Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betrug: Aufhebung und Zurückverweisung bei Feststellungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 142/53
Datum
22.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen mehrerer Betrugsvorwürfe ein. Der BGH hebt die Verurteilung auf, weil in mehreren Fällen die Feststellungen zum Vorsatz und zum Vermögensschaden unzureichend sind. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zum bedingten Vorsatz und zum Gesamtvorsatz einer fortgesetzten Handlung. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vollendeter Betrug setzt einen nachgewiesenen Vermögensschaden voraus; fehlt ein solcher Schaden, ist der Tatbestand des vollendeten Betruges nicht erfüllt.

2

Für den Versuchsbetrug sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich zumindest bedingter Vorsatz ergibt; formelhafte Aussagen genügen nicht.

3

Das Vorspiegeln der Zahlungsfähigkeit durch Übergabe eines ungedeckten Schecks oder Wechsels begründet eine Täuschung nach § 263 StGB nur, wenn der Täter bewusst darstellt, die Zahlung werde bei Fälligkeit erfolgen.

4

Von Unterlassen ist nur dann auszugehen, wenn eine Offenlegungspflicht besteht; liegt ein positives Täuschungshandeln vor, kommt es auf eine Offenbarungspflicht nicht an.

5

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz hinsichtlich der zusammengefassten Taten voraus; bei zeitlicher Zergliederung oder Zweifeln sind hierzu gesonderte Feststellungen nötig.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 30. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Eisenhändler Bernhard █████ aus ███ (Westf.), geboren am ████████ 1920 in ██ wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30. Januar 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen „fortgesetzten, teils vollendeten, teils versuchten“ Betruges zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Revision rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Der Angeklagte betrieb seit 1948 in List ein Handelsgeschäft mit Eisen-, Haus- und Küchenwaren. Ende Juli/Anfang August 1951 musste er sein bisheriges Geschäft wegen Zahlungsschwierigkeiten aufgeben. Er richtete sich nunmehr ein kleines Geschäft ein und verkaufte hierin auf Grund eines Vertrages mit seinem Hauptgläubiger für diesen Waren als Kommissionär. Am 11. Oktober 1951 leistete er den Offenbarungseid. Dem Angeklagten war u. a. zur Last gelegt, in 15 Fällen seit Anfang 1951 sich des Betruges schuldig gemacht zu haben, in der Mehrzahl der Fälle, indem er trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit Waren auf Kredit kaufte und seinen Lieferanten ungedeckte Schecks und Wechsel gab. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des Betruges oder versuchten Betruges nur in seinem Verhalten gegenüber fünf seiner Gläubiger erblickt.

I. 1.) Verhalten gegenüber dem Kaufmann ███

a) Mit ███ stand der Angeklagte seit Dezember 1950 in laufender Geschäftsverbindung. █████████ hatte ihm im Laufe des Jahres 1951 einen Warenkredit bis zu 500,– DM eingeräumt, der vom Angeklagten ständig voll in Anspruch genommen war. Nach Leistung des Offenbarungseides gab der Angeklagte dem über seine schlechte Vermögenslage nicht unterrichteten ███ zur teilweisen Abdeckung seiner Schuld einen Wechsel über 500,– DM, fällig am 1. Januar 1952. Der Wechsel wurde, auch nach zweimaliger Verlängerung, nicht eingelöst.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Angeklagte habe ██ darüber getäuscht, dass der Wechsel am Fälligkeitstage eingelöst werden würde. ███ sei durch den Irrtum über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des Angeklagten veranlasst worden, von Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der Erwirkung eines Vollstreckungstitels, Abstand zu nehmen. Hierdurch sei jedoch ein Schaden nicht eingetreten, da schon bei Ausstellung des Wechsels Vollstreckungsmaßnahmen bei der hoffnungslosen Vermögenslage des Angeklagten keinen Erfolg gehabt hätten.

