Treffer
BGH Beschluss

Revision: Anrechnung im Ausland erlittenener Freiheitsentziehung (§51 StGB) aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 674/96
Datum
10.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt Verurteilung und die Nichtheranziehung sowie die fehlende Festlegung des Maßstabs für die in Kolumbien erlittene Haft. Der BGH hebt das Urteil insoweit nach § 349 Abs. 4 StPO auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück; die weitergehende Revision wird verworfen. Der Senat stellt klar, dass auch Auslieferungs- oder Abschiebungshaft anzurechnen ist, wenn sie aus Anlass der Tat infolge internationaler Fahndung deutscher Behörden erfolgt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 51 Abs. 1 StGB ist jede Freiheitsentziehung, die aus Anlass der Tat erfolgt ist, auf die verhängte Strafe anzurechnen, unabhängig davon, ob sie nach strafprozessualen Vorschriften oder aufgrund anderer Regelungen und unabhängig davon, ob sie von deutschen oder ausländischen Behörden angeordnet wurde.

2

Auch im Ausland erlittene Freiheitsentziehungen, etwa Auslieferungs- oder Abschiebungshaft, sind anzurechnen, wenn sie aus Anlass der Tat infolge internationaler Fahndung durch deutsche Behörden erfolgt sind.

3

Der Tatrichter hat gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen; unterlassene Bestimmung kann Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.

4

Täuschungen der Strafvollstreckungsbehörden oder das Fehlen eines förmlichen Auslieferungsverfahrens begründen nicht ohne weiteres ein Verfahrenshindernis; eine unzulässige Einwirkung deutscher Behörden ist substantiiert darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 18. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 5 StR 674/96 BESCHLUSS vom 10. April 1997 in der Strafsache gegen Hans-Joachim ███ geboren am ██████ 1985 in ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **10. April 1997

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Juni 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das Landgericht Hamburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge im Umfang des Beschlussausspruchs Erfolg hat.

Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Eine Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die vom Angeklagten behauptete Tatprovokation durch die von den Ermittlungsbehörden eingesetzten V-Leute und ihren Einsatz als agent provocateur (BGHSt 32, 345, 348 ff.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 12) kam schon deswegen nicht in Betracht, weil die V-Leute an den Taten, die Gegenstand der Anklage waren, nicht unmittelbar beteiligt waren.

Ebensowenig führt die rechtsstaatlich wenigstens bedenkliche Täuschung der Strafvollstreckungskammer durch die Ermittlungsbehörden zu einem Verfahrenshindernis. Aus dem Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer wegen unrichtiger Informationen durch die Ermittlungsbehörden auf unzutreffender Tatsachengrundlage dem Angeklagten eine Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, folgt kein Verfahrenshindernis in dem hier anhängigen Verfahren.

Desgleichen führt es zu keinem Verfahrenshindernis, dass der Angeklagte nicht ausgeliefert, sondern in Absprache mit den deutschen Ermittlungsbehörden ohne förmliches Auslieferungsverfahren aus Kolumbien abgeschoben worden ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass deutsche Behörden auf kolumbianische Behörden in unzulässiger Weise eingewirkt hätten, um eine Abschiebung zu erreichen.

Die Revision hat auf die Sachrüge Erfolg insoweit, als das Landgericht die Anrechnung der vom Angeklagten in Kolumbien erlittenen Auslieferungs- und Abschiebungshaft nach § 51 Abs. 1, 3 Satz 2 StGB nicht bedacht und es infolgedessen unterlassen hat, entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (BGH NStZ 1982, 236; 1983, 455; wistra 1994, 235). Nach Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 StGB soll jede Art von Freiheitsentziehung, die aus Anlass der Tat stattgefunden hat, auf die ausgesprochene Strafe angerechnet werden, unabhängig davon, ob die Freiheitsentziehung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erfolgt ist oder aufgrund anderer Regelungen, unabhängig auch davon, ob deutsche oder ausländische Behörden die Freiheitsentziehung angeordnet haben (vgl. Gribbohm in LK 11. Aufl. § 51 Rdn. 4).

Dann aber ist auch die vom Angeklagten in Kolumbien erlittene Haft – sei sie nun als Abschiebungs- oder Auslieferungshaft zu qualifizieren – anzurechnen, wenn sie aus Anlass der Tat infolge der internationalen Fahndung durch die deutschen Behörden erfolgt ist.

Die Entscheidungen nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB sind grundsätzlich Sache des Tatrichters. Eine eigene Entscheidung des Senats zur Frage des Maßstabs der Anrechnung könnte entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ergehen, wenn keine Ermittlungen über den Maßstab angestellt werden müssten. Bei Kolumbien ist ein solcher Maßstab nicht ersichtlich.

LaufhütteHagerNack
HarmsBasdorf

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