe für diese Wiedereinführung vgl. W. Jellinek, Verwaltungsrecht 2. Aufl. § 501 f.).
Ferner wird die Züchtigung in den Schulen durch Verwaltungsanordnungen in den einzelnen Ländern teils verboten (so z. B. in Berlin), teils stark eingeschränkt (z. B. in Niedersachsen durch den bereits erwähnten Ministerialerlass vom 14.10.1946; ähnlich in Nordrhein-Westfalen). Das Reichsgericht hat den Einfluss derartiger Verwaltungsanordnungen auf die strafrechtliche Entscheidung nicht einheitlich beurteilt. Teilweise hat es ihnen nur disziplinarrechtliche Bedeutung beigemessen (RGSt 73, 257), ohne Rücksicht darauf, ob die Anordnung selbst als bloße Richtlinie („dispositiv“) oder als bindende Vorschrift („präskriptiv“) gedacht war. Teilweise hat es aber gerade auf diesen Unterschied abgestellt und die bloße Überschreitung des „präskriptiv“ eingeschränkten Züchtigungsrechts ohne weiteres als Körperverletzung bestraft (RGSt 43, 277).
Nach Auffassung des Senats kommt solchen Verwaltungsanordnungen keine strafrechtlich entscheidende Bedeutung zu. Darin folgt der Senat dem Oberbundesanwalt. Die vom Landgericht vertretene Gegenmeinung entspricht freilich der verwaltungsrechtlichen Lehre, die das Züchtigungsrecht aus der Anstaltsgewalt ableiten will. Folgerichtig müsste die Schulverwaltung dann als Trägerin der Anstaltsgewalt das Züchtigungsrecht bindend einschränken oder beseitigen können. Mit dem Strafrecht ist diese Folge jedoch nicht erträglich. Sie würde bedeuten, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Lehrers von inneren Anordnungen der Schulverwaltungen abhinge, die von Land zu Land, ja von Schule zu Schule verschieden sein könnten. Die strafrechtliche Beurteilung muss jedoch unter der Herrschaft eines und desselben Strafgesetzes gleich sein. Anordnungen der Schulverwaltung haben daher nur disziplinarrechtliche Bedeutung. Das ist übrigens auch die Auffassung des Niedersächsischen Kultusministers selbst, soweit es sich um einen Erlass vom 14.10.1946 handelt. Das ergibt sich aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.3.1954, die der Oberbundesanwalt dem Senat vorgelegt hat. Das Verhalten eines Lehrers ist also weder allein um deswillen als Körperverletzung strafbar, weil eine solche Anordnung es verbietet, noch ist es allein um deswillen straffrei, weil ein solches Verbot fehlt. Freilich können derartige Erlasse im Einzelfall einen Verbotsirrtum hervorrufen, beseitigen oder unentschuldbar machen. Im Übrigen kann der Richter sie als Material bei der ihm obliegenden Entscheidung darüber verwenden, was der Erziehungszweck in dieser Hinsicht erfordert oder nicht erfordert.
Dem Senat ist zweifelhaft, ob die Erziehung in der Schule überhaupt jemals die körperliche Züchtigung eines Schülers notwendig macht. Ein gewichtiger Gegengrund liegt in der Tatsache, dass seit Jahren in mehreren deutschen Ländern teils das Gesetz, teils die Schulverwaltung von den Lehrern verlangen, völlig ohne körperliche Züchtigung auszukommen. Was in diesen Ländern offensichtlich durchführbar ist, müsste auch in den anderen deutschen Ländern möglich sein. Der mehrfach erwähnte Erlass des Niedersächsischen Kultusministers vom 14.10.1946 führt dazu einleuchtend aus:
„Sittliche Erziehung kann – zumal in der heutigen Lage – nur gefördert werden, wenn im Kinde durch überlegene menschliche Führung freiwilliger Gehorsam geweckt wird. Der Lehrer muss wieder einsehen lernen, dass es ein Versagen seiner Überlegenheit und seiner pädagogischen Haltung ist, wenn er Zuflucht zur körperlichen Züchtigung nimmt. So gebieten auch Berufsethos und Selbstachtung der Lehrerschaft die Verbannung der körperlichen Züchtigung aus der Schule.“
Es erscheint dem Senat kaum folgerichtig, von einer mit dieser Begründung aufgestellten Regel Ausnahmen zuzulassen. In jedem Falle liegt eine Gefahr für die sittliche Entwicklung der Jugend darin, wenn der Lehrer, der im Guten wie im Schlechten als Vorbild wirkt, sich mit körperlicher Gewalt durchsetzt. Dergleichen kann zur Bewunderung und Nachahmung führen; auch enthält jede Ausnahme für den Lehrer selbst eine gewisse Versuchung zum Missbrauch.
