Wahrscheinlichkeitsaussage bei Haarvergleich unzureichend – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 677/91
- Datum
- 05.02.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verwertung forensischer Gutachten ist die statistische Methodik vom Tatrichter nachvollziehbar darzulegen; bloße Wahrscheinlichkeitsaussagen sind nur dann verwertbar, wenn ihre Voraussetzungen geprüft sind.
Für die Berechnung von Merkmalswahrscheinlichkeiten ist auf eine zur beschuldigten Person passende Vergleichspopulation abzustellen; eine undifferenzierte Verwendung allgemeiner Populationshäufigkeiten ist unzulässig.
Die Produktregel zur Kombination von Merkmalwahrscheinlichkeiten darf nur angewandt werden, wenn die Unabhängigkeit der Merkmale nachgewiesen oder zumindest begründet dargelegt ist.
Die Merkmalswahrscheinlichkeit (Wahrscheinlichkeit der Merkmalshäufigkeit) darf nicht ohne weiteres mit der Belastungswahrscheinlichkeit (Wahrscheinlichkeit der Täterschaft) gleichgesetzt werden.
Wenn ein Gutachten eine hohe statistische Wahrscheinlichkeit nahelegt, muss das Gericht darlegen, dass dadurch keine anderen möglichen Täter unberücksichtigt bleiben; andernfalls ist die Verurteilung aufzuheben und neu zu verhandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 1. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 5 StR 677/91
BESCHLUSS vom 5. Februar 1992 in der Strafsache gegen Susanne ███████████ geborene ███████, geboren am ██████ in ██, zur Zeit in ███, und Ertan ████, geboren am ███████ 1966 in ███████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. Oktober 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit es die Angeklagte ███████████ betrifft, b) soweit es den Angeklagten ████ betrifft, hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ████ wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████ wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung von Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und die Angeklagte ███████████ wegen Anstiftung zu schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angeklagten ████ ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die deswegen ausgesprochene Einzelstrafe richtet. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision der Angeklagten ███████████ haben Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Das Landgericht hat seine Überzeugung, dass der Angeklagte ████ am 30. November 1990, maskiert mit einer Strumpfhose des Sohnes der Angeklagten ███████████, eine Postbotin überfallen und die Herausgabe von 7.500,-- DM erzwungen hat, auch auf ein Sachverständigengutachten gestützt, das in der Strumpfhose gefundene Haare (Spurenhaare) mit solchen des Angeklagten und zweier weiterer Tatverdächtiger (Vergleichshaare) vergleicht. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Vergleichshaare der Zeugen ████████ und ████████ – beide sind blond – nicht mit den Spurenhaaren übereinstimmen. Dagegen stimmen Merkmale der Spurenhaare und der Haare des dunkelhaarigen Angeklagten überein.
Das Landgericht geht dem Sachverständigen folgend davon aus, dass die mikromorphologische Untersuchung die Übereinstimmung zahlreicher Vergleichshaare mit einem Spurenhaar in den Pigmentierungsmerkmalen, die Untersuchung zur AB0- und Keratintypisierung das Vorhandensein der Merkmale B und K1 bei Spuren- und Vergleichshaaren ergeben hat. Dazu hat das Landgericht wiederum dem Sachverständigen folgend ausgeführt, bei der mikromorphologischen Untersuchung der Pigmentierung sei theoretisch mit einer Fehlerquote von 5 % zu rechnen; die Wahrscheinlichkeit des Fehlers vermindere sich mit der Vielzahl von Haaren, die Übereinstimmungen mit einem Spurenhaar zeigen. Bei der mitteleuropäischen Bevölkerung trete das Merkmal B bei 10,6 %, das Merkmal K1 bei 75 % auf; bei der türkischen Bevölkerung, der der Angeklagte ████ angehört, trete das Merkmal B mit einer Häufigkeit von 17,9 % auf; die Kombination der Merkmale ergebe nach der Produktregel eine „Wahrscheinlichkeit für einen anderen Täter“ (als den Angeklagten) von 0,3975 (5 % × 10,6 % × 75 = 0,3975 %). Damit spreche das Untersuchungsergebnis mit „außerordentlich hoher Wahrscheinlichkeit“ für die Spurenverursachung durch den Angeklagten ████.
