Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen BtM-Besitz und Führen einer Schusswaffe geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 681/95
- Datum
- 11.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann nach § 349 Abs. 4 StPO den Schuldspruch ändern, wenn die Änderung durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts angezeigt und rechtlich begründet ist.
Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die angegriffenen Ausführungen keinen Erfolg begründen.
Eine gleichzeitige Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des Führens einer Schusswaffe ist möglich, wenn die Taten objektiv in Tateinheit stehen.
Trifft die Revision des Angeklagten nicht voll zu, kann ihm die Kostentragung für das Rechtsmittel auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 24. August 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 1996 in der Strafsache gegen Hans K. ███ ████ geboren am ████ in ████, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 1995 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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