Die zur Aburteilung stehenden Taten des Angeklagten zwingen den Senat jedoch nicht, diese Frage abschließend zu entscheiden. Es kann unterstellt werden, dass in seltenen Ausnahmefällen eine maßvolle körperliche Züchtigung durch den Lehrer am Platze sein mag. Selbst dann ergibt sich aber aus dem Zweck der Erziehung zum mindesten eine Einschränkung, die bisher von der Rechtsprechung und im Schrifttum durchweg übersehen worden ist. Die Erziehung muss dem Besten des zu Erziehenden dienen. Auch das Züchtigungsrecht der Eltern ist nur ein Ausfluss ihres Rechtes und ihrer Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen (§ 1627 BGB). Keinesfalls kann das Recht des Lehrers weiter gehen als das der Eltern (RGSt 73, 259). Daraus ergibt sich, dass die Aufrechterhaltung der Schulzucht für sich allein niemals ein Grund sein kann, ein Kind zu züchtigen. Die Züchtigung darf nicht dazu bestimmt sein, auf andere Kinder zu wirken. Gewiss soll die Schule das Kind auch dazu erziehen, sich in eine größere Gemeinschaft einzuordnen. Diesem Zweck wird aber die Demütigung des Kindes vor dieser Gemeinschaft, wie sie mit einer Züchtigung durch den Lehrer verbunden ist, oft nur schaden. Bei der Züchtigung darf nicht so sehr auf die Art des von dem Kinde begangenen Verstoßes, als auf die Eigenart des Kindes gesehen werden. Was die Erziehung des betreffenden Kindes nicht erfordert, kann nicht durch ein Züchtigungsrecht gerechtfertigt sein.
Wenn selbst die Wehrmacht, die es bisweilen mit recht schwierigen Erwachsenen zu tun hat, und wenn sogar die Strafanstalten mit ihren zu einem erheblichen Teil ganz asozialen Insassen ohne körperliche Züchtigung fertig werden müssen und auch wirklich fertig werden, kann die Tat in der Schule unmöglich deren Anwendung erfordern. Die Züchtigung eines Kindes durch den Lehrer kann, wenn überhaupt, allenfalls dadurch gerechtfertigt werden, dass die Sorge für die sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes selbst sie zwingend gebietet.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Züchtigungsrecht bisher nur in der Entscheidung BGHSt 3, 105 zu befassen. Dort handelte es sich um württembergisches Recht, und zwar in Bezug auf Mündelzöglinge. Aus beiden Gründen können die Erwägungen jener Entscheidung hier nicht maßgebend sein. Was Mündelzöglingen recht sein mag, braucht den Schülern normaler Volksschulen nicht billig zu sein.
Zu den einzelnen Fällen, derentwegen die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat, ist folgendes zu sagen:
1. Die zwölfjährige Marlies █████████, ein zartes Kind, war mehrere Tage krank gewesen. Sie hatte deshalb ein Gedicht, das der Angeklagte der Klasse inzwischen zum Auswendiglernen aufgegeben hatte, nicht lernen können. Gleichwohl verlangte er am ersten Tage, an dem sie die Schule wieder besuchte, sie solle das Gedicht aufsagen. Obwohl sie sich wahrheitsgemäß damit entschuldigte, dass sie das Gedicht wegen ihrer Erkrankung nicht hatte lernen können, zog er sie über die Bank und versetzte ihr mit einem dicken Stock, der sonst zum Zeigen benutzt wurde, mehrere Schläge über den Rücken und auf das Gesicht. Tage später waren noch rote und blutunterlaufene Striemen zu sehen.
