BGH: Schadensberechnung bei Betrug mit Warenterminoptionen und fehlende Feststellungen zum Arbeitslosengeld
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 685/81
- Datum
- 23.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug) ist für die Bemessung des Vermögensschadens der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.
Beim Handel mit Warenterminoptionen ergibt sich der Vermögensschaden aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Optionspreis und dem tatsächlichen Marktwert der Option zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Lassen sich Marktwert und Schadenshöhe nicht ohne weiteres feststellen, hat der Tatrichter den Wert durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln oder zumindest Mindestfeststellungen zur Schadenshöhe zu treffen.
Bei dem Vorwurf des Erlangens von Arbeitslosengeld durch unrichtige Angaben muss das Gericht konkrete Feststellungen zur Art und Dauer einer selbständigen Tätigkeit sowie zur Höhe der erzielten Einkünfte treffen, um die Rechtmäßigkeit der Bewilligung zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Mai 1981
Rubrum
Nachschlagewerk: ja nur zu 1. BGHSt: ja nur zu 1. § 263 StGB
Auch beim Handel mit Warenterminoptionen ist der maßgebende Zeitpunkt für die Schadensberechnung der Vertragsschluss. Der Schaden, der den Optionskäufern entstanden ist, kann daher nur in dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Optionspreis und dem wirklichen Wert der Option (Marktpreis) gesehen werden.
BGH, Beschl. vom 23. Februar 1982 5 StR 685/81 –
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. den Versicherungskaufmann Detlef ██ ███ aus ████, dort geboren am ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. den Bürokaufmann Hans-Albert W. (l.) aus ██████, geboren am ███████ 1948 in ████, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ██ ███ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1981 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges durch Verkauf von Warenterminoptionen und den Angeklagten J. außerdem wegen Betruges durch Erlangung von Arbeitslosengeld in zwei Fällen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Betrug durch Verkauf von Warenterminoptionen.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Angeklagten in den angeführten Fällen die Optionskäufer jedenfalls dadurch getäuscht haben, dass sie ihnen vorspiegelten, die Optionsprämie betrage nicht mehr als 33 v. H. des Kontraktwertes. Sie haben die Käufer in diesen Fällen auch dann vorsätzlich getäuscht, wenn sie nicht wussten oder wenigstens für möglich hielten, dass sie ihnen den auf den Londoner Optionspreis erhobenen Aufschlag hätten nennen müssen (vgl. BGHZ 80, 80; BGHSt 30, 177, 181, 182).
Dagegen halten die Erwägungen zum Schadensumfang rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht erblickt den Vermögensschaden sowohl in den vollendeten Betrugsfällen als auch in den als Versuch gewürdigten Fällen, in denen die Käufer nicht durch die falsche Vorspiegelung zum Kaufentschluss bestimmt worden sind, zunächst in einer Vermögensgefährdung in Höhe der gesamten Prämie. Daneben errechnet es den (eingetretenen oder erstrebten) „tatsächlichen Vermögensschaden“ in den Fällen, in denen die Käufer aus der Option keinen Erlös erzielten, aus dem Verlust der Prämie, in den Fällen, in denen der Erlös niedriger als die Prämie war, aus dem Unterschiedsbetrag und in den Fällen, in denen die Käufer einen Gewinn erzielten, aus der Differenz zwischen der von ihnen gezahlten Prämie und 53 v. H. des Kontraktwertes.
So lässt sich der Vermögensschaden nicht begründen. Vermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens vor und nach der Vermögensverfügung des Getäuschten (RGSt 16, 1). Beim Betrug durch Abschluss eines Vertrages (Eingehungsbetrug) ergibt ein Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem Vertragsschluss, ob ein Vermögensschaden eingetreten ist. Zu vergleichen sind demnach die beiderseitigen Vertragsverpflichtungen (BGHSt 16, 220, 221 mit weiteren Nachweisen). Der maßgebende Zeitpunkt hierfür ist der Vertragsschluss. Wie sich die Dinge später entwickeln, ist für die strafrechtliche Wertung gleichgültig (BGH GA 1961, 114). Für Risikogeschäfte, wie sie hier in Rede stehen, folgt daraus, dass ein Vermögensschaden nur insoweit vorliegt, als die von dem Getäuschten eingegangene Verpflichtung wertmäßig höher ist als die ihm dafür gewährte Gegenleistung unter Berücksichtigung aller mit ihr etwa verbundenen, zur Zeit der Vermögensverfügung gegebenen Gewinnmöglichkeiten (BGH Urteil vom 6. Dezember 1955 – 1 StR 420/55 – bei Pfeiffer-Maul-Schulte StGB § 263 Rn. 22 im Anschluss an RG HRR 1940 Nr. 579; Lackner StGB