Revision gegen Mordurteil: Beweisantrag zur Hundegenomanalyse rechtsfehlerhaft abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 503/92
- Datum
- 04.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweismittel ist als „völlig ungeeignet“ (§ 244 Abs. 3 StPO) nur dann zurückweisbar, wenn nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich das beantragte Beweisergebnis nicht erzielen lässt, oder wenn die heranzuziehende Untersuchungsmethode unausgereift und nicht zuverlässig ist.
Die Eignung einer beantragten sachverständigen Untersuchungsmethode ist nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beurteilen; bloße Zweifel an Aufwand oder Neuheit der Methode genügen für die Qualifikation als völlig ungeeignet nicht ohne Weiteres.
Ein Rechtsfehler bei der Ablehnung eines Beweisantrags führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung auf dem Fehler beruht (§ 337 StPO).
Ein nach §§ 220, 245 Abs. 2 StPO von der Verteidigung geladener Sachverständiger hat grundsätzlich sein Gutachten auf Grundlage der Aktenkenntnis der Verteidigung und der Hauptverhandlung zu erstatten; ein Anspruch auf eigene weitergehende Untersuchungen oder Asservatenproben besteht nicht, wenn dies die Hauptverhandlung verzögern würde.
Textilfaserspuren erlauben regelmäßig nur eine Gruppenzuordnung (Material- und Einfärbungsidentität); ihr Beweiswert hängt wesentlich von Besonderheiten des Spurenbildes (Anzahl, Vielfalt, Überkreuzungs- und Sekundärspuren) und dem Verbreitungsgrad ab und darf ohne statistische Grundlagen nicht serologischen oder genomanalytischen Individualisierungen gleichgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 20. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 503/92 vom 4. März 1993 in der Strafsache gegen ██ ██, geboren am ██ 1944 in ███████████, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Theune, Gollwitzer, Detter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ███████, Rechtsanwalt ██ aus ██████ als Verteidiger, die Nebenklägerin, Frau ███ ███████, █████████████████████████ aus ██, als Vertreterin der Nebenklägerin, █████████████████ ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt und Verfahrensbeschwerden erhebt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe einen Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines genomanalytischen Gutachtens zu Unrecht als völlig ungeeignet zurückgewiesen, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Die Verteidigung hatte beantragt, ein solches Gutachten darüber einzuholen, dass die an der Kleidung des Tatopfers festgestellten, als Hundehaare gedeuteten Haare nicht aus dem Fell der vom Angeklagten gehaltenen Neufundländer-Hunde stammten. Die Verteidigung hatte dabei darauf hingewiesen, dass der von ihr benannte Sachverständige Dr. ███ mitgeteilt habe, die Methode der Genomanalyse könne grundsätzlich auch auf Hunde angewandt werden, wenngleich dabei der Aufwand deshalb größer sei als beim Menschen, weil in einer (nach grober Schätzung) etwa halbjährigen Grundlagenforschung ein System, das die Variabilität der Merkmale bei der betreffenden Tierart erfasst, erst noch entwickelt werden müsse. Dieser Weg sei jedoch praktisch gangbar und führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer naturwissenschaftlich präzisen Aussage, ob die Herkunft einer Spur von bestimmten individualisierten Tieren, von denen Vergleichsproben zur Verfügung stehen müssten, ausgeschlossen werden könnte.
Die Schwurgerichtskammer lehnte diesen Antrag ab, weil das Beweismittel völlig ungeeignet sei. Aus der Begründung des Beweisantrages gehe hervor, dass es zur Zeit eine Methode, die die Beweisfrage beantworten könne, nicht gebe, wie im Übrigen auch der vom Gericht zugezogene Sachverständige Dr. ████ ausgeführt habe. Es sei danach offen, ob und wann eine entsprechende, sichere Untersuchungsmethode überhaupt entwickelt werden könne.
Die Verteidigung rügt diese Ablehnung und bezieht sich auf eine neue Stellungnahme des Sachverständigen Dr. ███, wonach es bereits gegenwärtig möglich sei, einige hochpolymorphe exonische Sequenzen von Transplantations-Antigenen des Hundes zu charakterisieren und damit eine Ausschlussdiagnostik durchzuführen. Die Beweisfrage könne innerhalb angemessener Zeit beantwortet werden, sofern sich noch residuale Mengen von DNA an den Hundehaaren befinden.
b) Die Ablehnung dieses Beweisantrages rügt die Revision zu Recht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Beweismittel dann als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO anzusehen, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erzielen lässt (vgl. BGHSt 14, 339, 342; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 4; für die Genomanalyse vgl.: BGHSt 37, 157; NStZ 1991, 399). Gleiches gilt aber auch, wenn der Sachverständige, dessen Gutachten eingeholt werden soll, eine Untersuchungsmethode anwendet, die unausgereift und nicht zuverlässig ist (vgl. BGH NStZ 1985, 515, 516; MDR 1993, 165, 166; vgl. auch BGH NJW 1978, 1207; Schlichter in SK-StPO Rdn. 105 zu § 244).
Die Frage nach der Eignung bestimmter Untersuchungsmethoden ist dabei nach der Lebenserfahrung und dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu beantworten (vgl. Gollwitzer in LR 24. Aufl. Rdn. 285 zu § 244 StPO).
Nach der neuerlichen Äußerung des Sachverständigen, bei dem es sich um einen erfahrenen Wissenschaftler auf dem Gebiet der Genomanalyse handelt, besteht die Möglichkeit, in absehbarer Zeit zu klären, ob ein bestimmtes Tier als Spurenverursacher ausgeschlossen werden kann. Die Begründung des Beweisantrages durch die Verteidigung in der Hauptverhandlung gab zwar insoweit zu Zweifeln Anlass, denn daraus konnte entnommen werden, dass der Sachverständige erst noch Grundlagenforschung, die etwa ein halbes Jahr in Anspruch nehmen sollte, betreiben müsse, um die entsprechenden Abgrenzungskriterien zu entwickeln. Wie der Sachverständige jetzt klargestellt hat, betraf dies lediglich die „positive Identifizierung der in Frage kommenden Hundeindividuen“. Ob für einen solchen Fall, wie er sich dem Tatgericht zunächst stellte, die Einholung eines Sachverständigengutachtens noch ein geeignetes Beweismittel ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Sachverständige die schon im Zeitpunkt der Entscheidung der Schwurgerichtskammer bestehende Geeignetheit der Untersuchungsmethode zum Ausschluss der Hunde des Angeklagten als Spurenverursacher ausdrücklich „bestätigt“ hat. Dass die Methode, selbst wenn der Sachverständige sie anwenden will, zu Bedenken Anlass geben könnte, ist nicht offensichtlich. Ob insoweit die gleichen Grundsätze gelten müssen wie bei der Genomanalyse anderer Spuren, z. B. Sperma und Blut, und ob der Tatrichter bei Fallgestaltungen wie vorliegend grundsätzlich gehalten ist, eine Genomanalyse durchführen zu lassen, kann offenbleiben (vgl. dazu BGH NStZ 1991, 399; BGHSt 37, 157; BGH NStZ 1992, 554, zur Bewertung von Haaranalysen vgl. Rittner/Schacker/Schneider in MedR 1989, 14; Schmitter/Herrmann/Pflug MDR 1989, 402, 403; Schneider in Hess. Polizeirundschau 1992, 20, 22; Kunstmann/Böcker/Mempel/Epplen in Münchner Medizinischen Wochenschrift 1990, 741, 742; allgemein zum Haarvergleich vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91; Forster/Ropohl, Rechtsmedizin 5. Aufl. S. 190; Forster, Praxis der Rechtsmedizin 1986, 269 ff.). Die Ablehnung als völlig ungeeignetes Beweismittel war jedenfalls aus den vom Landgericht angeführten Gründen nicht gerechtfertigt.