Die Mutter des Kindes hatte dem Angeklagten früher einmal gesagt, dass Kinder, wenn sie unaufmerksam wären, auch einmal „welche bekommen müssten“. Auf diese Äußerung beruft sich die Revision des Angeklagten. Sie meint, damit habe die Mutter ihm das elterliche Züchtigungsrecht übertragen.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob und inwieweit das elterliche Züchtigungsrecht überhaupt auf den Lehrer übertragen werden kann. Das Reichsgericht (RGSt 61, 191) hat das angenommen, sogar für den Fall, dass ein Gesetz die Züchtigung in der Schule verbietet; es hat selbst einen Lehrer, der an das Einverständnis der Eltern nur geglaubt hat, als entschuldigt angesehen. Indessen bekommt das Züchtigungsrecht, wenn der Lehrer es ausübt, einen völlig anderen Inhalt, als wenn die Eltern es ausüben. Das spricht gegen die Übertragbarkeit. Darauf kommt es hier aber nicht einmal an. Auch die Eltern dürften ein Kind nicht deshalb schlagen, weil es wegen Krankheit ein Gedicht nicht lernen konnte. Für diesen Fall bestand also gar kein Züchtigungsrecht, von dessen Übertragung gesprochen werden könnte. Auch hatte die Mutter gegenüber dem Angeklagten nur von dem Fall der Unaufmerksamkeit gesprochen. Einmal kann aber bloße Unaufmerksamkeit kaum jemals ein Grund zu Schlägen sein. Zum anderen war das Kind, wie der Angeklagte wusste, auch gar nicht unaufmerksam gewesen. Schließlich überschritt die Züchtigung jedes vertretbare Maß, zumal einem besonders zarten Mädchen gegenüber, das gerade erst von einer Krankheit genesen war.
2. In einer Klasse war Schokolade verteilt worden. Der Angeklagte verbot, davon während des Unterrichts zu essen. Als der Schüler Peter ██ ███ trotzdem ein Stück Schokolade während des Unterrichts abiss, sollte er von dem Angeklagten bestraft werden. ███████ setzte sich aber zur Wehr. Um seinen Widerstand zu brechen, packte ihn der Angeklagte an den Kopf und stieß ihn dabei auf eine Tischkante. Peter ██ bekam dadurch eine Beule auf der Stirn; über dem linken Auge blutete er.
Diese Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen allerdings den ersten Teil des Vorgangs nicht deutlich erkennen. Zunächst ergeben sie nicht, ob der Junge etwa in unmittelbarem Anschluss an das berechtigte Verbot des Angeklagten und offen, aus Trotz und gleichsam als Antwort auf das Verbot, von der Schokolade zu essen begann. Der Senat geht deshalb von dieser, dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit aus. Ferner ist aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen, in welcher Weise der Angeklagte den Jungen anfänglich bestrafen wollte. Zu seinen Gunsten mag deshalb unterstellt werden, er habe zunächst eine mäßige Züchtigung beabsichtigt, die nicht schon wegen ihrer Art zu beanstanden wäre. Schließlich ergeben die Feststellungen nicht, in welcher Form sich der Junge „zur Wehr setzte“.
Die Strafkammer meint, das Abbeißen der Schokolade sei keine „schwere Widersetzlichkeit“ im Sinne des Ministerialerlasses vom 14.10.1946 gewesen, deshalb habe dem Angeklagten kein Züchtigungsrecht zugestanden, aus diesem Grunde sei die Verteidigung des Jungen ebenfalls keine Widersetzlichkeit, sondern Notwehr gewesen, und darum sei der Versuch des Angeklagten, diesen Widerstand mit Gewalt zu brechen, rechtswidrig gewesen.
Dieser rechtlichen Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Wie eingangs dargelegt, besteht ihr Irrtum darin, dass sie dem Ministerialerlass eine strafrechtlich entscheidende Bedeutung beilegt, die er nicht hat und nicht haben will. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von dem Angeklagten zunächst beabsichtigte leichte körperliche Züchtigung, die das Kind vielleicht in einem Trotzanfall augenblicklich zur Besinnung bringen sollte, schon ein Unrecht war. Denn selbst wenn sich der Junge dagegen nicht hätte zur Wehr setzen dürfen, und selbst wenn seine Verteidigung die Form einer „schweren Widersetzlichkeit“ angenommen haben sollte, so durfte der Angeklagte ihn nicht mit dem Kopf auf die Tischkante stoßen. Dergleichen ist schon der äußeren Form nach keine „Züchtigung“. Schon nach § 50 II 12 ALR wäre ein solches Vorgehen verboten, weil es leicht zu ernsten Schäden für die Gesundheit (Gehirnerschütterung, Schädelbruch) führen kann. Unter keinen Umständen werden blutige Verletzungen durch ein Züchtigungsrecht gedeckt. Selbst wenn Peter ██ den Angeklagten angegriffen hätte, wäre dies einem neunjährigen Jungen gegenüber nicht die „erforderliche Verteidigung“ (§ 53 StGB) gewesen.
