Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen BtM-Besitz und Führen einer Schusswaffe geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 681/95
Datum
11.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover. Der BGH änderte den Schuldspruch in der Fallkonstellation II 2 gemäß der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und verurteilte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit dem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe. Die weitergehende Revision wurde verworfen; der Revisionsführer trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch ändern, wenn die Änderung durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts angezeigt und rechtlich begründet ist.

2

Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die angegriffenen Ausführungen keinen Erfolg begründen.

3

Eine gleichzeitige Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des Führens einer Schusswaffe ist möglich, wenn die Taten objektiv in Tateinheit stehen.

4

Trifft die Revision des Angeklagten nicht voll zu, kann ihm die Kostentragung für das Rechtsmittel auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. August 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 1996 in der Strafsache gegen Hans K. ███ ████ geboren am ████ in ████, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 1995 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Laufhütte Harms Schafer Hager Basdorf