Revision: Aufhebung wegen fehlender Bereicherungsabsicht bei Steuerhehlerei (Betäubungsmittelerwerb)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 677/79
- Datum
- 13.11.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Steuerhehlerei nach § 374 AO setzt das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht voraus.
Bei Erwerb von Betäubungsmitteln ist Bereicherungsabsicht nur bei Vorliegen besonderer, im Einzelfall festzustellender Umstände anzunehmen.
Fehlen die besonderen Umstände, ist eine wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei ergangene Verurteilung aufzuheben.
Eine Teilaufhebung des Schuldspruchs beeinflusst den Strafausspruch nur, wenn die aufgehobene Verurteilung bei der Bemessung der Einzel- oder Gesamtstrafe strafschärfend berücksichtigt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 3. Juli 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schmied Ulf █████ aus Boos, dort geboren am ███████ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Absätze 2 und 4 StPO am 13. November 1979 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 3. Juli 1979 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall V 2 der Anklage tateinheitlich wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit unerlaubtem Betäubungsmittelerwerb begangener Steuerhehlerei kann keinen Bestand haben. § 374 AO setzt Bereicherungsabsicht voraus. Sie ist beim Betäubungsmittelerwerb nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben (BGH, Urteil vom 24. April 1979 – 1 StR 98/79). Solche Umstände sind hier nicht festgestellt.
Die Teilaufhebung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat weder bei der Bemessung der Einzelstrafe im Fall V 2 der Urteilsgründe noch bei der Bildung der Gesamtstrafe aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Steuerhehlerei eine Strafschärfung hergeleitet.
Weitere Rechtsfehler hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision nicht ergeben.
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