Revision gegen Unterbringungsanordnung nach §51 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 307/71
- Datum
- 03.08.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind nicht schon durch eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens erfüllt; erforderlich ist vielmehr eine krankhafte Störung der Persönlichkeit, die die Fähigkeit zur Beherrschung sexualer Triebe in ihrer Wesensgrundhaltung beeinträchtigt.
Ein Hang zum geschlechtlichen Umgang mit Kindern, der auf Charakterschwäche zurückzuführen ist, genügt nicht den Anforderungen des § 51 Abs. 2 StGB; es muss eine krankhafte Störung vorliegen, nicht nur eine charakterliche Schwäche.
Für die Anordnung der Unterbringung ist eine auf die Zukunft gerichtete Prognose erforderlich, dass Rechtsverletzungen von erheblichem Gewicht zu erwarten sind; eine lange tatfreie Zeit schließt dies nicht aus, wenn die Intensität der Taten steigt oder sie nicht als Gelegenheitstaten anzusehen sind.
Das Gericht hat nachzuprüfen, ob mildere Mittel die Gefahr abwenden können; die bloße Bereitschaft des Beschuldigten zur hormonellen Kastration verhindert die Anordnung nicht, solange die gesetzlichen Voraussetzungen einer wirksamen freiwilligen Kastration (§ 2 Abs. 2 KastrG) nicht erfüllt sind.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßregel ist zu wahren; ist die krankhafte Störung sowie die erhebliche künftige Gefährdung hinreichend festgestellt und mildere Mittel ungeeignet, ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 22. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 307/71
vom 3. August 1971
in der Strafsache gegen ██ ██, den technischen Zeichner Alfred █, aus ███, geboren am █████ in ██ ███████, zur Zeit: in ██████████████████, wegen Unzucht mit Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Meß, Bundesrichter Dr. Woesner, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 22. Februar 1971 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Nur gegen diese Anordnung richtet sich seine Revision mit der Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Zu Unrecht bemängelt die Revision, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB lägen nicht vor. Allerdings genügt es nicht, dass die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens festgestellt ist; es kommt vielmehr darauf an, worin dieser Mangel seinen Grund hat. Ein Hang zum geschlechtlichen Umgang mit Kindern, der auf Charakterschwäche zurückzuführen ist, würde den Erfordernissen des § 51 StGB nicht genügen. Die Vorschrift setzt voraus, dass – abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Bewusstseinsstörung und Geistesschwäche – eine krankhafte Störung festgestellt wird. Indessen sind hiermit nicht nur Geisteskrankheiten im klinischpsychiatrischen Sinne gemeint, sondern es genügt, dass der Angeklagte infolge seines Hanges „in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert (ist), dass er zur Bekämpfung des Triebs nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt“ (BGHSt 14, 30, 32; vgl. auch das von der Revision angeführte Urteil des BGH vom 19. Februar 1963 – 5 StR 610/62).
Eine solche Störung hat aber das Landgericht hier ausreichend festgestellt: Zu der anlagebedingten schizoiden Psychopathie ist eine Infantilität getreten, die schließlich zur Fixierung auf Kinder als Sexualziel geführt hat (UA S. 11). Hinzu kommt eine organische Gehirnstörung, die die Hemmungen gegenüber diesen geschlechtlichen Trieben stört (UA S. 11, 12).
2. Der Tatrichter hat – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – nicht verkannt, dass eine Unterbringung nur dann gerechtfertigt ist, wenn Rechtsverletzungen von erheblichem Gewicht in Zukunft zu erwarten sind. Das Landgericht hat dies in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt (UA S. 44). Der Umstand allein, dass zwischen der letzten Vorverurteilung vom 21. Dezember 1953 (UA S. 6) und den jetzt abgeurteilten Taten von Juli 1967 bis Mai 1970 (UA S. 8, 9) eine lange Zeitspanne liegt, steht dieser Annahme nicht entgegen, zumal sich die Intensität der Unzuchtshandlungen nicht etwa vermindert, sondern beträchtlich gesteigert hat. Auch kann bei dem Unzuchtstreiben mit den Kindern Philipp, das sich über mehrere Jahre erstreckte, nicht von Gelegenheitstaten gesprochen werden.
3. Das Landgericht hat geprüft, ob andere, mildere Mittel die vom Angeklagten ausgehende Gefahr abwenden könnten. Es hat diese Frage verneint; rechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht. Insbesondere genügt das Einverständnis des Beschwerdeführers mit einer sogenannten hormonellen Kastration nicht, von einer Unterbringung abzusehen. Die – jetzt im Gesetz vom 15. August 1969 geregelte – freiwillige Entmannung kann geeignet sein, eine Voraussetzung dafür zu schaffen, die Unterbringung abzuwenden (vgl. § 2 Abs. 2 KastrG). Solange aber diese Voraussetzung noch nicht erfüllt ist, ändert sich an der Notwendigkeit der Maßregel nichts (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1967 – 5 StR 676/67, bei Dallinger MDR 1968, 200).
Der Tatrichter weist zutreffend darauf hin, dass eine Kastration während des Aufenthalts in einer Heil- oder Pflegeanstalt vorgenommen werden kann (UA S. 15); alsdann wird die Möglichkeit einer Entlassung zu prüfen sein (§§ 42f Abs. 2, 42h StGB).
4. Da schließlich auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 42a Abs. 2 StGB) nicht verletzt ist, muss die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (so zutreffend UA S. 13) bestehen bleiben.
Pfeiffer Loesdau Meß Woesner Strickert bn.