c) Der Senat kann jedoch ausschließen, dass das Landgericht bei dem von der Revision behaupteten Ergebnis des Gutachtens Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Täterschaft des Angeklagten gehabt hätte und zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Die Überzeugung des Tatgerichts von der Täterschaft des Angeklagten stützt sich, abgesehen von dem Vorhandensein entsprechender Hundehaare auch darauf, dass der Angeklagte als „Sexualtäter“ einschlägig vorbestraft ist und sich am 30. Juni 1990 auf dem Parkplatz eines Schwimmbades mit entblößtem Unterkörper in der Nähe junger Mädchen zu schaffen machte (UA S. 142), einen Gummispanner von der Art besaß, wie er als Tatwerkzeug verwendet wurde (UA S. 141) und Bezug zum Auffindeort der Leiche hatte (UA S. 142). Als entscheidend sieht die Schwurgerichtskammer aber an, dass Kontakt zwischen dem Innen- und Kofferraum des Pkw Citroën BX-TRD Turbo, amtliches Kennzeichen ()-M ████, den der Angeklagte benutzte, und dem T-Shirt und dem Sweat-Shirt sowie der Jeanshose des Tatopfers stattgefunden haben muss (UA S. 117 ff.). Diese Überzeugung hat die Schwurgerichtskammer aus dem vom Sachverständigen Dr. ████████ vermittelten Spurenbild über das Vorhandensein von verschiedenen Textilfasern gewonnen. Danach wurden auf der Oberbekleidung des Tatopfers und dem Tatwerkzeug, einem Spannseil, insgesamt 86 Faserspuren gefunden, bei denen es sich nicht um Textilfasern aus dem Bekleidungsbereich handelt und die material- und einfärbungsidentisch sind mit verschiedenen Komponenten im Herstellungsmaterial von drei verschiedenen Innenausstattungstextilien im Pkw Citroën.
Sechs Faserexemplare wurden auf der Bekleidung der Getöteten festgestellt, die jeweils material- und einfärbungsidentisch sind mit dem Herstellungsmaterial einer Teppichbrücke und einer Steppdecke aus dem Haushalt des Angeklagten sowie den Sitzbezügen des Pkw Renault Rapid, amtliches Kennzeichen ()-C ███, den der Angeklagte ebenfalls benutzte. Ein Faserexemplar wurde im Kofferraum des Pkw Citroën gefunden, das material- und einfärbungsidentisch ist mit dem Herstellungsmaterial einer Couchdecke aus dem Haushalt der Mutter der Getöteten. Acht weitere Arten von Fasern wurden auf der Kleidung des Tatopfers gefunden, die in Material und Einfärbung nicht von Fasern zu unterscheiden sind, die auch im Pkw Citroën auftreten, aber weder im Lebensbereich des Angeklagten noch des Tatopfers gefunden worden sind. Zwei dieser Fasern sind durch spezifische Auflagerungen charakterisiert. Von zweien der Faserarten wurden Fasern in erheblicher Anzahl sowohl auf der Kleidung des Tatopfers wie auch im Pkw Citroën gesichert.
Der Beweiswert des festgestellten Spurenbildes rechtfertigt die Annahme, dass das Landgericht auf Grund der aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████████ gewonnenen Erkenntnisse auch dann zu einer sicheren Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn es das Vorhandensein entsprechender Hundehaare nicht berücksichtigt hätte.
Der Senat hat die Sachverständigen Dr. ███ vom Bundeskriminalamt und Dr. ████████ vom Hessischen Landeskriminalamt zur Frage des Beweiswerts von Faserspuren angehört. Aus deren Gutachten ist zu entnehmen, dass Faserspuren zu den „klassischen Kontaktspuren“ gehören. Textilien geben eigenes Fasermaterial ab und nehmen fremdes auf, wobei es nicht immer zu einem Austausch kommen muss. Die vorhandenen Messgeräte und die angewendeten Analyseverfahren ermöglichen eine zuverlässige Feststellung der Beschaffenheit der Fasern, insbesondere ist eine zuverlässige Gruppenzuordnung möglich. Geklärt werden kann aber meist nur die Material- und Einfärbungsidentität, das heißt die Faser lässt sich vom Herstellungsmaterial des Vergleichstextils nicht unterscheiden, sie „entspricht“ ihm. Dies bedeutet jedoch keine individuelle Zuordnung, da von einem Textil in der Regel mehrere Stücke hergestellt werden, es kann also nur eine Gruppenzuordnung erfolgen. Nur wenn zusätzliche Merkmale, wie Anhaftungen oder Abnutzungsspuren hinzukommen, lässt sich eine Identität möglicherweise feststellen. Ansonsten beurteilt sich der Beweiswert der Faser nach ihrem Verbreitungsgrad. Statistische Aussagen über den Verbreitungsgrad von Fasern gibt es zur Zeit jedoch noch nicht. Zwar befinden sich entsprechende Datenbanken im Aufbau, ihnen kommt aber im jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagekraft zu.