LK 10. Aufl. § 263 Rn. 194). Hier bestand die Gegenleistung in den von der ██████ eingeräumten Kauf- oder Verkaufsoptionen. Dass diese völlig wertlos waren, nimmt das Landgericht nicht an, ist nach den festgestellten Umständen auch nicht naheliegend. Der Schaden, der den Optionskäufern entstanden ist, kann daher nur in dem Unterschied zwischen dem vereinbarten Optionspreis und dem wirklichen Wert der Option (Marktpreis) gesehen werden. Diesen stellt das Landgericht nicht fest. Es sagt zwar, die Großverkäufer hätten den Interessenten Optionen zu einem festen Preis angeboten, „wobei die Höhe der █████████████ kurze Zeit zuvor von der Geschäftsleitung durch Verdreifachung“ (ab Juni 1979 Vervierfachung) „der Prämie festgesetzt wurde, die zu diesem Zeitpunkt von den an der Börse zugelassenen Brokern verlangt wurde“ (UA S. 20). Das bedeutet indessen nicht, dass der Wert der Option in allen Fällen genau ein Drittel bzw. ein Viertel der von der █████ geforderten Prämie betrug. Es können sich nämlich Abweichungen sowohl aus zwischenzeitlich eingetretenen Kursänderungen als auch daraus ergeben haben, dass der Wert einer [REDACTED]-Option auf dem inländischen Markt höher oder niedriger einzuschätzen war als der Wert einer entsprechenden an der Londoner Börse gehandelten Option. Der Wert der dem jeweiligen Käufer eingeräumten Option wird sich deshalb nur mit Hilfe eines Sachverständigen ermitteln lassen. Wenn genaue Feststellungen hierüber nicht möglich sind, wird der Tatrichter zur Schadenshöhe Mindestfeststellungen zu treffen haben.
2. Betrug des Angeklagten ████████ durch Erlangung von Arbeitslosengeld.
Das Landgericht nimmt an, die Mitarbeiter des Arbeitsamtes hätten dem Beschwerdeführer kein Arbeitslosengeld bewilligt, wenn dieser in seinen Anträgen nicht wahrheitswidrig behauptet hätte, seit November 1978 keine selbständige Tätigkeit auszuüben und keine Einkünfte zu haben. Da es weder die zeitliche Inanspruchnahme des Angeklagten durch seine selbständige Tätigkeit noch die Höhe des hieraus erzielten Einkommens angibt, ist nicht zu erkennen, ob es die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld zutreffend beurteilt hat.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat (§ 100 Abs. 1 AFG). Arbeitslos in diesem Sinne ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Beschäftigung ausübt. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht arbeitslos, wenn er eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder Selbständiger ausübt, die die Grenze für eine kurzzeitige Beschäftigung überschreitet, oder mehrere kurzzeitige Beschäftigungen oder Tätigkeiten entsprechenden Umfanges ausübt, die zusammen diese Grenze überschreiten.
Danach steht eine Tätigkeit als Selbständiger dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht entgegen, wenn sie kurzzeitig im Sinne des § 101 Abs. 1 AFG ist, d. h. zusammen mit der für die Ausübung erforderlichen Vor- und Nacharbeit auf weniger als 20 Stunden wöchentlich der Natur der Sache nach beschränkt zu sein pflegt. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt (§ 102 AFG).
Das Einkommen, das der Arbeitslose während des Bezuges von Arbeitslosengeld aus einer selbständigen Tätigkeit erzielte, wurde nach § 115 Abs. 1 AFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung zur Hälfte auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Hiernach sind für die Annahme, dass die unrichtigen Behauptungen des Angeklagten für die zweimalige Bewilligung des Arbeitslosengeldes jeweils für die gesamte Dauer des Bezuges und in seiner vollen Höhe ursächlich waren, weitere Feststellungen erforderlich.
| LG Berlin | Schuster | Rebitzki | |||
| Herrmann | Horstkotte | Niepel |
Zitiert (1)
Zitiert von (8)
- BGH · 3 StR 347/13 · 04.02.2014Betrug durch zweckwidrige Darlehensverwendung: Bemessung des Vermögensschadens
- BGH · 1 StR 456/15 · 21.04.2016Eingehungsbetrug bei Leasing: Schadensermittlung im Zeitpunkt der Auszahlung
- BGH · 4 StR 225/22 · 01.06.2023Eingehungsbetrug durch „falschen“ Arzt: Vermögensschaden bei Arztgestellungsvertrag möglich
- BGH · 2 StR 353/16 · 25.07.2018Betrug beim Aktienvertrieb: Schadensfeststellung und Kurseinwirkung nach § 38 WpHG aF
- BGH · 4 StR 186/16 · 28.06.2017Eingehungsbetrug bei Anlagegeschäften: Schadensfeststellung und Verlustgefahr
- BGH · 6 StR 258/23 · 04.10.2023Eingehungsbetrug beim ELV: PoS-Terminalvertrag mit Clearing-Service und Lastschriftreiterei
- BGH · 1 StR 444/19 · 23.10.2019Betrug: Schadenshöhe bei Austauschvertrag und auffälligem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
- BGH · 2 StR 54/82 · 17.05.1982Revision wegen Zurückweisung von Beweisantrag bei Betrug - Aufhebung und Zurückverweisung