Treffer
BGH Urteil

Nichtvernehmung ausländischer Zeugen: Aufhebung der Verurteilung in Rückfallbetrugsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 68/54
Datum
23.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfallbetruges und Urkundenfälschung verurteilt. Die Revision rügt die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vernehmung im Ausland erreichbarer Zeugen; das BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück. Die Nichtvernehmung konnte das Urteil in mehreren Fällen beeinflussen. Das Gericht weist darauf hin, dass Auslandssitz nicht automatisch Unerreichbarkeit begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Ausland lebender Zeuge ist nicht per se unerreichbar; die Möglichkeit der Vernehmung durch internationale Rechtshilfe oder Commission rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Zurückweisung eines zulässigen Beweisantrags.

2

Die Kosten oder Schwierigkeit der Vernehmung im Ausland (z. B. für eine Commission) stellen keinen ausreichenden sachlichen Grund dar, um einen ernsthaft belegten Beweisantrag pauschal abzulehnen.

3

Wurde ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung substantiiert erläutert, ist er als echter Beweisantrag zu behandeln und bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung; er darf nicht nachträglich als bloßer Beweisermittlungsantrag qualifiziert werden.

4

Kann die unterbliebene Vernehmung bestimmter Zeugen das Beweisbild und damit die Überzeugungsbildung des Gerichts berühren, so ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Bei geringwertigen Geldbeträgen hat das Gericht zu prüfen, ob der Tatbestand eines milderen oder besonderen Gesetzes (hier insbesondere die in der Revision genannten Voraussetzungen eines § 264a StGB) in Betracht kommt, bevor ein schwereres Delikt festgestellt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Curt ██ aus ████, dort geboren am ███████ ████, wegen Rückfallbetruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5. Oktober 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in 7 Fällen und wegen einer Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus und zu 7 Geldstrafen verurteilt worden. Er hatte im unmittelbaren Anschluss an seine Entlassung aus der Strafhaft in mehreren Fällen erklärt, dass er größere Darlehen vermitteln könne. Für seine Tätigkeit hatte er sich Provisionen zahlen lassen und in einem Falle (Fall 1) Darlehen von insgesamt 17 DM erhalten. Der Angeklagte hat in keinem Falle Geld besorgt und auch die Darlehensbeträge nicht zurückbezahlt. Ferner hat der Angeklagte zu seinen eigenen Akten ein Schreiben genommen, das er mit dem Namen ██████████ – der einer seiner angeblichen Geldgeber war – unterzeichnet hat. Er hat dieses Schreiben nicht vorgelegt, hat es aber zu seinen Akten genommen, um gegebenenfalls den Anschein zu erwecken, als rühre es von ██████████ her.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Verfahrensrügen:

1.) Die Revision rügt, dass die Strafkammer zu Unrecht einen Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen ██████ und ███████ abgelehnt habe. Der Verteidiger hatte beantragt:

„1. den ██ ███, ████ █████ ███████ gegenüber dem Angeklagten zu vernehmen – er wird in Deutschland, Frankfurt a. Main, erwartet –, desgleichen den Zeugen ██

2. bei der USA-Mil. ████ █████ Frankfurt a. Main, USA-Mil.Reg., zu demselben Beweisthema. ... Es wird beantragt, den Zeugen darüber zu vernehmen, ob und inwieweit bzw. in welcher Höhe er dem Angeklagten zu ███████ ████ ███ ██ den Fällen der Zeugen P ...“

(Bl. 6–11 der ███████████████ ███████████ ████ Sperrmerkbeträge im Jahre 1951 zur Verfügung zu stellen).

Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer mit folgendem Beschluss abgelehnt:

„████ ██████ auf Ladung der Zeugen ██ und ███████ wird wegen ████████████████ ██████ ████████ ████ abgelehnt. Mit dem Erscheinen des angeblich in N.Y.C. wohnenden Zeugen ██ ist in absehbarer ████ █████ zu rechnen. Der angebliche Zeuge █ ist derart ungenau bezeichnet, dass er █████ █████ ladungsfähiger Anschrift zu erreichen ist, noch dass amtliche Ermittlungen nach ihm irgendwelchen Erfolg versprechen.“

