Revision wegen fehlerhafter Richterbesetzung aufgehoben, andere Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 6/88
- Datum
- 09.02.1988
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO ist zulässig, wenn das Schwurgericht die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbricht.
Ein gesetzlicher Richter fehlt, wenn das Präsidium Vertreter bestimmt, ohne die Vertreterreihe derart dauerhaft und so zu ergänzen, dass Ausfälle vorhersehbar und nachhaltig ausgeglichen werden können; dies kann zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung führen.
Werden im Geschäftsverteilungsplan nur so wenige Vertreter bestellt, dass bei vorhersehbaren Verhinderungen keine ordnungsgemäße Besetzung gewährleistet ist, hätte das Präsidium eine auf Dauer angelegte Erweiterung der Vertreterreihe im Sinne des § 21e GVG anordnen müssen.
Die Verkündung der Urteilsgründe ist nicht zu unterbrechen, nur weil ein Verteidiger den Saal verlässt; ein nach Verkündungsformel auf der Geschäftsstelle angebrachtes Ablehnungsgesuch ist unzulässig und begründet keinen Wiedereintritt in die Verhandlung mit Anspruch auf nochmaliges letztes Wort.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 28. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen
1. Monika ████████, geborene ████████ aus ██████, dort geboren am ██████████ 1955, zur Zeit in Haft, ███
2. den Maler Wolfgang ███████, dort geboren am █████████ 1955, zur Zeit in Haft, ███
3. die Kontoristin Sigrid ███████ aus ██████, geboren am ██████████ 1952 in ██████, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2. – auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 9. Februar 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten ██████████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 28. Juli 1987, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision der Angeklagten ██ ██ zu entscheiden hat.
2. Die Revisionen des Angeklagten ██████ und der Angeklagten ████████ werden verworfen. Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Die Revision der Angeklagten ███████████ hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg, das Schwurgericht sei mit der Richterin am Landgericht ████ als beisitzende Richterin nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen. Die Rüge ist zulässig, weil das Schwurgericht die Hauptverhandlung nicht nach § 222a Abs. 2 StPO zur Prüfung der Besetzung unterbrochen hat (§ 338 Nr. 1 Buchst. a StPO).
Richterin am Landgericht █████████ war nicht gesetzlicher Richter. Ordentliche Mitglieder der 29. Strafkammer waren der Vorsitzende Richter ███████ sowie als Beisitzer die Richterin am Landgericht ████████ und die Richterin █████████. Geschäftsplanmäßige Vertreter waren die beisitzenden Richter der 28. Strafkammer, bei deren Verhinderung die beisitzenden Richter der 27. Strafkammer.
Der Vorsitzende Richter ██████ konnte in der am 15. Juli 1987 beginnenden Hauptverhandlung nicht mitwirken, weil er beurlaubt war; deshalb führte die Richterin am Landgericht ███ █████ den Vorsitz.
Von den vier geschäftsplanmäßigen Vertretern waren einer durch Urlaub, die anderen durch Sitzungen in den eigenen Kammern verhindert, in dieser Sache mitzuwirken.
Das Präsidium des Landgerichts bestimmte deshalb mit Beschluss vom 1. Juli 1987 zunächst den Richter am Landgericht ██████ und, als sich herausstellte, dass er in der für die Hauptverhandlung vorgesehenen Zeit in Urlaub gehen würde, mit Beschluss vom 8. Juli 1987 den Richter am Landgericht █████████████ zum zeitweiligen Vertreter für die am 15. Juli 1987 beginnende Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache.
Am 13. Juli 1987 ergab sich, dass Richter am Landgericht ██████████████ durch eine Sitzung in der 9. Strafkammer gehindert sein würde, die Vertretung zu übernehmen. Der Präsident des Landgerichts bestimmte deshalb durch Verfügung vom selben Tage, dass die Richterin am Landgericht ████████ als zeitweilige Vertreterin an der Hauptverhandlung in dieser Sache teilnehmen sollte.
Wie der Ablauf des Geschehens zeigt, genügte die im Geschäftsverteilungsplan getroffene Regelung nicht, um eine ordnungsmäßige Vertretung der Richter der 29. Strafkammer zu gewährleisten. Für die drei ordentlichen Mitglieder der Kammer waren nur insgesamt vier Vertreter bestellt.
„Dass eine solche Regelung bei Berücksichtigung der eigenen Dienstgeschäfte und der Möglichkeit eigener Verhinderung der Vertreter häufig, zumal in Haupturlaubszeiten, nicht ausreichen würde, lag auf der Hand und war schon vor Beginn des Geschäftsjahres abzusehen“ (BGH MDR 1988, 68 = NStZ 1988, 36 = StV 1987, 514; vgl. auch BGHR § 338 Nr. 1 Beisitzer 3).
Hierdurch unterscheidet sich der Fall von denjenigen, die der Senat in BGHSt 27, 209 (Vertretung durch die Mitglieder von vier anderen Kammern) und im Urteil vom 8. Juli 1986 BGHR § 338 Nr. 1 StPO Beisitzer 4 (= Holtz MDR 1986, 978 = NStZ 1986, 469; Vertretung durch die Beisitzer aus drei anderen Strafkammern) entschieden hat.
Das Präsidium hatte deshalb nicht für die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache (wie sich später herausgestellt hat, ebenfalls verhinderte) zeitweilige Vertreter bestimmen dürfen, sondern eine auf Dauer angelegte, den Anforderungen des § 21e GVG gerecht werdende Erweiterung der Vertreterreihe anordnen müssen.
2. Die Revisionen des Angeklagten ██████ und der Angeklagten ████████ sind offensichtlich unbegründet. Der Schriftsatz der Rechtsanwältin ███████████ vom 22. Januar 1988 ist berücksichtigt worden.
Zu den Vorgängen während der Verkündung der Urteilsgründe wird auf BGHSt 15, 263 hingewiesen. Die Vorsitzende hatte die Verkündung nicht zu unterbrechen brauchen, nachdem Rechtsanwalt ██████████ den Saal verlassen hatte. Das Schwurgericht hatte auch das gegen die Vorsitzende gerichtete Ablehnungsgesuch, das Rechtsanwalt ██████████ nach Verkündung der Urteilsformel auf der Geschäftsstelle angebracht hat, nicht zu bescheiden brauchen.
Wenn es trotzdem das Gesuch gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verwarf, so lag darin kein Wiedereintritt in die Verhandlung, der die nochmalige Erteilung des letzten Wortes (§ 258 Abs. 2 StPO) notwendig gemacht hätte.
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |