Treffer
BGH Urteil

Verwertung mitgehörter Telefongespräche durch eingesetzte Privatperson bei schwerem Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 680/94
Datum
22.08.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verwertung der Aussage eines Dolmetschers, der auf Veranlassung der Polizei ein Telefongespräch mit dem Beschuldigten mitgehörte. Der BGH verwirft die Revision und stützt sich auf den Beschluss des Großen Senats: Die Verwertung ist möglich, wenn die Tat erheblich ist und andere Ermittlungsmethoden deutlich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wären. Die Tat (schwerer Raub) ist als Katalogtat i.S.d. §100a StPO einzuordnen; eine Telefonüberwachung kam nach den Akten nicht in Betracht. Strafzumessung und Verfahrensdauer rechtfertigen keine Milderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkenntnisse aus einem von einer auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden eingesetzten Privatperson mitgehörten, auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichteten Gespräch dürfen im Zeugenbeweis verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts mit anderen Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert wäre.

2

Das heimliche Mitverfolgen eines solchen Gesprächs durch eine Privatperson verletzt nicht bereits per se das Schweigerecht des Beschuldigten (nemo tenetur), das Täuschungsverbot (§136a StPO) oder das Fernmeldegeheimnis; vielmehr ist eine verfassungsrechtliche Abwägung zwischen dem fairen Verfahren und der Pflicht zur effektiven Strafverfolgung vorzunehmen.

3

Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat sind die Kataloge in §§98a, 100a, 110a StPO als Orientierung heranzuziehen; sie sind indessen nicht abschließend und geben nur Hinweise für die Abwägung.

4

Kommt eine nach den konkreten Umständen mögliche technische Ermittlungsmethode (z.B. eine Überwachung nach §100a StPO) aus tatsächlichen oder zeitlichen Gründen nicht in Betracht, kann der Einsatz einer Privatperson als alternativ erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahme gerechtfertigt sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 2. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 680/94 vom 22. August 1996 in der Strafsache gegen

██ Najha Taha, geboren am ████ 1966 in [REDACTED] (Ägypten), alias Najha, geboren am [REDACTED] 1968 in Ägypten, alias Osamah, geboren am [REDACTED] 1966 in Ägypten,

wegen schweren Raubes.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 1996, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Harms, Hager, Basdorf, Nack als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. September 1994 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 11. Februar 1994 zusammen mit zwei unbekannt gebliebenen Mittätern die Geschädigte S. in deren Wohnung und entwendete ihr unter Einsatz einer (möglicherweise ungeladenen) Pistole sowie eines Messers rund 80.000,-- DM. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von seiner Täterschaft im Wesentlichen auf die Angaben des Zeugen F. über den Inhalt eines Telefongesprächs, das der Angeklagte am 17. Februar 1994 mit dem Zeugen E. geführt hat.

Damit hat es folgende Bewandtnis:

Nachdem zunächst ein Tatverdacht auf zwei Algerier gefallen war, die aber als Beteiligte ausschieden, wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Angaben des Zeugen E. verdächtigt. E. hatte bei der Polizei angegeben, der Angeklagte habe ihm gegenüber in einem Telefongespräch seine Täterschaft eingeräumt. Daraufhin veranlasste die Polizei ein weiteres Telefonat zwischen E. und dem Angeklagten. Der Zeuge F. war zu diesem Telefonat als Dolmetscher für die ägyptische Sprache von der Polizei hinzugezogen worden, um das Gespräch an einem Zweithörer mitzuhören. In dem Telefonat machte der Angeklagte Angaben zur Tat. Unmittelbar nach diesem Telefongespräch wurde F. über dessen Inhalt polizeilich vernommen.

2. Der Angeklagte erhebt die allgemeine Sachrüge und beanstandet darüber hinaus als Verletzung formellen Rechts die Verwertung der Aussage des Zeugen F. Dessen Bekundungen seien mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG sowie §§ 100a, 100b, 136a StPO unverwertbar.

II.

