Revision teilweise erfolgreich: Feststellungen zur Vermögensgefährdung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 67/72
- Datum
- 18.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen Betrugs wegen Vermögensgefährdung muss die konkrete Vermögensgefährdung festgestellt werden; bloße Angaben über ungesicherte oder unzureichend gesicherte Forderungen genügen nicht ohne Darlegung von Art und Wert der Sicherheiten.
Bei der Beurteilung der Vermögensgefährdung sind die Werthaltigkeit und Belastbarkeit von Bürgschaften und sonstigen Sicherheiten zu prüfen; unterbleibt diese Prüfung, fehlen wesentliche Feststellungen.
Fehlen entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Straftat, sind diese Feststellungen aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Aufklärung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Bei gemeinschaftlich begangenen Vermögensdelikten ist eine individualisierte Würdigung des von jedem Beteiligten verursachten Gefährdungspotentials erforderlich; pauschale Feststellungen genügen nicht.
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den kaufmännischen Angestellten ██, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 2. die Prokuristin ██████, geboren am [REDACTED] in [REDACTED],
wegen gewerbsmäßigen Betruges u. a.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██ und ██████ werden mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ – unter Freisprechung im Übrigen – wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 3.000 DM und die Angeklagte ██████ wegen gemeinschaftlichen Betruges in drei Fällen und wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und zu einer Gesamtgeldstrafe von 4.900 DM verurteilt.
Die Revisionen beider Angeklagter haben Erfolg. Zwar sind die von dem Angeklagten ███ erhobenen Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet. Jedoch greifen die Sachrügen durch.
1. Die Strafkammer hat die Tatbestandsmerkmale der Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Vermögensverfügung rechtsfehlerfrei dargetan.
Jedoch tragen die bisherigen Feststellungen die Annahme der Strafkammer nicht, dass die Darlehenshingabe durch die ██████████ jeweils zu einer einem Vermögensschaden gleichkommenden konkreten Gefährdung ihres Vermögens geführt habe.
Die Strafkammer sieht in allen drei Fällen die von den Angeklagten (vorsätzlich) herbeigeführte Vermögensgefährdung der Bank darin, dass die Darlehensansprüche (auch nach der Vorstellung der Angeklagten) vorübergehend ganz oder teilweise dinglich ungesichert und im Übrigen nicht ausreichend gesichert waren (UA S. 14, 31). Das lässt sich den Feststellungen aber nicht zweifelsfrei entnehmen. Das Landgericht teilt den Umfang und den Wert der hingegebenen Sicherheiten nicht vollständig mit. Vielmehr ergeben die Urteilsgründe:
a) Im ersten Fall ███ führten die Angeklagten mehrere Maschinen in der dem Antrag auf Abschluss eines Sicherungsübereignungsvertrages beigefügten Rechnung auf, u. a. einen Ventzki-Beetpflug (UA S. 6). Nur diese eine Maschine war schon der ██████████-Bank zur Sicherung übereignet worden (UA S. 14). Die übrigen Maschinen standen offenbar im Eigentum des Landwirts █████████████. Allerdings waren die meisten Maschinen (UA S. 6), nämlich der Ventzki-Beetpflug und die Scheibenegge (UA S. 6), bereits vor Hingabe des Darlehens gekauft worden. Danach ist anzunehmen, dass in dem genannten Zeitraum noch eine Maschine aufgefunden wurde, die erst in neuerer Zeit gekauft und Eigentum des █████████████ war. Das Landgericht stellt weder die Art noch den Wert dieser Maschine fest. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass deren Übereignung der Bank eine Sicherheit gab, die es ihr ermöglichte, sich bei Fälligkeit des Darlehensanspruchs ohne besondere Schwierigkeiten und Aufwendungen zu befriedigen. Das könnte eine Vermögensgefährdung der Bank ausschließen (vgl. BGHSt 13, 429, 430; BGH WM 1964, 1305).
b) Im Fall ██ sind zwar die als Sicherheit angebotenen Kartoffeln vollwertig nicht vorhanden gewesen. Die Bürgschaft der Angeklagten hatte unter den gegebenen Umständen, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, keinen Wert. Der Landwirt ███ sollte aus dem Kreditbetrag von 20.000 DM der erste Teilbetrag entnommen werden (UA S. 7). Dessen Sicherheiten galten offenbar auch für den Gesamtkredit. Ihr Wert ist, wie dargelegt, unbekannt. Es mag sein, dass er tatsächlich wertlos war, dass er den Gesamtkredit nicht deckte. Eine derartige Feststellung lässt sich aber aus den Urteilsgründen schon deshalb nicht entnehmen, weil das Landgericht eine solche Prüfung anscheinend für entbehrlich gehalten hat.
c) Im Fall ████ wurden der Bank als Sicherheiten bereits der Bank sicherungsübereignete Maschinen und die hier ebenfalls vorliegende Bürgschaft der Angeklagten angeboten. Ob die Bank aber noch weitere Sicherheiten verlangt hat, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.
2. Die Strafkammer hat auch nicht geprüft, ob die Bürgschaft bei der Beurteilung der Vermögensgefährdung der Bank berücksichtigt werden konnte. Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob die Bürgschaft der Angeklagten ██████ und ihres Ehemanns █████████████ werthaltig war. Es hat auch nicht geprüft, ob die Bürgschaft bei der Beurteilung der Vermögensgefährdung der Bank berücksichtigt werden konnte. Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob die Bürgschaft der Angeklagten ██████ und ihres Ehemanns █████████████ werthaltig war.
3. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue in den Fällen ████ und ██ ████ war auch die Verurteilung im Fall █████ ███ ███████████ damit der neue Tatrichter in der Beurteilung des Gesamtgeschehens freie Hand hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Fleischmann | |||
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