Revision verworfen: Verurteilung wegen Beihilfe zum Meineid bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 314/51
- Datum
- 20.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nennung des konkreten Gesetzeswortlauts in den Urteilsgründen (§267 Abs.3 StPO) ist nicht zwingend, wenn die verwendete Bezeichnung einen eindeutigen Rechtsbegriff enthält, der das angewandte Strafgesetz zweifelsfrei kenntlich macht.
Anstiftung setzt voraus, dass der Ge‑ oder Entschluss des Gestörten durch das Verhalten des Anstifters hervorgerufen oder bestimmt wird; liegt der Entschluss bereits autonoms vor, entfällt die Anstiftung.
Beihilfe zum Meineid setzt äußerlich eine tatbestandsmäßige Hilfeleistung und innerlich das Bewusstsein und die Hoffnung des Gehilfen voraus, durch sein Verhalten werde der Erfolg (Bestärkung zum Falschs schwur) herbeigeführt.
§157 StGB findet nur auf Zeugen und Sachverständige Anwendung; Teilnehmer, die nicht selbst aussagen müssen, fallen nicht unter §157 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 6. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bäcker Ludwig S. █████ in ████ ███, Straße ███, geboren am ████ 1907 in ██████, wegen Beihilfe zum Meineid,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Seuer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6. Oktober 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Ehefrau des Angeklagten erhob am 15. März 1949 vor dem Landgericht Hannover die Scheidungsklage. Sie stützte sie in erster Linie auf ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen ihres Mannes zu der Mitangeklagten Gisela P. Der Angeklagte bestritt in seinen Schriftsätzen die Klagebehauptung und erhob Widerklage. Am 21. Juni 1949 wurde die ████ als Zeugin vernommen. Sie stellte wahrheitswidrig ehebrecherische Beziehungen zu ███ in Abrede und beschwor ihre falsche Aussage. Frau ███ zog daraufhin die Klage zurück, 14 Tage vor dem Verhandlungstermin am 21. Juni hatte der Angeklagte die █████ besucht und ihr erzählt, dass er in seinen Schriftsätzen ehebrecherische und ehewidrige Beziehungen zu ihr bestritten habe und weiterhin in Abrede stellen werde.
Das Landgericht hat die █████████ des Meineides und den Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von einem Jahr aberkannt und ausgesprochen, dass er dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
a) Verfahrensrüge.
Der Angeklagte behauptet einen Verstoß gegen § 267 Abs. 3 StPO, da die Urteilsgründe nicht das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen. Die Rüge geht fehl.
Das Urteil enthält allerdings weder die angewandten Gesetzesparagraphen noch ihren Wortlaut. Der Zweck des § 267 Abs. 3 StPO ist, Klarheit über das angewandte Strafgesetz zu schaffen und jeden Irrtum darüber auszuschließen. Es ist somit erforderlich, dass das Urteil zweifelsfrei erkennen lässt, auf welches Strafgesetz es sich stützt. Hierzu ist die Anführung der Paragraphen oder des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen angezeigt (RG 51, 33), jedoch nicht unbedingt erforderlich. Das angefochtene Urteil spricht aus, dass der Angeklagte wegen „Beihilfe zum Meineid“ zu bestrafen ist. Dieser Ausdruck stellt nicht nur einen allgemein verständlichen, sondern auch einen eindeutigen Rechtsbegriff dar, der einwandfrei und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das angewandte Strafgesetz kenntlich macht. Damit ist der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO Genüge getan (s. auch OGH 1, 53).
b) Sachrüge.
Die Strafkammer sieht in der Erzählung des Angeklagten, etwa zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin am 21. Juni 1949, eine Aufforderung an die ████, das Verhältnis zueinander bei der Vernehmung zu verschweigen. Demnach hätte der Angeklagte die ████ zu einem falschen Schwur bestimmen wollen.
Eine solche Aufforderung wäre bereits eine Anstiftungshandlung nach § 48 StGB. Nach dem Urteil hatte die ████ mit Rücksicht auf ihre eigene Ehe von sich aus Hemmungen, die ehebrecherischen Beziehungen einzugestehen. Die Aufforderung hat sie nur in ihrem Entschluss bestärkt. Die Strafkammer geht demnach zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die ███ schon ohne Beeinflussung des Angeklagten den Entschluss gefasst hatte, falsch zu schwören. Damit entfällt der Tatbestand der Anstiftung (RGSt 72, 21).
Der Angeklagte hat bei der Unterredung erklärt, dass er die Klagebehauptung von ehebrecherischen Beziehungen zur ████ bestritten habe und auch weiterhin bestreiten werde. Er hat damit der █████ zu erkennen gegeben, dass er eine gleiche Einstellung von ihr erwarte und eine entsprechende Aussage billigen und decken werde. Entsprechend dieser Erklärung hat er nach dem Urteil auch im Verhandlungstermin vorgetragen, dass er keine intimen Beziehungen zur ████ unterhalten habe. Die Annahme, dass er dadurch die ████ in ihrem Entschluss zum falschen Schwur bestärkt und es ihr ermöglicht hat, eine falsche Aussage zu machen und zu beschwören, und damit Hilfe geleistet hat, begegnet keinen Bedenken (RGSt 72, 21; 74, 284).
Zum inneren Tatbestand der Beihilfe ist erforderlich, dass der Angeklagte sich bewusst war, die ████ werde durch sein Verhalten in ihrem Vorhaben bestärkt oder könne darin bestärkt werden, und dass er diesen Erfolg durch sein Vorgehen herbeiführen werde.
Das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte habe damit rechnen müssen, die ██ werde in Anbetracht der ausschlaggebenden Bedeutung ihrer Aussage beeidigt werden. Das Urteil stellt jedoch noch weiter fest, dass der Besuch nur den Zweck haben konnte, die ████ zu beeinflussen. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte mit der eidlichen Vernehmung der ████ als Zeugin gerechnet hat und sie in diesem Bewusstsein in ihrem Entschluss, falsch zu schwören, bestärken wollte.
Der äußere und innere Tatbestand der Beihilfe zum Meineid ist daher gegeben. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keine Rechtsfehler erkennen.
Entgegen dem Revisionsvorbringen ist § 157 StGB nur bei Zeugen und Sachverständigen, nicht aber bei Teilnehmern, die nicht selbst aussagen müssen, anwendbar (RGSt 74, 44; BGHSt 1, 28).
Zur Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und den Ausspruch des dauernden Verlustes der Eidesfähigkeit führt das Urteil an, dass „gemäß § 161 StGB auf Gnade zu erkennen war“. Es ist möglich, dass es dabei von der unzutreffenden Erwägung ausgegangen ist, die Nebenfolge der Eidesunfähigkeit sei wie gegen den Täter und Anstifter auch gegen den Meineidsgehilfen auf jeden Fall zwingend vorgeschrieben. Diese Ansicht wäre rechtsirrig. Das Gericht kann, muss jedoch nicht diese Nebenfolge aussprechen, wenn es von der Möglichkeit, die Strafe des Gehilfen zu ermäßigen, Gebrauch macht (BGHSt 1, 156).
Das Urteil lässt aber erkennen, dass die Strafkammer die Nebenfolge auch ausgesprochen haben würde, wenn es keinen gesetzlichen Zwang hierzu angenommen hätte. Es erachtet die Tat des Angeklagten ihrem Unrechtsgehalt nach so schwer wie die falsche Eidesleistung der ████.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Seuer |