Ausschlaggebend für die Bewertung des ermittelten konkreten Spurenbildes sind deshalb - unter Beachtung des Verbreitungsgrades der Faser - dessen Besonderheiten. Wird auf dem Opfer Fasermaterial gefunden, welches dem Lebensbereich des Tatverdächtigen zugeordnet werden kann, und werden an dem verwendeten Tatmittel Fasern aus dem Lebensbereich des Verdächtigen gefunden, so kommt einem solchen Befund - für sich genommen - besondere Beweiskraft noch nicht zu. Nachgewiesene material- und einfärbungsidentische Fasern sind für die Beurteilung eines möglichen Kontaktes vor allem aber dann bedeutsam, wenn das Spurenbild eine große Anzahl verschiedener Faserarten zeigt und jede Faserart in einer hohen Anzahl gleichartiger Fasern vertreten ist. Überkreuzungsspuren und Sekundärspuren erweitern dabei den Beweiswert erheblich.
Diesen von den Sachverständigen überzeugend dargelegten Beweiswert von Faserspuren muss ein Tatgericht in seine Überlegungen einbeziehen und hat dann entsprechend § 261 StPO auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens sich eine Überzeugung zu bilden, ob das vorgefundene Spurenbild unter Berücksichtigung des Verbreitungsgrades der beteiligten Spurengeber von einer solchen Besonderheit ist, dass der Schluss gerechtfertigt ist, ein Kontakt zwischen den verschiedenen Textilien habe stattgefunden. Ein weitergehender Beweiswert darf nach den übereinstimmenden Bekundungen der vom Senat gehörten Sachverständigen textilen Spurenbildern nicht zukommen, insbesondere können sie den Ergebnissen serologischer und genomanalytischer Gutachten oder daktyloskopischer Beurteilungen nicht gleichgestellt werden, weil zur Zeit bei der Bewertung von Faserspurenbildern Wahrscheinlichkeitsrechnungen wegen der fehlenden Statistiken über die Merkmalshäufigkeiten nicht möglich sind (vgl. auch Adolf/Britschweiler Kriminalistik 1987, 393 f., 396/397; Britschweiler Kriminalistik 1981, 65, 70; Adolf NStZ 1990, 468 ff., 472/473).
Die Urteilsgründe zeigen, dass das Landgericht dem Fasergutachten Beweiswert nur in diesem Rahmen zugemessen hat. Es hat aus dem gesamten Spurenbild, auch unter Berücksichtigung des Verbreitungsgrades der verschiedenen Textilien, insbesondere wegen der Vielfältigkeit der gefundenen Fasern, dem Vorhandensein von zwei Fasern mit gleichartigen Anhaftungen und einer Faser aus dem Haushalt des Tatopfers (Couchdecke) im Pkw des Angeklagten, den Schluss gezogen, dass ein solch charakteristisches Spurenbild auf einem ganz fernliegenden Zufall beruhen müsste. Unter Berücksichtigung der anderen oben genannten Indizien hat das Landgericht das Vorliegen eines solchen Zufalls mit Sicherheit ausgeschlossen. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zeigt, dass die Schwurgerichtskammer die Übereinstimmung der Hundehaare dabei zwar nicht unbeachtet gelassen (vgl. UA S. 143, 140, 124), dieser Feststellung aber nur nebensächliche Bedeutung beigemessen hat. Das Vorhandensein von Hundehaaren auf der Kleidung der Getöteten, die nicht von den Hunden des Angeklagten stammen, deutet im Übrigen für sich allein nicht auf die Täterschaft eines anderen als des Angeklagten hin, da das Tatopfer, ein Kind, unverfänglichen Kontakt mit Hunden gehabt haben kann. Ausschlaggebend für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts war letztendlich der massive Befund von übereinstimmenden Textilspuren. Gerade wegen der vom Landgericht mehrfach hervorgehobenen Massivität der Spuren aus dem textilen Bereich und der darauf beruhenden Überzeugungsbildung von der Täterschaft hält es der Senat für ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei Wegfall des Indizes „Hundehaare“ nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten gekommen wäre. Das Urteil beruht deshalb nicht auf dem oben aufgeführten Rechtsfehler.
