Revision aufgehoben und zurückverwiesen wegen unzulässiger Verlesung polizeilicher Vernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 677/82
- Datum
- 15.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur formgerechten Rüge einer Verfahrensverletzung nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO gehören die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen; das bloße wörtliche Wiedergaben von Teilen der Sitzungsniederschrift ohne Konkretisierung genügt nicht.
Wird ein Protokoll einer polizeilichen Vernehmung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und gemäß §253 StPO verlesen, handelt es sich um Urkundenbeweis, der nicht mehr zur Vernehmung der Zeugin gehört.
Das Verlesen eines Urkundenbeweises in der Abwesenheit des Angeklagten ist nach §230 Abs.1 StPO unzulässig und kann einen unbedingten Revisionsgrund nach §338 Nr.5 StPO begründen.
Die bloße Nichtwertung der belastenden Aussage im Urteil beseitigt nicht die Rechtswidrigkeit der unzulässigen Beweisaufnahme in Abwesenheit des Angeklagten.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 22. April 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ den Bundesbahnarbeiter Muharren aus [REDACTED::BC], geboren am ████████ 1934 in [REDACTED::KC] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 22. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
1. Der Senat hält im Gegensatz zum Generalbundesanwalt die Rüge einer Verletzung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG für nicht ordnungsmäßig erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Beschwerdeführer, der das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren anficht, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben“. Dazu genügt es nicht, weite Teile der Sitzungsniederschrift wörtlich mitzuteilen, ohne genau anzugeben, welche Verfahrensvorgänge den Mangel enthalten sollen.
2. Die Revision rügt jedoch formgerecht, dass die Strafkammer ein Protokoll über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin Hilya ███ beweiskräftig verlesen hat, während der Angeklagte nach § 247 Satz 2 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt worden war. Dieser Fehler wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen. Danach wurde das Protokoll „zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und verlesen bzw. in Augenschein genommen“. Der Senat schließt daraus, dass es nach § 253 StPO verlesen worden ist. Dieser Urkundenbeweis gehörte nicht mehr zur Vernehmung der Zeugin (BGHSt 21, 332). Er durfte mithin nicht in Abwesenheit des Angeklagten erhoben werden (§ 230 Abs. 1 StPO). Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Daran ändert auch nichts, dass das Schwurgericht die belastende Aussage der Zeugin Hilya ███ im Urteil „nicht gewertet“ hat (UA S. 11).
| Fuhrmann | Herrmann | Horstkotte | |||
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