Revision verworfen; Abschiebungshaft in Thailand 1:3 auf Freiheitsstrafe angerechnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 6. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 6 StR 8/20
- Datum
- 24.03.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:240320B6STR8.20.0
Abstrakte Rechtssätze
Bei im Ausland verbüßter Abschiebungshaft ist über den Anrechnungsmaßstab auf eine inländische Freiheitsstrafe zu entscheiden.
Abschiebungshaft kann als auf die verhängte Freiheitsstrafe anrechenbare Zeit berücksichtigt werden.
Zur Vermeidung einer Benachteiligung des Verurteilten kann der Umrechnungsmaßstab für kurze Abschiebungshaft streitigkeitsentsprechend auf 1:3 festgelegt werden.
Die Verwerfung der Revision aus inhaltlichen Gründen schließt eine zugleich getroffene Regelung zur Haftanrechnung nicht aus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 24. Juni 2019, Az: 101 KLs 2/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die in Thailand erlittene Abschiebungshaft im Maßstab 1:3 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 30) hat sich der Angeklagte in Thailand neun Tage in Abschiebungshaft befunden (zur Notwendigkeit einer Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab bei Abschiebungshaft vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1997 - 5 StR 674/96, NStZ 1997, 385; vom 5. Juni 2012 - 4 StR 58/12, NStZ-RR 2012, 271). Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den Anrechnungsmaßstab auf 1:3 fest (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14 Rn. 41; Beschluss vom 22. Dezember 2011 - 4 StR 514/11).
| Sander | Feilcke | von Schmettau | |||
| König | Tiemann |