Revision: Schuldspruch auf §113 StGB berichtigt, Strafauspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 677/52
- Datum
- 22.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Es genügt für die Bezeichnung des angewandten Strafgesetzes im Urteil nicht zwingend die Angabe der Paragraphenformel; maßgeblich ist, dass aus den Urteilsgründen zweifelsfrei hervorgeht, welches Strafgesetz zur Anwendung kommt.
Die Bezugnahme des Urteils auf eine in der Hauptverhandlung gefertigte und zur Niederschrift gemachte Skizze ist zulässig, sofern diese Bezugnahme die eigenständige Darstellung der Urteilsgründe nicht ersetzt.
Wenn ein Angriff gegen einen Beamten während der Ausübung einer Amtshandlung erfolgt, tritt das speziellere Tatbestandsmerkmal des § 113 StGB gegenüber einer allgemeineren Vorschrift (§ 114 StGB) zurück; die Spezialität schließt die Anwendung des Allgemeinen aus.
Eine vom Revisionsgericht festgestellte formelle Fehlanwendung eines Strafgesetzes im Schuldspruch kann durch Berichtigung korrigiert werden, ohne den Schuldspruch insgesamt aufzuheben, soweit die Voraussetzungen der Schuldfeststellung bestehen bleiben.
Die Feststellung der Schuldfähigkeit obliegt dem Gericht; ein Sachverständigengutachten ist nicht bindend, das Gericht muss unter Einbeziehung eigener Feststellungen und Zeugenaussagen die Zurechnungsfähigkeit beurteilen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 22. Januar 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Elektromeister Karl ██ aus ██████, Kreis ███, geboren am █████████ 1921 in █, wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Körperverletzung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 22. Januar 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte ██ eines Vergehens gegen § 113 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gesprochen worden ist,
b) im Strafaussprach mit den ihm insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beamtennötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts rügt.
I. Die Verfahrensrügen.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.) Die Revision erblickt zunächst eine Verletzung des § 267 StPO darin, dass im Urteil auf eine nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachte Skizze Bezug genommen worden sei. Es handelt sich hierbei um eine nach einem Vermerk des Vorsitzenden der Strafkammer in der Hauptverhandlung angefertigte und ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Skizze, auf die Seite 3 UA verwiesen ist. Da die Bezugnahme nicht den Zweck hat, die eigene Darstellung im Urteil zu ersetzen, diese vielmehr außerdem vorhanden ist, kann das Urteil nicht auf dem behaupteten Verstoß beruhen.
2.) Die Revision beanstandet weiter, dass im Urteil (gemeint sind die Urteilsgründe) nur § 114 StGB als angewandtes Strafgesetz angegeben, während der Angeklagte in Tateinheit mit dem aufgeführten Strafgesetz wegen Körperverletzung verurteilt worden sei. Hierin liegt nicht, wie die Revision meint, ein Verstoß gegen § 267 III StPO, nach dem die Gründe des Strafurteils das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen müssen. Hierzu ist die Aufführung der Gesetzesparagraphen nicht unbedingt erforderlich. Es genügt, wenn das Urteil zweifelsfrei erkennen lässt, auf welches Strafgesetz es sich stützt. Das Urteil spricht auch in den Gründen aus, dass der Angeklagte außer wegen Vergehens nach § 114 StGB, dessen Voraussetzungen nach Auffassung der Strafkammer vorliegen, in Tateinheit wegen Körperverletzung zu bestrafen sei. Das ist ausreichend. Es handelt sich um einen allgemein verständlichen und eindeutigen Rechtsbegriff, der keinen Zweifel über das angewandte Strafgesetz aufkommen lassen kann (vgl. hierzu BGH Urteil vom 20.11.1951 – 2 StR 314/51 –).
3.) Schließlich weist die Revision noch darauf hin, dass das Urteil keine Ausführungen über das Vorliegen eines Strafantrages enthalte. Abgesehen davon, dass in diesem Falle die Staatsanwaltschaft auch wegen Körperverletzung Anklage erhoben hatte (§ 232 StGB), ergeben die Akten, dass die Strafanträge frist- und formgerecht gestellt worden sind.