2. Die Verteidigung rügt, dass es das Landgericht unterlassen habe, ein in der Wohnung des Klaus ███████, der als Tatverdächtiger behandelt worden sei, gesichertes Haarbüschel und ein blondes Schamhaar, das auf der Kleidung der Toten gefunden wurde, einer genomanalytischen Untersuchung zu unterziehen.
a) Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verteidigung hatte beantragt, zur Klärung der Frage, ob das in der Wohnung des Klaus ███████ unter einer Werkbank sichergestellte Haarbüschel (Bl. 401 d.A.) von derselben Person stammt, wie das an der Hose der Getöteten gefundene blonde Schamhaar, eine genomanalytische Untersuchung auf Übereinstimmung mit Klaus ███████ bzw. dem Tatopfer durchführen zu lassen.
Die Schwurgerichtskammer hat als wahr unterstellt, dass das sichergestellte Schamhaar weder vom Angeklagten noch von der Getöteten stammt. Wem dieses Haar zuzuordnen sei und wie es dorthin gelangt sei, stellt das Landgericht nicht fest. Im Urteil heißt es dazu:
„Gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht nicht, dass an der Bekleidung Heikes (Tatopfer) ein blondes Schamhaar gefunden wurde, das weder von Heike selbst noch vom Angeklagten stammt. Dieses Schamhaar kann nämlich auf durchaus unverfängliche Weise auf die Kleidung gekommen sein“ (UA S. 144).
In den Bereich der Tatverdächtigen wurde von den Ermittlungsbehörden zunächst auch Klaus ███████ einbezogen, der die Getötete kannte, da er mit deren Mutter über einige Zeit Kontakt hatte. Nach den Urteilsfeststellungen kommt Klaus ███████ nicht als Täter in Betracht, da er bereits vor dem Verschwinden des Tatopfers selbst verschwunden war. Darüber hinaus hat keiner der Mitbewohner des Klaus ███████ jemals ein junges Mädchen bei ihm gesehen, in seiner Wohnung konnten auch keine Fingerabdrücke der Getöteten gefunden werden (UA S. 59 bis 62; 153).
Eine Untersuchung des Haarbüschels hat das Landgericht abgelehnt, da kein Anlass dazu bestehe.
Die Revision behauptet, dass im Falle einer sachverständigen Untersuchung sich entweder ergeben hätte, dass das in der Wohnung des Klaus ███████ gesicherte Haarbüschel von derselben Person stammt, wie das an der Hose des Tatopfers gesicherte Schamhaar oder dass das in der Wohnung des Klaus ███████ gefundene Haarbüschel vom Tatopfer stammt. Daraus ließen sich Schlüsse gegen eine Täterschaft des Angeklagten ziehen.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Vorgehen der Schwurgerichtskammer nicht zu beanstanden. Diese musste sich nicht gedrängt sehen, die Haare, die in der Wohnung ███████ gefunden wurden und das auf der Hose des Tatopfers sichergestellte Schamhaar einer genomanalytischen Untersuchung zu unterziehen. Dass es sich bei den in der Wohnung des Klaus ███████ gefundenen Haaren um solche des Tatopfers handelte, lag fern. Dagegen sprach das gesamte Ergebnis der Ermittlungen. Im Bekanntenkreis des Klaus ███████ wurden umfangreiche Erhebungen über einen möglichen Kontakt mit dem Tatopfer angestellt (vgl. Bl. 200 ff. d.A.). Dabei ergaben sich keinerlei Hinweise dafür, dass das Tatopfer jemals dessen Wohnung aufgesucht hatte. Insbesondere konnte ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem möglichen Freund des Tatopfers aus ██ mit dem Vornamen Klaus um Klaus ███████ gehandelt hat. Die Schwester der Getöteten, ███ ██████████, hat nämlich bei ihrer Befragung am 28. März 1990 (vgl. dazu Vermerk der SOKO ██████ vom 29. März 1990 Bl. 340/341 d.A.) ausdrücklich erklärt, dass es sich dabei um einen etwa 14/15 Jahre alten Jungen gehandelt habe, während ███████ bereits 37 Jahre alt war. Dazu kommt, dass ███████ nach den Ermittlungen der Sonderkommission einige Tage vor der Tat verschwunden war und daher ausgeschlossen werden konnte, dass sein Verschwinden im Zusammenhang mit der möglichen Täterschaft stand. Die Persönlichkeit des Klaus ███████ selbst gab keinen Anlass dazu, ihn in den Bereich möglicher „Sexualtäter“ einzubeziehen.