Da somit ein Vermögensschaden nicht festgestellt ist, hat das Landgericht in diesem Falle zutreffend den Tatbestand des vollendeten Betruges verneint. Aber auch das Vorliegen eines versuchten Betruges ist nicht ausreichend dargetan. Zunächst hat das Landgericht zur inneren Tatseite nur ausgeführt, der Angeklagte sei „zumindest mit einem bedingten Vorsatz zu Werke gegangen“.

Diese formelhafte Wendung kann nicht die Feststellungen, aus denen sich der bedingte Vorsatz ergibt, ersetzen. Außerdem lassen die Ausführungen zur inneren Tatseite jede Angabe darüber vermissen, ob der Angeklagte die Vorstellung gehabt hat, dass der in Wirklichkeit nicht eingetretene Schaden doch eintreten werde. (Vgl. RGSt 74, 318; BGH Urteil vom 23.4.1953 – 5 StR 675/52)

Zu einer solchen Feststellung bestand um so mehr Veranlassung, als der Angeklagte nach dem Urteil von seiner hoffnungslosen Vermögenslage überzeugt war.

b) Am 2. November 1951 hatte der Angeklagte von ███ Waren gekauft und nur zum Teil bezahlt. Mit dem Restbetrag gab er einen vordatierten Postscheck, der mangels Deckung nicht eingelöst wurde. Der Angeklagte war sich dieser Möglichkeit bewusst und hatte sie in Kauf genommen. Die Verurteilung wegen Betruges in diesem Einzelfalle ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die Revision wendet sich in diesem Falle █████ gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe ██ getäuscht, indem er diesen nicht über seine schlechte Vermögenslage unterrichtet habe. In der Tat können sich gegen die Ausführungen der Strafkammer wenigstens insoweit Bedenken ergeben, als nach deren Meinung der Angeklagte schon auf Grund einer „Anstandspflicht“ zur Aufdeckung seiner Vermögenslage verpflichtet war. Auf die Ausführungen des Urteils und der Revision zu diesem Punkte braucht indes nicht näher eingegangen zu werden. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich klar, dass der Angeklagte nicht durch Unterlassung, sondern durch positives Tun getäuscht hat. Er hat trotz mangelnder Zahlungsfähigkeit und -willigkeit ███ darüber getäuscht, dass der Postscheck eingelöst werde.

Allerdings wird in diesem Zusammenhange darauf hingewiesen, dass durch die Hingabe des ungedeckten Schecks noch nicht ohne weiteres vorgespiegelt werde, der Scheck sei bereits bei der Hingabe gedeckt (vgl. BGH 3, 69 = NJW 52, 1186).

Wenn das Landgericht auch von der gegenteiligen Meinung ausgegangen ist, so wird hierdurch jedoch das Ergebnis nicht beeinflusst. Denn aus den weiteren Ausführungen zu diesem Punkte ergibt sich klar, dass der Angeklagte jedenfalls bewusst vortäuschte, der Scheck werde bei Vorlage nach dem angegebenen Zahlungstage eingelöst werden. Da in diesem Falle auch die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, sind die Voraussetzungen des § 263 StGB mit Recht bejaht worden.

c) Dasselbe gilt auch für das Verhalten des Angeklagten gegenüber ██████████ am 13. November 1951. Der Angeklagte bezog an diesem Tage von ████████ einen Ofen und versprach fest, den Restkaufpreis in zwei Raten zu zahlen, was er aber nicht tat.

Da die Strafkammer in diesem Falle ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe eine „feste Zahlungszusage“ trotz bewusster Zahlungsunfähigkeit und bei fehlendem Zahlungswillen gegeben, kommt es auch in diesem Falle nicht darauf an, ob der Angeklagte die Pflicht hatte, seine Vermögenslage zu offenbaren. Es liegt auch insoweit ein positives Handeln vor, so dass die Frage nach der Pflicht zum Tun gegenstandslos ist.