2. Damit hat das Landgericht bei der Beweiswürdigung eine Wahrscheinlichkeitsaussage zugrunde gelegt, die rechtlicher Prüfung nicht standhält. Zweifelhaft ist, ob der Tatrichter bei der statistischen Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Merkmals B auf die „mitteleuropäische Bevölkerung“ abstellen durfte.
Fehlerhaft ist jedenfalls, dass die Fehlerquote, die bei der Untersuchung der Pigmentierung auftritt, mit der Häufigkeit des Auftretens von Haarmerkmalen bei anderen Personen als dem Täter gleichgesetzt worden ist. Außerdem darf die hier benutzte Produktregel bei der Berechnung der Merkmalswahrscheinlichkeit nur dann zugrunde gelegt werden, wenn die Merkmale voneinander unabhängig sind. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Denkbar ist, dass die Häufigkeit des Auftretens der Merkmale von der Pigmentierung abhängt oder dass die beiden Merkmale ihrerseits voneinander abhängig sind, dass also Korrelationen im Sinne von bedingten Wahrscheinlichkeiten vorliegen (vgl. Knußmann NStZ 1991, 175, 176).
Schließlich beantwortet die vom Landgericht vorgenommene Berechnung nur die Frage der Merkmalswahrscheinlichkeit, nämlich die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der Merkmalskombination unter der Bedingung, dass das Vergleichshaar nicht vom Täter stammt. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte Täter ist (Belastungswahrscheinlichkeit), kann indes auf diese Weise nicht beantwortet werden (vgl. Hellmiß NStZ 1992, 24; zur Vaterschafts- und Merkmalswahrscheinlichkeit bei der biostatistischen Vaterschaftsbegutachtung vgl. BGH NJW 1982, 2124; 1990, 2312).
3. Die Annahme des Landgerichts, die Übereinstimmung aller Merkmale beim Vergleich der Haare entspreche einer „außerordentlich hohen Wahrscheinlichkeit für die Spurenverursachung durch den Angeklagten“, wäre dennoch hinzunehmen, wenn das Landgericht damit nur zum Ausdruck gebracht hätte, dass der Haarvergleich den Angeklagten belaste und die ebenfalls verdächtigen ███████ und ███████ dagegen entlaste. Das hätte aber zur Voraussetzung gehabt, dass sich das Landgericht aufgrund anderer Indizien rechtsfehlerfrei überzeugt hatte, dass eine vierte Person als Täter ausscheidet. Von letzterem geht das Landgericht zwar aus. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter durch die Annahme eines hohen Wahrscheinlichkeitswertes für die Täterschaft des Angeklagten den Blick dafür verstellt hat, dass auch eine andere Person als der Angeklagte und die beiden Zeugen ██████ und ████████ in Betracht kommen kann.
4. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten ████ wegen schwerer räuberischer Erpressung führt dazu, dass auch der Schuldspruch gegen die Angeklagte ███████████ wegen Anstiftung zu dieser Tat aufgehoben werden muss.
| Schafer | Horstkotte | Nack | |||
| Laufhütte | Hager |
Zitiert von (4)
- BGH · 3 StR 46/12 · 03.05.2012Beweiswürdigung bei DNA‑Wahrscheinlichkeitsberechnung: Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 41/12 · 06.03.2012Beweiswürdigung von DNA-Spuren: Darlegung der Berechnungsgrundlagen im Urteil erforderlich
- BGH · 2 StR 503/92 · 04.03.1993Revision gegen Mordurteil: Beweisantrag zur Hundegenomanalyse rechtsfehlerhaft abgelehnt
- BGH · 1 StR 520/10 · 03.11.2010Beweiswürdigung: Kombinierte Kern‑DNA und mtDNA als Beweismittel im Strafverfahren