Soweit die Revision meint, dass in der Wohnung des Klaus ███████ ein „Gummispanner“ gefunden worden sei, kommt dem keine Bedeutung für dessen mögliche Täterschaft zu. Denn es ist nicht festgestellt, dass ███████ noch einen weiteren Gummispanner besaß; der Besitz eines Gegenstandes der Art wie das Tatwerkzeug ist als solcher kein belastendes Indiz, wenn, wie hier, das Tatwerkzeug sichergestellt ist. Ein früher beim Angeklagten vorhandener Gummispanner (UA S. 141), der bei der Leiche verblieb, konnte demgegenüber nicht mehr bei ihm gefunden werden.
Im Übrigen kann nicht unbeachtet bleiben, dass ein aussagekräftiges Beweisergebnis bei der Untersuchung sowohl des Schamhaares wie des vorgefundenen Haarbüschels nicht zu erwarten war. Da ███████ verschwunden war, war eine Feststellung dahingehend, dass das Schamhaar von ihm stammt, nicht möglich, abgesehen davon, dass es sich um ein ausgefallenes, nicht aber ausgerissenes Haar handelte. Nicht unbeachtet durfte auch bleiben, dass die Aussagekraft eines Haarvergleichs abgesehen von der genomanalytischen Untersuchung stark von der Anzahl der Spurenhaare sowie vom Umfang der Vergleichsproben abhängt (vgl. Forster/Ropohl aaO). Die einzelnen Haare zeigen oft bei ein und derselben Person beträchtliche Unterschiede. Schon deshalb ist es schwierig, die Zugehörigkeit einzelner Haare zu einer bestimmten Person festzustellen (vgl. Schwerd, Rechtsmedizin 5. Aufl. S. 33).
Weder eine genomanalytische noch eine Untersuchung auf der bisherigen wissenschaftlichen Basis zur Zuordnung der Haare versprach deshalb Aussicht auf Erfolg.
Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht als wahr unterstellte, dass das an der Hose des Tatopfers gefundene Schamhaar weder vom Angeklagten noch vom Tatopfer selbst stammte. Die Lebenserfahrung zeigt, dass ein solches Haar auf vielerlei Art von Kontakt, z. B. durch Benutzung der gleichen Toilette oder der gleichen Sitz- oder Liegefläche, übertragen werden kann. Ein etwaiger Vorrang der Sachaufklärung (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10) bestand deshalb nicht.
