Revision wegen Betrug: Aufhebung mangels Feststellungen zum Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 675/52
- Datum
- 23.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht darf Sachverständige auch zu Fragen des Bestehens oder Inhalts gesetzlicher Bestimmungen anhören; es muss jedoch eine eigene rechtliche Würdigung bilden und dieser die Entscheidung zugrunde legen.
Eine Rüge wegen Verletzung prozessualer Vorschriften (z. B. § 244 Abs. 2 StPO) ist nur zulässig, wenn sie bestimmt und substantiiert vorgetragen wird.
Ein Vermögensschaden bei Betrug liegt an, wenn Leistungen als erstattungsfähig bezeichnet werden, obwohl sie vertraglich nicht erstattungsfähig sind und für den erklärten Zweck (Behandlung) nicht erbracht wurden, sodass ein Nachteil für den Kostenträger oder Dritte entsteht.
Zur Feststellung eines Versuchsdelikts sind konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; es muss insbesondere festgestellt werden, ob der Täter die Vorstellung hatte, der nicht eingetretene Vermögensschaden werde eintreten.
Fehlen wesentliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei einer einheitlich beurteilten Tat, ist die Verurteilung einschließlich der Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 14. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den praktischen Arzt Dr. med. Carl K. ███████ aus ███, geboren am ███ 1908 in ███, wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 14. Mai 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist „wegen fortgesetzten, teilweise vollendeten, teilweise versuchten Betruges anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu einer Geldstrafe von 600,- DM-West“ verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
1.) Abwegig ist allerdings die verfahrensrechtliche Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte „die Leistungsverpflichtungen der VAB ihren Patienten gegenüber“ nicht „durch Anhörung der sachverständigen Zeugen“, sondern nur „auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Leistungspflicht der VAB“ feststellen dürfen; es sei ganz allgemein unzulässig, „über die Anwendbarkeit irgendwelcher gesetzlicher Bestimmungen sachverständige Zeugen“ zu hören.
Diese Ausführungen lassen nicht klar erkennen, welchen Verfahrensverstoß der Beschwerdeführer behaupten will.
a) Falls er die Verwendung eines unzulässigen Beweismittels rügen wollte, so ergibt sich folgendes:
Zunächst einmal liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass die Strafkammer sachverständige Zeugen über das Vorhandensein oder den Inhalt gesetzlicher Bestimmungen gehört hätte. Nach dem Urteilsinhalt sind vielmehr vertragliche Abmachungen Gegenstand der Vernehmung gewesen. Der behauptete „Verfahrensverstoß“ steht somit nicht einmal fest. Schon hieran müsste diese Rüge scheitern.
Im Übrigen ist es gar nicht, wie die Revision meint, verboten, Sachverständige (nur um solche würde es sich allerdings handeln) über die Frage des Bestehens oder des Inhalts von Gesetzen zu hören. Nur muss das Gericht sich späterhin eine eigene Meinung bilden und diese der Entscheidung zugrunde legen.
b) Sollte der Beschwerdeführer aber den erwähnten Ausführungen die Bedeutung einer Rüge der Verletzung des § 244 Abs. II StPO haben beilegen wollen, so würde es einer derartigen Beanstandung in jeder Hinsicht an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
2.) Soweit die Strafkammer den Betrug darin gesehen hat, dass der Angeklagte der VAB in fünf Fällen Einstellungsuntersuchungen als Krankenbehandlungen bezeichnet hatte, sind die Angriffe der Revision auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht unbegründet. Nach den Urteilsfeststellungen standen diese Untersuchungen in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen Krankheitserscheinungen, sondern dienten ausschließlich dem Zwecke, Eignungszeugnisse für bestimmte Berufe zu erteilen. Da weiterhin festgestellt ist, dass nach den vertraglichen Abmachungen solche Leistungen nicht erstattungsfähig sind, kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers an dem Vermögensschaden kein Zweifel bestehen. Die Ausführungen der Revision über einen insoweit vorhandenen Irrtum des Angeklagten befinden sich im Widerspruch mit den Feststellungen des Landgerichts und können daher in der Revisionsinstanz nicht beachtet werden. Was den neuen, in diesem Rechtszug ebenfalls unzulässigen Tatsachenvortrag der Revision anlangt, so muss dem Angeklagten überlassen bleiben, in der neuen, aus anderen Gründen erforderlichen Hauptverhandlung die vorgelegten Unterlagen dem Tatrichter zu unterbreiten.
Im Übrigen wird dem Landgericht für die neue Hauptverhandlung – zur Vermeidung einer etwaigen Rüge der Verletzung des § 244 Abs. II StPO – nahegelegt, sämtliche für die Entscheidung in Betracht kommenden vertraglichen Bestimmungen dem Inhalte nach genau festzustellen und in den Urteilsgründen näher aufzuführen.
3.) Im Ergebnis ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Merkmale des Betruges auch darin gefunden, dass der Angeklagte Bindenmaterial liquidierte und bezog, ohne dass diese Binden für die jeweils in Betracht kommenden Patienten Verwendung fanden. Schon hierin liegt der Schaden.
4.) Dem Beschwerdeführer ist aber einzuräumen, dass die Feststellungen zum versuchten Betrug unzureichend sind.
Nach den Urteilsgründen hatte der Angeklagte auf verschiedenen Krankenscheinen neben von ihm erbrachten Einzelleistungen auch solche vermerkt, die er erfunden hatte. Insoweit hebt das Landgericht hervor, dass der VAB kein Schaden entstanden sei, weil diese schon bei einer Behandlung den vollen Entschädigungssatz an die „Vereinigung der Sozialversicherungsärzte von Groß-Berlin“ (VSB) abführen musste. Eine Schädigung komme allenfalls hinsichtlich der einzelnen Kassenärzte oder der VSB in Betracht, die alle ihr von der VAB zugegangenen Gelder nach den Einzelleistungen an die Mitglieder zu verteilen hatte. Da die Strafkammer aber auch insoweit einen Schaden nicht mit Sicherheit feststellen konnte, nimmt sie versuchten Betrug an. Hierbei lassen die Ausführungen zur inneren Tatseite jede Angabe darüber vermissen, ob der Angeklagte die Vorstellung gehabt hat, dass der in Wirklichkeit nicht eingetretene Schaden doch eintreten werde. Auch dem Urteilszusammenhang ist insoweit nichts zu entnehmen. Feststellungen dieser Art sind aber schon im Allgemeinen unentbehrlich. Sie waren es hier umso mehr, als der Angeklagte sich ausdrücklich damit verteidigt hatte, dass er als Kassenarzt nur einen bestimmten Pauschsatz je Schein erhalte, und zwar unabhängig davon, welche und wie viele Leistungen er bei den einzelnen Patienten erbracht habe (UA S. 3).
Die auf Grund dieses Rechtsfehlers erforderliche Aufhebung musste die gesamte Verurteilung wegen Betruges einschließlich aller Feststellungen erfassen, weil das Landgericht nicht mehrere rechtlich selbständige Einzelfälle, sondern eine einheitliche Handlung für vorliegend erachtet hat.
Für die neue Hauptverhandlung wird die Strafkammer darauf hingewiesen, dass der versuchte Betrug in dem vollendeten Betrug aufgeht und daher bei der Fassung des Urteilsspruches eine Trennung entfallen muss.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Dr. Geier | Schmidt |