Revision verworfen: Ergänzungsanklage und Eröffnungsbeschluss bei Betäubungsmittelverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 679/92
- Datum
- 19.01.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ergänzungsschreiben der Staatsanwaltschaft ist als neue Anklageschrift zu werten, wenn es die wesentlichen Erfordernisse einer Anklageschrift nach § 200 StPO erfüllt.
Ein Beschluss der Strafkammer, das Verfahren insoweit ‚zu übernehmen‘, kann zugleich Eröffnungsbeschluss sein, wenn er eindeutig den Willen des Gerichts zum Ausdruck bringt, die betreffende Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen.
Der Eröffnungsbeschluss setzt voraus, dass das Gericht den hinreichenden Tatverdacht geprüft und bejaht hat; dies kann sich etwa aus der Anordnung ergeben, die in der Anklage bezeichneten Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden.
Eine erst nach der Beschlussfassung erfolgte Unterrichtung der Angeklagten über eine Ergänzungsanklage steht der Wirksamkeit der Anklage nicht entgegen, wenn das weitere Verfahren und die Behandlung der Anklage in der Hauptverhandlung zeigen, dass Gericht und Parteien das Schreiben als Teil der Anklage verstanden haben.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Januar 1993 in der Strafsache gegen Monika ██, geborene ██, aus █████, geboren am ███ 1943 in [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1993
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. September 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Dezember 1992 erörterte Frage, ob im Hinblick auf den Vorgang vom 10. Oktober 1991 (Fall II 3 der Urteilsgründe: Fahrt nach Bremen) eine wirksame Anklage und ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorliegen, hat der Senat wie folgt beantwortet:
Das „Ergänzungsschreiben“ der Staatsanwaltschaft vom 7. August 1992, mit dem der Angeklagten „als weiterer Teilakt“ ihr Verhalten vom 10. Oktober 1991 zur Last gelegt worden ist, war als neue Anklageschrift (nicht als Ankündigung einer Nachtragsanklage) zu verstehen; es enthielt alle wesentlichen Erfordernisse einer Anklageschrift (§ 200 StPO). Der Beschluss der Strafkammer vom 17. August 1992, wonach das Verfahren insoweit „übernommen“ wurde, ist hier nicht nur als Verbindungsbeschluss, sondern auch als Eröffnungsbeschluss zu werten. Er brachte schließlich und eindeutig den Willen des Gerichts zum Ausdruck, die Anklage, soweit sie sich auf den Vorgang vom 10. Oktober 1991 bezog, ebenso zur Hauptverhandlung zuzulassen wie die Anklage vom 10. Juni 1992, die der Strafkammer schon vor dem 17. August 1992 Anlass gegeben hatte, das Hauptverfahren zu eröffnen und Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen.
Auch wenn die Angeklagte und ihr Verteidiger verfahrensfehlerhaft erst nach der Beschlussfassung vom 17. August 1992 – jedoch vor dem Beginn der Hauptverhandlung – von dem „Ergänzungsschreiben“ der Staatsanwaltschaft vom 7. August 1992 unterrichtet worden sind, machte doch das weitere Verfahren, auch das Verhalten der Angeklagten und ihres Verteidigers in der Hauptverhandlung, deutlich, dass das Gericht und die Beteiligten das Ergänzungsschreiben sowie den Beschluss vom 17. August 1992 in dem hier dargelegten Sinne verstanden haben; in der Hauptverhandlung ist das Ergänzungsschreiben vom 7. August 1992 zusammen mit der Anklage vom 10. Juni 1992 verlesen worden (Bd. II Bl. 41, 41 d.A.).
Der Sachverhalt entsprach hiernach im Wesentlichen demjenigen, der Gegenstand des Urteils des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. August 1974 gewesen ist (1 StR 226/74, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975, 197).
Der Beschluss vom 17. August 1992 ließ insbesondere auch erkennen, dass die Strafkammer den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des mit dem Ergänzungsschreiben bezeichneten Sachverhalts geprüft und bejaht hatte; dies kam auch darin zum Ausdruck, dass der Vorsitzende gleichzeitig anordnete, die in der Ergänzungsschrift benannten Zeugen zur Hauptverhandlung zu laden. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen einem Verbindungsbeschluss die Qualität eines Eröffnungsbeschlusses abgesprochen worden ist (NStZ 1984, 520; 1987, 239; 1988, 236), betreffen andere Sachverhalte; der Verbindung war jeweils eine Abgabe durch das Schöffengericht an die Strafkammer vorangegangen.
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