3. Die Verteidigung rügt, dass dem von ihr gestellten Sachverständigen Dr. ██████ keine Proben aus den Asservaten zur eigenen Untersuchung zur Verfügung gestellt worden seien.
a) Dieser Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verteidigung hatte den Sachverständigen Dr. ████ an dem der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. ████████ vernommen werden sollte, gemäß § 220 StPO geladen. Auf Antrag der Verteidigung erstreckte das Gericht durch Beschluss gemäß § 245 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme auf den auf die Ladung hin erschienenen Sachverständigen Dr. ████. Während der Vernehmung des Sachverständigen Dr. ███ ergab sich, dass Messaufzeichnungen aus der mikrospektralphotometrischen Untersuchung sich noch beim Landeskriminalamt befanden und weder dem Gericht noch der Verteidigung zur Verfügung gestellt worden waren. Die Verteidigung beantragte daraufhin, die Hauptverhandlung auszusetzen und der Verteidigung dieses Material zugänglich zu machen. Diesen Antrag lehnte das Gericht ab, da der Sachverständige Dr. ██████ die Unterlagen vorgelegt habe, die aus seiner sachverständigen Sicht nötig waren, um das Gutachten nachzuvollziehen. Der Sachverständige Dr. ████ leitete aber, als seine Vernehmung aus zeitlichen Gründen unterbrochen werden musste, dem Sachverständigen Dr. ███ von sich aus die noch bei ihm vorhandenen, bisher dem Gericht nicht vorgelegten Untersuchungsunterlagen zu. Letzterer bat nunmehr, ihm zum Zwecke weitergehender Überprüfungen und Untersuchungen auch verschiedene Proben aus den Asservaten zur Verfügung zu stellen. Dies lehnte die Schwurgerichtskammer ab, da der gestellte Sachverständige sich auf Grund der in Gang befindlichen Hauptverhandlung äußern habe, ohne dass es weiterer Vorbereitung bedurfte, ansonsten erhalte er die ihm nicht zustehende Stellung eines gerichtlich bestellten Gutachters. Soweit im Begehren der Verteidigung der Antrag auf Hinzuziehung eines weiteren Gutachters zu sehen sei, wurde dieser Antrag abgelehnt.
Die Revision sieht im Vorgehen der Schwurgerichtskammer eine Verkürzung der Rechte des von ihr geladenen Sachverständigen und damit eine Beeinträchtigung der Verteidigung, des Weiteren einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens, weil die Strafkammer dem Sachverständigen ausweislich der Urteilsgründe die Sachkunde abgesprochen habe, ohne dies in der Hauptverhandlung zu erkennen zu geben und eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil kein weiterer Gutachter zugezogen worden sei.
Im Übrigen sei das Gutachten des Sachverständigen Dr. ████ auch nicht ausreichend im Urteil gewürdigt worden.
b) Dieses Vorbringen hat keinen Erfolg.
Der Sachverständige Dr. █████ war vom Angeklagten vorgeladen und erschienen, auf ihn hat die Strafkammer die Beweisaufnahme erstreckt, da die Voraussetzungen, unter denen die Einvernahme hätte abgelehnt werden können, nicht vorlagen (§ 245 Abs. 2 Satz 2 StPO). Anhaltspunkte dafür, dass es dem Sachverständigen an der Sachkunde mangelte, waren im Zeitpunkt der Entscheidung nicht gegeben. Der gestellte Sachverständige muss sein Gutachten auf Grund seines, meist vom Angeklagten und Verteidiger vermittelten Wissens, wobei letzterer die entsprechende Aktenkenntnis besitzt, und den Erörterungen in der Hauptverhandlung erstatten. Ansonsten handelt es sich nicht mehr um ein der Vorschrift des § 245 Abs. 2 StPO unterfallendes Beweismittel. Falls der Sachverständige noch weitere Exsmittlungen anstellen will, besteht grundsätzlich kein Recht auf Beweiserhebung durch Vernehmung dieses Sachverständigen. Wenn er erklärt, er benötige zur Erstattung des Gutachtens eine weitere Vorbereitung, ist das Gericht grundsätzlich nicht gehalten, eine solche Maßnahme zu ermöglichen oder gar zu fördern (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 787; Herdegen in KK 2. Aufl. § 245 Rdn. 4; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 245 Rdn. 21; Schlichter SK-StPO § 245 Rdn. 23, 176; auch BGHSt 6, 289; Widmaier StV 1985, 526; vgl. BGH NStZ 1985, 185). Nur wenn ohne Verzögerung