II. Die sachliche Prüfung.
Auf die sachliche Rüge war das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, seinem ganzen Umfange nach zu überprüfen.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf folgenden Feststellungen der Strafkammer:
Nach einem Tanzvergnügen in der Gastwirtschaft K. in ██ wurde von einigen Festteilnehmern am Schluss, morgens gegen 2 Uhr, auf der Straße ruhestörender Lärm verursacht. Hierbei tat sich der Zeuge ██ besonders hervor, sodass die Polizeibeamten G. und █████ Personalien feststellen wollten. Dies geschah durch █████, während G. einige herandrängende andere Personen zurückhielt. █████ wurde hierbei zunächst von dem früheren Mitangeklagten █████ angegriffen, sodann von dem angetrunkenen Angeklagten ███ von der Seite geschoben. Dieser bedrängte den Polizeibeamten G., der ihn aufforderte, die Amtshandlung nicht zu stören. Wegen weiter hinzutretender Personen, die ebenfalls auf ihn eindrängten, musste der angegriffene Beamte von seinem Gummiknüppel Gebrauch machen. Als der Polizeibeamte N. seinem bedrohten Kameraden zu Hilfe kam, konnte der sich wie rasend gebärdende Angeklagte zunächst unschädlich gemacht werden. Er kam jedoch überraschend wieder hoch und schlug ███████ ins Gesicht. Auch G. erlitt bei der Auseinandersetzung mehrere Verletzungen im Gesicht.
Die Strafkammer hat die Strafe dem § 114 StGB entnommen. Nach dem von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt war die Tat des Angeklagten jedoch nicht nach § 114 StGB, sondern nach § 113 StGB zu ahnden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass, als der Angeklagte gegen die Polizeibeamten ██████ und später auch ████████████ diese bereits bei der Vornahme einer Amtshandlung, nämlich der Feststellung der Personalien des Zeugen █████, waren. Ist aber bei einem Angriff gegen einen Beamten die Amtshandlung schon begonnen und auch noch nicht abgeschlossen, so ist § 114 StGB als allgemeines Gesetz unanwendbar, da insoweit sein allgemeiner Tatbestand in dem besonderen Gesetz des § 113 StGB eine engere Begrenzung gefunden hat (vgl. RGSt 20, 553; 34, 71).
Der aufgezeigte Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch, vielmehr kann dieser – wie geschehen – vom Revisionsgericht berichtigt werden. Denn die weiteren von der Revision vorgebrachten Rügen sind, wenigstens soweit sie den Schuldspruch betreffen, unbegründet.
a) Zwar ist der Revision zuzugeben, dass die Ausführungen der Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, der unter Alkoholeinfluss stand, auf den ersten Blick nicht frei von Rechtsirrtum zu sein scheinen. Insbesondere könnte, für sich betrachtet, es zu Bedenken Anlass geben, wenn die Strafkammer nach der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens nur erklärt, sie schließe sich dem Gutachten „vollkommen an“, nach dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorlagen, dass aber § 51 Abs. 2 StGB dem Angeklagten zuzubilligen sei. Wie jedoch die weiteren Ausführungen der Strafkammer zu diesem Punkte zeigen, ist von dieser nicht verkannt worden, dass es nicht die Aufgabe eines Sachverständigen, sondern des Gerichts ist, die Schuldfähigkeit des Angeklagten festzustellen (vgl. Hulle in JZ 1952, S. 296). Denn die Strafkammer hat durch die Vernehmung mehrerer Zeugen in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten gerade über die Menge des vom Angeklagten genossenen Alkohols und sein Verhalten bis zur Tat eingehende Feststellungen getroffen und, wie der Zusammenhang ergibt, auch selbst gewürdigt. Diese rechtfertigen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Annahme, der Angeklagte sei jedenfalls nicht zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gewesen.
b) Auch in Bezug auf die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Körperverletzung sind Bedenken zum Schuldspruch nicht vorhanden. Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, dass am Schluss des Urteils davon die Rede ist, dass bei der Strafzumessung die „erhebliche Körperverletzung der Beamten“ zu berücksichtigen gewesen sei, während bisher aus dem festgestellten Sachverhalt nur hinsichtlich des Zeugen G. einwandfrei zu entnehmen ist, dass dieser von dem Angeklagten körperlich verletzt worden ist. Dagegen fehlen klare Feststellungen, dass der Angeklagte auch die bei dem Zeugen ███████████ festgestellten Verletzungen diesem beigebracht hat. Hierdurch wird aber der Schuldspruch nicht betroffen, da schon wegen der einwandfreien Feststellung hinsichtlich des Zeugen G. die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung begründet wäre. Die Frage, ob bei dem Widerstand auch noch ein zweiter Beamter durch den Angeklagten verletzt worden ist, könnte höchstens für das Strafmaß von Bedeutung sein. Insoweit muss aber die Sache ohnehin deshalb an die Strafkammer zurückverwiesen werden, weil diese durch die Anwendung des § 114 StGB von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist.
Da die Strafe gemäß § 73 StGB nunmehr dem § 223 StGB zu entnehmen sein wird, kommt eine Anwendung des § 27b StGB nicht in Frage, da hiernach auf Gefängnis oder Geldstrafe erkannt werden kann. Dasselbe gilt, sofern erneut mildernde Umstände angenommen werden, auch für das tateinheitliche Vergehen nach § 113 StGB.
| Sarstedt | Dr. Neumann | Siemer | |||
| Koffka | Dr. Schmidt |