Die Revision führt mit Recht aus, dass die Zeugen nicht unerreichbar waren. Der Verteidiger hatte die genaue Anschrift des Zeugen Bo██ in ██ und den Zeugen ██████ als bei der Militärregierung in █████ zu erreichen angegeben. Die Anschriften standen also fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge nur dann unerreichbar, wenn er auch nicht im Wege der Rechtshilfe vernommen werden kann (3 StR 118/52 vom 19.12.1952). Dass seine Vernehmung möglicherweise im Ausland durchgeführt werden müsste, macht ihn nicht unerreichbar (2 StR 164/53 vom 29.5.1953). Der Rechtsverkehr mit dem Ausland ist, auch soweit vertragliche Regelungen suspendiert sind, seit längerem auf vertragsloser Grundlage wieder in Gang gekommen (4 StR 108/53 vom 25.6.1953 = NJW 1953, 1522). Allerdings ist die Vernehmung eines in den USA wohnenden Zeugen nicht ganz einfach durchzuführen (vgl. hierzu Grützner in Goltd.Arch. 1953, S. 14, insbes. 18 ff.). Hiernach kommt in erster Linie eine „Commission“ in Betracht, für die allerdings meistens Kosten im Betrage von 50 bis 100 Dollar entstehen. Dies ist jedoch kein Grund, einem Beweisantrag auf Vernehmung eines in den USA wohnenden Zeugen nicht stattzugeben.

Allerdings könnte der Antrag, wenn man nur seine protokollierte Fassung berücksichtigt, als Beweisermittlungsantrag aufgefasst werden, der einer Bescheidung nicht bedurft hätte, so dass eine Bescheidung mit unrichtigen Gründen allein die Revision nicht stützen könnte. Aus den Urteilsgründen (S. 14 bis 15) geht aber hervor, dass der Angeklagte zumindest bezüglich des Zeugen ████████ substantiierte Behauptungen aufgestellt hatte. Der Beweisantrag ist also offenbar in der Hauptverhandlung näher erläutert worden, und aus diesem Grunde hat ihn die Strafkammer als echten Beweisantrag bewertet und beschieden. Unter diesen Umständen kann auch das Revisionsgericht den Antrag nicht als Beweisermittlungsantrag behandeln.

Das Urteil kann auch auf der Nichtvernehmung der Zeugen Bo██ und ███████ beruhen, und zwar in sämtlichen Fällen. Wenn nämlich erwiesen worden wäre, dass der Zeuge ███████ existierte und dem Angeklagten Geldbeträge zugesagt hatte, so wäre unter Umständen dem Gericht auch die Einlassung des Angeklagten über die weiteren Geldgeber (Strauß usw.) glaubhafter erschienen. Auch die in der Beweiswürdigung hauptsächlich gegen ihn verwertete Tatsache, dass in seiner Privatkorrespondenz keinerlei Schriftwechsel mit irgendwelchen Geldgebern gefunden worden ist, hätte dann an Bedeutung verlieren können. Schließlich kann auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung auf dem gerügten Mangel beruhen. Auch hier hätte die Einlassung des Angeklagten, wenn ein Teil seiner Behauptungen sich als wahr erwiesen hätte, möglicherweise glaubhaft erscheinen können.

2.) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

Sachrügen:

Die Sachrüge ist nur im Falle 1) ██████ begründet.

In diesem Fall hat der Angeklagte insgesamt 17 DM-West in kleineren Beträgen erhalten. Es handelte sich also bei der gegebenen Sachlage um eine geringwertige Summe. Bei dieser Sachlage hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht nur aus § 264a StGB zu bestrafen ist, da der Sachverhalt die Annahme nahelegte, dass sich der Angeklagte in Not befunden hat.

Wenn die Revision meint, dass mindestens in einem Teil der übrigen Fälle ein Betrug deshalb fortfalle, weil der Angeklagte für die erhaltenen Geldbeträge auch etwas geleistet habe, so kann sie hiermit nicht durchdringen. Der Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen die Beträge als Provision beansprucht und erhalten. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob er etwa aus einem anderen Grunde Ansprüche hatte, da sein etwaiger Anspruch auf Honorierung seiner Tätigkeit durch die Provisionszahlung nicht berührt worden wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerDr. Borker

Zitiert (2)

Zitiert von (1)