Berichtigungsbeschluss: Korrektur eines Zitierfehlers in Urteilsgründen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 682/96 (alt: 5 StR 226/93)
- Datum
- 27.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung der Urteilsgründe wegen eines offensichtlichen Ablesefehlers ist zulässig und kann durch Beschluss des Senats erfolgen.
Die Berichtigung darf sich darauf beschränken, ein klar feststellbares Schreib‑ oder Zitierversehen zu beseitigen, ohne die inhaltliche Begründung der Entscheidung zu verändern.
Ein Ersatz eines in den Gründen irrtümlich zitierten Urteils ist zulässig, wenn aus dem Zusammenhang der Entscheidung ersichtlich ist, welches Urteil gemeint war.
Das Fehlen der Unterschrift eines Richters infolge Beurlaubung kann in der Entscheidung vermerkt werden und berührt nicht die Wirksamkeit einer vorgenommenen Berichtigung.
Rubrum
5 StR 682/96 (alt: 5 StR 226/93) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1998
Tenor
Die Gründe des Senatsurteils vom 18. Februar 1998 werden auf Seite 6 unter Ziffer 3. wegen eines Ablesefehlers wie folgt berichtigt: Das Zitat:
BGH, Beschluss vom 26. November 1991 – 5 StR 561/91 –
wird durch das Zitat:
BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 – 5 StR 559/91 –
ersetzt.
Richterin am Bundesgerichtshof Harms ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
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