Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung zur Untreue: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 559/91
Datum
10.12.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe. Die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch bleibt unbegründet, im Strafausspruch hat sie jedoch Erfolg. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück, weil die Milderungsregeln der §§ 28, 49 Abs. 1 StGB nicht berücksichtigt wurden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird bei der Strafzumessung eine in Betracht kommende Milderung nach §§ 28, 49 Abs. 1 StGB nicht berücksichtigt, ist dies ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen kann, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler das Ergebnis beeinflusst hat.

2

Kann der Revisionsgerichtshof nicht ausschließen, dass ein Verfahrens- oder Rechtsfehler die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung beeinflusst hat, hat er den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei der Würdigung der Strafzumessung sind Tatumfang und Schadenshöhe sowie verwerfliche Motive und Ausnutzung besonderer Situationen als strafschärfende Umstände zu berücksichtigen; dies entbindet das Urteil nicht von der Pflicht, einschlägige Milderungsgründe zu prüfen.

4

Die bloße Feststellung schwerwiegender schuldverschärfender Umstände (z. B. gezielte Ausnutzung der Naivität eines Beteiligten, erheblicher Vermögensschaden) ersetzt nicht die rechtliche Prüfung möglicher Milderungsnormen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 10. Juni 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 559/91 in der Strafsache gegen den Dipl.-Volkswirt RC Andreas, geboren am █ 1950 in ██, Sachbezeichnung: ███, wegen Anstiftung zur Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schäfer, Nack als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ in der Verhandlung,

Richterin am Amtsgericht Dr. ██ bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████ aus ██████ (in der Verhandlung) als Verteidiger,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten RC wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1991 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten RC, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten RC wird verworfen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensrügen und Sachrügen. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. November 1991 genannten Gründen.

Zum Strafausspruch besteht die Revision zu Recht, da das Landgericht den dem § 266 Abs. 2 StGB entnommenen Strafrahmen nicht nach §§ 28, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Angesichts des bei der Deutschen Reichsbahn eingetretenen Schadens in Höhe von 1,2 Mio. DM und der besonders verwerflichen Ausnutzung der Umbruchsituation vor der Währungsumstellung in der ehemaligen DDR sprechen allerdings gegen den Angeklagten gewichtige Gesichtspunkte:

Der Angeklagte RC ließ sich für ein Finanzierungsgeschäft über 120 Mio. DM, das die Deutsche Reichsbahn abschloss, weil sie dringend Devisen zum Einkauf von Material und Ersatzteilen benötigte, unberechtigt eine Provision in Höhe von einem Prozent des Kreditbetrages von einem Vorstandsmitglied der Deutschen Reichsbahn zusagen und auszahlen. Die Initiative zu dieser Manipulation ging allein vom Angeklagten aus (UA S. 24), wobei dieser die „vergleichsweise Naivität“ des Angestifteten, eines „im Umgang mit derartigen Geschäften völlig unerfahrenen Mannes“, „gezielt“ ausgenutzt hat (UA S. 25, 30).

Dennoch kann der Senat nicht ausschließen, dass die Nichtbeachtung der §§ 28, 49 StGB Einfluss auf die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung gehabt hat.

HarmsLaufhütteSchäfer
HorstkotteNack

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