der Hauptverhandlung eine solche Untersuchung möglich ist, muss das Tatgericht auch aus Gründen der Waffengleichheit dies gestatten. Eine solche Fallgestaltung lag aber schon nach dem Vortrag der Revision nicht vor. Dem Sachverständigen wurden die bei der Vorbereitung der Begutachtung durch den im Hessischen Landeskriminalamt tätigen Gutachter Dr. ███████ angefallenen Unterlagen ausgehändigt. Damit konnte er sich ein Bild über den Gang der Untersuchungen machen, für die der Gutachter und seine Hilfskräfte ca. 1.700 Arbeitsstunden aufgewendet hatten. Insbesondere hatte er auf Grund seiner Sachkunde beurteilen können, ob die vom Sachverständigen angewandte Methode zu Einwendungen Anlass gab. Gerade in der methodischen Überprüfung liegt eine wesentliche Aufgabe des gemäß § 220, 245 Abs. 2 StPO zugezogenen Gutachters. Dies darf aber nicht dazu führen, die Entscheidungsbefugnis des Tatgerichts über die Auswahl des Sachverständigen auszuhöhlen. Nach § 244 Abs. 4 StPO kommt die Bestellung eines weiteren Gutachters nur in Betracht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Widersprüche enthält oder der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen. Um diese Voraussetzungen dem Gericht darzulegen, bedurfte es weiterer Untersuchungen, wie sie die Verteidigung im vorliegenden Fall gefordert hat, nicht. Weil der Verteidigung die Möglichkeit eines Antrags nach § 244 Abs. 4 StPO zusteht, ist auch nicht die Waffengleichheit, wie die Revision behauptet, verletzt.
Eine Aushöhlung des Rechtes der Verteidigung auf Ladung eines Sachverständigen gemäß §§ 220, 245 Abs. 2 StPO kann in dem Vorgehen des Landgerichts nicht gesehen werden. Wesentlich für das Gutachten des zugezogenen Sachverständigen war die Möglichkeit, die Methodik der Untersuchungen des gerichtlich bestellten Gutachters zu überprüfen. Dies konnte er, ohne selbst Untersuchungen anzustellen.
Soweit die Revision im Rahmen dieses Vorbringens eine Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, weil kein weiterer spurenkundlicher Sachverständiger zugezogen worden sei, ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, ebenso, soweit gerügt wird, dass das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. ███ nicht erschöpfend gewürdigt sei.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Schwurgerichtskammer in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie die Sachkunde des gemäß § 245 Abs. 2 StPO zugelassenen Sachverständigen in Zweifel zieht.
Zwar hätte die Strafkammer die Vernehmung des Sachverständigen ablehnen können, wenn es bei ihm offensichtlich an der erforderlichen Sachkunde gefehlt hätte (vgl. Gollwitzer aaO). Dafür lagen aber zunächst keine Anhaltspunkte vor. Erst aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ████ ergab sich, wie dies im Urteil ausführlich dargetan ist, dass dieser mit den neuesten Forschungsmethoden bei der Auswertung von Textilfaserspuren nicht ausreichend vertraut war (vgl. UA S. 126 ff.) und nur allgemein über die Probleme bei der Auswertung solcher Spuren referierte, die nach der nicht zu beanstandenden Feststellung der Schwurgerichtskammer dem erfahrenen Sachverständigen Dr. █████ bekannt waren. Im Übrigen bestünde aus Rechtsgründen grundsätzlich keine solche Hinweispflicht.
II. Die weiteren Verfahrensrügen sind ebenso wie die Sachrüge offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere weist die Beweiswürdigung des Landgerichts keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf (vgl. auch die Ausführungen unter I 1c).
III. Da das Urteil des Landgerichts vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1992 – 2 BvR 1041/88 und 2 BvR 78/89 (StV 1992, 470 ff. = NStZ 1992, 484 f. = NJW 1992, 2947) erging, bedurfte es einer Entscheidung darüber, ob die Schuld des Angeklagten als besonders schwere Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, nicht (vgl. st. Rspr. des Senats; vgl. auch BGH NStZ 1993, 134).
Jahnke RiBGH Maier befindet sich in Urlaub und ist daher verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Jahnke | Detter | ||
| Gollwitzer |