Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Unzucht (Kuss)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 676/67
Datum
19.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen mehrerer Fälle von Unzucht mit Kindern. Der BGH hob die Verurteilung in einem Fall (Küssen eines 10-jährigen Jungen) und infolgedessen die Gesamtstrafe auf, verwies die Sache zurück und wies die Revision insoweit zurück, als die übrigen Verurteilungen Bestand haben. Die Anordnung der Unterbringung blieb mangels Zusammenhang mit der Gesamtstrafe und wegen bestehender Gefährlichkeitsgründe bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern müssen die Feststellungen konkrete, zur Rechtswidrigkeit und zum tatbestandlichen Umfang führende Beschreibungen der sexuellen Handlungen enthalten; bloße pauschale Hinweise auf Verstöße gegen Sittlichkeitsgefühl genügen nicht.

2

Ein Kuss kann nur dann als Unzucht zu werten sein, wenn seine konkreten Gestalt und Umstände auf sexuelle Handlungen i.S.d. einschlägigen Strafnormen schließen lassen; allgemeine Äußerungen über Schamgefühl sind hierfür unzureichend.

3

Die Aufhebung eines Teils der Verurteilungen kann zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung führen, wenn die verbleibenden Feststellungen die Gesamtstrafe nicht tragen.

4

Die Anordnung einer Unterbringung nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung entfällt nicht automatisch mit der Aufhebung der Gesamtstrafe; die Maßregel bedarf einer eigenständigen, auf Gefährlichkeits- und Behandlungsbedürftigkeit gestützten Begründung.

5

Bei verminderter Steuerungsfähigkeit infolge geistiger Schwäche und alkoholbedingter Enthemmung kann die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich und gerechtfertigt sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. August 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Chemiearbeiter Heinrich ██ aus HC, dort geboren am ████████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████ als Verteidiger, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. August 1967 samt den Feststellungen aufgehoben

1. im Falle 2 der Urteilsgründe (Seite 10, 14 UA), 2. im Gesamtstrafausspruch.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei weiteren Fällen (davon im Falle 2 der Urteilsgründe in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Unterbringung des geistesschwachen Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten hatte nur zum Teil Erfolg.

I. Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Die Sachrüge ist im Wesentlichen unbegründet.

1. Die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (1 und 4 der Urteilsgründe) und wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde (Fall 3 der Urteilsgründe) ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Hingegen reichen die bisherigen Feststellungen im Falle 2 der Urteilsgründe nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen. Danach wollte sich der Angeklagte zu seiner geschlechtlichen Erregung mit einem 10-jährigen Jungen küssen. In der rechtlichen Würdigung heißt es nur: „Das Küssen in dieser Form verstößt gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsempfinden“ (UA S. 10, 14). Das Landgericht sagt aber nicht, an welche Art Küsse der Angeklagte dachte, als er den Jungen aufforderte, ihm „einen Süßen“ zu schenken. Da Küsse nicht in jeder Gestalt als Unzucht zu werten sind (vgl. BGHSt 1, 293, 298), konnte das Urteil insoweit keinen Bestand haben.

3. Die milde Bestrafung des früher schon mehrfach einschlägig verurteilten Angeklagten und die eingehenden Zumessungserwägungen des Urteils ergeben deutlich, dass die nunmehr aufgehobene Verurteilung ohne Einfluss auf die Strafe in den anderen drei Fällen geblieben ist. Die Revision konnte daher in diesen Einzelstrafaussprüchen, die auch sonst ohne Rechtsmangel sind, nicht durchdringen.

4. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt der Maßregelausspruch nicht von selbst. Das hat der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Sicherungsverwahrung bereits ausgesprochen (Urteil vom 17. März 1959 – 5 StR 24/59 –; RG DJ 1936, 1813; RG HRR 1938, 264). Für die Unterbringung nach § 42b StGB kann jedenfalls im vorliegenden Falle nichts anderes gelten, weil der Maßregelausspruch mit der Gesamtstrafe in keinem Zusammenhang steht. Das Landgericht hat die Unterbringung unabhängig von der Höhe der Gesamtstrafe angeordnet, denn es geht davon aus, dass der Angeklagte durch Strafe nicht von weiteren einschlägigen Taten abzuhalten ist.

5. Auch sonst ist die Unterbringung gerechtfertigt. Zwar schreibt die Strafkammer die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht unmittelbar seinem Schwachsinn zu. Sie legt aber dar, dass gerade der Schwachsinn den Angeklagten zum Trinken treibt und dass sein ohnehin schwaches Steuerungsvermögen bereits durch geringfügige Mengen Alkohol stark herabgesetzt wird. Unter diesen Umständen ist die Unterbringung zulässig.

Zu Unrecht meint die Revision, die Maßregel sei nicht erforderlich, weil der Angeklagte sich entmannen lassen wolle. Damit beabsichtigt aber der Angeklagte erst die Voraussetzungen zu schaffen, um eine Unterbringung abzuwenden, die das Landgericht im gegenwärtigen Zeitpunkt und für die Zeit nach der Strafverbüßung mit Recht für unerlässlich hält. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ändert sich an der Notwendigkeit der Maßregel nichts (BGHSt 15, 279).

Sarstedt Schmidt Siemer Borker Herrmann

Zitiert von (1)