Vergebens sucht die Revision geltend zu machen, es habe sich nur um Fahrlässigkeit gehandelt. Die Strafkammer folgert den bedingten Vorsatz des Angeklagten in rechtlich unangreifbarer Weise u. a. daraus, dass er später (als er sich bei der Mutter entschuldigte) sagte, er wäre so ärgerlich gewesen, „dass er Peter am liebsten aus dem Fenster geworfen hätte“. Zu dieser Äußerung kann im Übrigen nur bemerkt werden, dass bei Lehrern, die aus so geringem Anlass derart die Selbstbeherrschung verlieren, jedes Recht zur Züchtigung in sehr schlechten Händen sein würde.
3. Der siebenjährige Karl-Dieter █████████ hatte geschwatzt und war unaufmerksam gewesen. Der Angeklagte drehte ihm deshalb ein Ohr so weit um, dass das Ohrläppchen einriss und blutete. Dass er mit diesem Erfolg gerechnet hatte, ist nicht erwiesen. Die Strafkammer verneint ein Züchtigungsrecht, weil der Junge weder roh noch widersetzlich gewesen war. Der Senat sieht die Züchtigung schon ihrer Art nach als rechtswidrig an. Das Ziehen an den Ohren und das Herumdrehen der Ohren von Kindern bringt ganz allgemein die Gefahr von Verletzungen mit sich. Wenn es derart stark geschieht, dass tatsächlich eine Verletzung eintritt, so ist es in jedem Falle schon wegen des Übermaßes rechtswidrig, nicht erst wegen der Verletzung.
4. Der Angeklagte übernahm zu Beginn des Schuljahres eine neue Klasse. Er begann damit, dass er Ruhe gebot. Der elfjährige Harald █████ █████████ schwatzte mit einem Mitschüler weiter. Daraufhin befahl ihm der Angeklagte, vorzutreten; er wollte ihm eine körperliche Züchtigung zuteilwerden lassen. Der Junge fürchtete dies und weigerte sich vorzutreten. (Die Strafkammer stellt fest, dass „der Angeklagte auch bei solchen Schülern, die noch keinen Unterricht bei ihm gehabt hatten, dafür bekannt war, dass er bei geringsten Verfehlungen hart zuschlug“.) Nunmehr trat der Angeklagte „zwischen die Tische und Stühle der Schüler vor █████████ hin und schlug mit den Händen und mit geballter Faust auf ihn ein. █████████ wurde am Kopf, auf dem Rücken und auf dem Gesicht getroffen. Unter der Wucht der Schläge stürzte er auf den Fußboden der Länge nach hin“.
Auch in diesem Falle verneint die Strafkammer ein Züchtigungsrecht mit der Begründung, dass es an den im Ministerialerlass vom 14.10.1946 bezeichneten Voraussetzungen („schwere Widersetzlichkeit“) fehle. Nach Auffassung des Senats lag hier auch abgesehen von dem Ministerialerlass kein Grund vor, der eine körperliche Züchtigung rechtfertigen konnte. Dass elfjährige Kinder im Unterricht schwatzen, ist ein sehr alltägliches Vorkommnis. Es gibt Lehrer, die es nicht grundsätzlich unterdrücken. Zudem war dies der erste Verstoß, den sich dieser Junge bei dem Angeklagten zuschulden kommen ließ. Der Angeklagte kannte den Jungen noch nicht und konnte noch gar kein begründetes Urteil darüber haben, wie eine Züchtigung auf den Jungen wirken würde und ob sie deshalb bei ihm angebracht erscheinen konnte. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe beabsichtigt, sich „in der ersten Stunde vor der neuen Klasse durchzusetzen“. Es handelte sich also von vornherein nicht um eine wirkliche Erziehungsmaßnahme im Interesse des betroffenen Kindes, sondern um die Einschüchterung der Klasse. In solcher Zweck kann die Züchtigung nicht rechtfertigen.
Ferner kann auch hier das Verhalten des Angeklagten schon seiner Art nach nicht als Erziehungsmaßnahme bezeichnet werden. Aus Erziehungsgründen schlägt man keinen elfjährigen Jungen mit geballter Faust zu Boden. Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer (zum Fall ███) suchte Harald █████████ sich den Misshandlungen schließlich zu entziehen, indem er, von dem Angeklagten verfolgt, durch die Bankreihen hindurch die Flucht ergriff. Dabei stürzte ein Stuhl um, der dann ein anderes Kind (Irma █████████) heftig in den Rücken traf. Dieser ganze Auftritt, der in der ersten Stunde des Schuljahres den Schülern ihren neuen Lehrer in der Rolle eines wegen seiner Unbeherrschtheit furchterregenden Menschen zeigte, war so wenig erzieherisch wie möglich. Dergleichen kann nicht durch ein Züchtigungsrecht gedeckt werden.