2.) Betrug zum Nachteil von ██ und ██ Ofenfabrik.

Der Angeklagte bestellte in der Zeit von Ende Juni bis Ende Juli 1951 Waren bei den genannten Firmen, und zwar mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen.

In diesen Fällen ist die Verurteilung wegen Betruges ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier hat der Angeklagte, wie sich zum mindesten aus dem Urteilszusammenhang ergibt, nicht durch Unterlassung, sondern durch positives Tun getäuscht. Er hat den Firmen vorgespiegelt, er wolle und könne am Fälligkeitstage zahlen. Er hat aber auch hier, wie das Landgericht feststellt, mit der Möglichkeit gerechnet, seinen Zusagen nicht nachkommen zu können, und dies in Kauf genommen. Die Firmen haben auf Grund der Täuschungshandlung des Angeklagten die Waren ohne Bezahlung geliefert, also eine schädigende Vermögensverfügung vorgenommen. Auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB, insbesondere die Bereicherungsabsicht und der (bedingte) Vorsatz sind ausreichend festgestellt.

3.) Betrug zum Nachteil der Firma ██████ ██

In diesem Falle hat die Strafkammer lediglich festgestellt, im Juli 1951 habe der Angeklagte von der Firma ██ ██████ Waren im Werte von 143,64 DM geliefert erhalten. Ein vom Angeklagten zur Abdeckung der Warenschuld in Zahlung gegebener Wechsel sei zu Protest gegangen. Die Warenschuld sei dann vom Einkaufsbüro Deutscher Eisenhändler übernommen und beglichen worden. Mit der Einlassung des Angeklagten, es habe sich um einen von ihm für gut gehaltenen Kundenwechsel gehandelt, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Strafkammer, die diesen Fall gemeinsam mit den zu 2) angeführten Fällen behandelt, auch hier feststellen will, der Angeklagte habe eine feste Zahlungszusage einem gewährten Zahlungsziel entsprechend gegeben, so fehlt es an ausreichenden Feststellungen zum inneren Tatbestand. Es lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit (wenigstens bedingtem) Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Die Feststellungen des Landgerichts lassen die Möglichkeit offen, dass der übersandte Wechsel nicht vom Angeklagten ausgestellt war, sondern dass es sich in der Tat um einen Kundenwechsel gehandelt hat. Dann hätte es aber näherer Ausführungen bedurft, weshalb der Angeklagte auch in diesem Fall mit der Nichteinlösung gerechnet und diese in Kauf genommen hat.

Sollte ein Schädigungsvorsatz in diesem Sinne allerdings feststellbar sein, so würde ein Schaden der Firma ██████ nicht dadurch entfallen, dass die Warenschuld später vom Einkaufsbüro Deutscher Eisenhändler beglichen worden ist. Hierin läge nur eine Wiedergutmachung des durch die kreditweise erfolgte Lieferung bereits eingetretenen Schadens.

II. Da das Landgericht sämtliche abgeurteilten Fälle als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, der Schuldspruch also nicht teilbar ist, muss das Urteil in seinem gesamten Umfange aufgehoben werden, obwohl sich die festgestellten Verstöße nur auf die Fälle 1 a) und 3) beziehen.

Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob insbesondere mit Rücksicht auf die Zeitspanne zwischen den zu 1) einerseits und zu 2) und 3) andererseits angeführten Fällen tatsächlich ein für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlicher Gesamtvorsatz hinsichtlich aller Taten des Angeklagten besteht. Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass die Strafkammer von ihrem bisherigen Standpunkt aus nur wegen (fortgesetzten) Betruges hätte verurteilen sollen. Falls bei einem der abgeurteilten Fälle einer fortgesetzten Handlung nur Versuch vorliegt, so geht dieser in den vollendeten Straftaten auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundeaanwalts.

GeierSchmidtDr.Schmitt
KoffkaDr.Siemer

Zitiert (1)