Die Revision ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen F. über den Inhalt des Telefongesprächs zwischen ihm und dem Angeklagten zu Unrecht verwertet, hielt der erkennende Senat für begründet. Er hat deshalb die Sache mit Beschluss vom 20. Dezember 1995 (StV 1996, 242) gemäß § 132 Abs. 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit der Frage vorgelegt:

„Dürfen Erkenntnisse im Zeugenbeweis verwertet werden, die dadurch erlangt wurden, dass auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde eine Privatperson die gezielte Befragung des Beschuldigten durch eine V-Person über eine abgeschlossene Straftat mitgehört hat?“

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat die Vorlegungsfrage mit Beschluss vom 13. Mai 1996 so beantwortet:

„Hat eine Privatperson auf Veranlassung der Ermittlungsbehörden mit dem Tatverdächtigen ohne Aufdeckung der Ermittlungsabsicht ein auf die Erlangung von Angaben zum Untersuchungsgegenstand gerichtetes Gespräch geführt, so darf der Inhalt des Gesprächs im Zeugenbeweis jedenfalls dann verwertet werden, wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhalts unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre.“

Der Große Senat für Strafsachen legt in seiner Entscheidung dar, dass das in § 136 Abs. 1 StPO vorausgesetzte Schweigerecht des Beschuldigten durch das heimliche Vorgehen der Ermittlungsbehörden weder unmittelbar noch mittelbar verletzt sei und dass in einer solchermaßen provozierten Selbstbelastung weder ein Verstoß gegen das Täuschungsverbot (§ 136a StPO) erblickt werden könne noch ein Verstoß gegen sonstige Grundsätze des Strafprozessrechts, darunter den Grundsatz, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“). Das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seien ebenfalls nicht verletzt.

Dem Einsatz von Privatpersonen zur Aufklärung von Straftaten seien jedoch rechtsstaatliche Grenzen gesetzt. Für die wertende Betrachtung könne bei „Sachverhalten, die ihren Schwerpunkt nicht in einem Zwang, aber in der Heimlichkeit der Ausforschung des Beschuldigten haben, das in Frage stehende Vorgehen der Ermittlungsbehörden einem Verstoß gegen den nemo-tenetur-Grundsatz nahekommen“. Aus der Nähe zu diesem Grundsatz sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem aus ihm hervorgehenden Grundsatz des fairen Verfahrens ergäben sich Bedenken, wenn die Ermittlungsbehörden den Beschuldigten verdeckt zu Äußerungen veranlassten. Ob rechtsstaatliche Bedenken in Fällen solcher Art durchgriffen, hänge „von einer Abwägung mit der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden, mit dem notwendigen Schutz des Gemeinwesens und seiner Bürger begründeten Pflicht des Rechtsstaats zur effektiven Strafverfolgung ab“. Diese Abwägung führe zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergebnis. Bei der Beantwortung der Frage, wann eine Straftat von erheblicher Bedeutung gegeben ist, vermittelten die Kataloge in §§ 98a, 100a, 110a StPO Hinweise; die Aufzählung sei nicht abschließend.

Bei Zugrundelegung dieser Prinzipien ist die Verfahrensrüge unbegründet.

Die Tat des Angeklagten (§ 250 StGB) gehört dem Bereich schwerer Kriminalität an. Sie ist als Katalogtat ausdrücklich in § 100a StPO genannt und stellt eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 98a StPO sowie ein Verbrechen von besonderer Bedeutung im Sinne des § 110a Abs. 1 Satz 4 StPO dar. Die Aufklärung dieser Tat wäre unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend und wesentlich erschwert gewesen.

Das angefochtene Urteil macht zwar keine Ausführungen zu dieser Frage. Der Senat entnimmt aber dem ihm auf die Verfahrensrüge bekannten Akteninhalt, dass das hier gewählte Vorgehen der Polizei den Umständen nach die einzig erfolgversprechende Ermittlungsmethode war; insbesondere kam eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO als Alternative nicht in Betracht: Einem Vermerk vom 17. Februar 1994 (Bd. I Bl. 65 bis 69 der Strafakte) ist zu entnehmen, dass die von Staatsanwaltschaft und Polizei erwogene telefonische Überwachung nach § 100a StPO „aus zeitlichen Gründen nicht mehr schaltbar“ war.

2. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Die angefochtene Entscheidung ist sachlich-rechtlich ohne Fehler. Eine zu einem selbständigen Strafmilderungsgrund führende Verfahrensverzögerung (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1994 – 5 StR 305/94 – insoweit in BGHSt 40, 374 nicht abgedruckt m.w.N.) liegt trotz der erheblichen Dauer des Revisionsverfahrens nicht vor. Die Ursache dafür liegt nicht in einem Verstoß gegen das Gebot, ein Verfahren zügig zu fördern; die Entscheidung über die durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen grundlegenden strafprozessualen Fragen ließ eine kürzere Verfahrensdauer nicht zu.

Die Gesamtdauer des Verfahrens – der Angeklagte befindet sich seit dem 18. Februar 1994 in Untersuchungshaft – ist nicht so hoch, dass bereits dieser Grund eine Berücksichtigung bei der Strafzumessung erforderte.

HagerHarmsBasdorf
LaufhütteNack

Zitiert (1)

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