5. Der Irma █████████ drohte der Angeklagte Schläge an, wenn sie ihren Eltern von dem Vorgefallenen berichten würde. Infolgedessen erzählte das Kind seiner Mutter auch dann nichts davon, als diese die Verletzungen bemerkte und nach der Ursache fragte. Die Verurteilung wegen Nötigung in diesem Falle ist frei von Rechtsirrtum.
Was die Revision dagegen ausführt, sind unzulässige Angriffe gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Angeklagte wollte Irma █████████ nicht hindern, andere Kinder (Harald █████████) bei ihren (Irmas) Eltern zu „verpetzen“; übrigens hätte ihn auch eine solche Absicht nicht berechtigt, ihr Schläge anzudrohen.
6. Den Kindern war es verboten, sich in den Pausen auf dem Schulhof hinzusetzen. Der Rektor hatte aber dem dreizehnjährigen Karl-Heinz █████████ das Hinsetzen erlaubt, weil der Junge eine Hüftgelenkentzündung durchgemacht hatte. Der Angeklagte forderte den Jungen zum Aufstehen auf. Der Junge berief sich auf die besondere Erlaubnis des Rektors und blieb sitzen. Daraufhin schlug der Angeklagte ihn zweimal ins Gesicht. Das tat er, wie die Strafkammer feststellt, in dem Bewusstsein, dass der Junge möglicherweise die Wahrheit sage, nur weil es ihm (dem Angeklagten) nicht passte, dass der Schüler, mochte er auch im Recht sein, ihm überhaupt widersprach.
Von einem Züchtigungsrecht kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Revision macht zu diesem Falle keine Ausführungen.
7. Der Angeklagte hatte eine Klasse im Unterricht angewiesen, bestimmte Wörter mit einem Lineal zu unterstreichen. Die achtjährige Jutta █████████ hatte kein Lineal bei sich und zog deshalb die Striche freihändig. Deswegen schlug der Angeklagte sie mit einem Stock auf das Gesicht. Die Mutter stellte später vier etwa 15 cm lange Striemen fest.
Die Mutter hatte dem Angeklagten vorher einmal gesagt, sie wünsche, dass ihre Tochter etwas lerne; er solle sie darum „tüchtig herannehmen“. Das Landgericht stellt fest, dass mit diesem „Herannehmen“ nur die Mitarbeit im Unterricht gemeint war, und dass der Angeklagte die Mutter auch nur so verstanden hat. Vergeblich sucht die Revision gegen diese Feststellung anzukämpfen. Es kommt darauf nicht einmal entscheidend an. Mit dem „Lernen“ hat es nicht das Mindeste zu tun, ob die Wörter freihändig oder mit einem Lineal unterstrichen worden. Es handelt sich um einen ganz geringfügigen Verstoß des Kindes, der unter keinem Gesichtspunkt einen Grund abgeben konnte, das achtjährige Mädchen mit dem Stock zu schlagen.
8. Der Angeklagte schlug die neunjährige Dagmar █████████ innerhalb von drei Tagen zweimal mit einem Stock über den Rücken, weil sie auf Fragen keine Antwort geben konnte. Die Strafkammer sagt zwar nicht, warum das Kind nicht antworten „konnte“. Aber selbst wenn das auf Faulheit oder Unaufmerksamkeit beruhte, durfte der Angeklagte ein neunjähriges Mädchen aus einem solchen Grunde nicht mit dem Stock schlagen. Die Revision macht zu diesem Fall keine Ausführungen. Dass die Strafkammer in den beiden Misshandlungen nur eine Tat erblickt, mag rechtsirrig sein; jedoch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.
9. Der elfjährige Helmut ███████ hatte nach Schulschluss zwei Mitschülerinnen gejagt und geschubst. Der Angeklagte hatte dies beobachtet, ohne jedoch ███████ deutlich zu erkennen. Am nächsten Tage ermittelte er █████████ mit Hilfe der beiden Mädchen. █████████ gehörte der Klasse eines anderen Lehrers an. In dessen Gegenwart forderte der Angeklagte in jener Klasse den Schuldigen auf, sich zu melden. █████████ meldete sich nicht, gab jedoch, als die Mädchen ihn bezeichneten, den Vorfall zu. Er wurde vorgerufen; der Angeklagte gab ihm in Gegenwart des Klassenlehrers eine so heftige Ohrfeige, dass noch eine Woche lang auf der Backe zwei blutunterlaufene Flecke zu sehen waren.
Es bedarf keiner Erörterung, ob der Vorfall überhaupt eine körperliche Züchtigung rechtfertigte, ob sie (wenn ja) nicht nur auf frischer Tat, sondern auch noch am folgenden Tage angängig war, und ob der Angeklagte derjenige war, der sie erteilen durfte. Alles das kann sehr zweifelhaft sein. Jedenfalls überschritt diese Züchtigung das allenfalls gerechtfertigte Maß. Schläge an den Kopf sind niemals ganz ungefährlich und schon deshalb nach § 50 II 12 ALR verboten. Das gilt ganz besonders von Schlägen, deren Spuren noch eine Woche später zu sehen sind.
Die Strafkammer folgert in diesem Falle das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten u. a. daraus, dass er die Züchtigung nicht (wie es der Erlass vom 14.10.1946 vorschreibt) in die dafür vorgesehene Liste eingetragen habe, obwohl eine solche Liste „angeblich“ an der Schule angelegt sei. Es ist freilich ein Rechtsirrtum, eine nicht festgestellte, sondern nur „angebliche“ Tatsache zu Ungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Darauf beruht aber das Urteil nicht. Der Inhalt des Erlasses war dem Angeklagten bekannt, wie festgestellt ist. Er wusste also, dass die Züchtigung eingetragen werden musste. War keine Liste vorhanden, so musste sie bei dieser Gelegenheit angelegt werden. Der Schluss der Strafkammer hängt also nicht davon ab, ob die Liste schon vorher angelegt worden war.
Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils sind zum Teil nicht unbedenklich. Es heißt darin:
„Vor allem aber hat der Angeklagte bis zum Schluss die meisten Taten geleugnet und nur diejenigen zugegeben, die er kaum ableugnen konnte oder für die er eine Entschuldigung bereit hielt. Er vermochte sich, obwohl selbst Jugenderzieher, sogar vor dem Gericht im Angesicht der Kinder nicht zu einem offenen Schuldbekenntnis durchzuringen, sondern musste in den meisten Fällen erst durch die Aussagen seiner früheren Schüler überführt werden. Dadurch hat er sich als wenig standhaft erwiesen und nicht nur sein eigenes menschliches und berufliches Ansehen in Frage gestellt, sondern auch und vor allem dem Ruf der Lehrerschaft und den Interessen der Schule, damit der Allgemeinheit, noch stärker geschadet als durch die Taten selbst.“
Diese Ausführungen sind schon deshalb bedenklich, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte sich der von ihm bestrittenen Fälle in der Hauptverhandlung noch im Einzelnen entsinnen hatte. Das versteht sich nicht von selbst, zumal dem Angeklagten insgesamt 16 Fälle der Körperverletzung im Amte, zwei Fälle der Nötigung und ein Fall von fahrlässiger Körperverletzung zur Last gelegt waren und diese Fälle sich auf die Zeit vom Herbst 1949 bis zum Frühjahr 1952 verteilen, während die Verhandlung vor der Strafkammer erst im September 1953 stattfand. Im Übrigen ist kein Angeklagter gehalten, sich selbst zu belasten. Gerade hier liegt die Möglichkeit, dass der Angeklagte sich aus Scham gerade im Angesicht der Kinder nicht zu einem Schuldbekenntnis durchringen konnte, mindestens ebenso nahe wie die Annahme, dass er wider besseres Wissen aus Verstocktheit und mangelnder Einsicht geleugnet habe.
Gleichwohl hat der Senat das Urteil auch im Strafausspruch bestätigt. Die verhängten Strafen sind überaus milde. Das Landgericht hat für die Misshandlungen der Mädchen und für die Nötigung auf je 100 DM, für die Misshandlungen der Jungen auf je 60 DM Geldstrafe erkannt. Diese geringen Strafen können nur unter der Voraussetzung als noch angemessen bezeichnet werden, dass der Angeklagte sein Unrecht im Grunde einsieht. Durch die wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Urteils ist das Strafmaß mithin nicht in rechtsirriger Weise zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst.
Der Oberbundesanwalt hatte in den Fällen ███, █████████, ████ und █████ weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten und deshalb in diesen Fällen, sowie im gesamten Strafausspruch Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Strafkammer beantragt.
| Sarstedt | Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Dr. Borker |