Deliktsserie beim Betrug: Prüfung von Tateinheit/Tatmehrheit bei Beteiligung mehrerer Personen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 514/11
- Datum
- 22.12.2011
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beteiligung mehrerer Personen an einer Deliktsserie ist die Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit für jeden Beteiligten gesondert nach dem Umfang seines individuellen Tatbeitrags zu beurteilen.
Leistet ein Beteiligter für einzelne Einzeltaten einen individuellen, nur jeweils diese Taten fördernden Tatbeitrag, sind diese Einzeltaten ihm als tatmehrheitlich zuzurechnen, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
Eine bloße organisatorische Einbindung in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, die einzelnen Delikte der Serie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen.
Erbringt ein Täter durch einen einheitlichen Tatbeitrag zugleich fördernde Handlungen für mehrere Einzeltaten, sind diese in seiner Person als tateinheitlich zu werten, weil der einheitliche Beitrag die Delikte zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn ergänzende tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind und die Änderung die Verteidigung des Angeklagten nicht in unvertretbarer Weise beeinträchtigt (§ 265 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 27. Juni 2011, Az: II-13 KLs 35 Js 114/09 - 25/09
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Juni 2011, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen C. 65 bis 69 der Urteilsgründe des Betruges in fünf tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Die Einzelstrafen in den Fällen C. 66 bis 69 der Urteilsgründe entfallen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 70 Fällen, wobei es in 37 Fällen beim Versuch (des Betruges) blieb, und wegen Betruges in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen und den Anrechnungsmaßstab für in Thailand verbüßte Auslieferungshaft bestimmt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von fünf selbständigen, real konkurrierenden Betrugstaten in den Fällen C. 65 bis 69 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Eine darüber hinaus gegebene organisatorische Einbindung des Täters in das betrügerische Geschäftsunternehmen ist in diesen Fällen nicht geeignet, die Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10, StraFo 2011, 238; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 346/11).
In den Fällen C. 65 bis 69 der Urteilsgründe hat die Strafkammer eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten an der betrügerischen Erlangung der Anlagegelder nicht festgestellt. Sein Tatbeitrag erschöpfte sich vielmehr in der Einrichtung und Aufrechterhaltung des auf eine Vielzahl von Betrugstaten zum Nachteil der als Anleger geworbenen Kunden abzielenden Geschäftsbetriebs. Diese Fälle sind daher konkurrenzrechtlich zu einer Betrugstat in fünf tateinheitlichen Fällen zusammenzufassen.
Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen vier der vom Landgericht in gleicher Höhe bemessenen Einzelstrafen. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten im Fall C. 65 der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - 33 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten, eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten und 37 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr - ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses, die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 374/10, NStZ-RR 2011, 79, 80), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Ernemann | Mutzbauer | Quentin | |||
| Roggenbuck | Bender |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 434/10 · 07.12.2010Eingehungsbetrug bei Handyverträgen: Konkurrenzen und Schadensbestimmung (BGH 3 StR 434/10)
- BGH · 4 StR 346/11 · 18.10.2011Deliktsserie: Abgrenzung Tateinheit/Tatmehrheit bei organisatorischer Beteiligung
- BGH · 4 StR 374/10 · 04.11.2010Revision: Einheitliche Tat bei Vorschubleisten durch Vermittlung (§180 Abs.2 2. Alt. StGB)
Zitiert von (17)
- BGH · 4 StR 29/13 · 30.07.2013Revision: Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Mittäterschaft an Deliktsserie
- BGH · 4 StR 389/21 · 12.01.2022BGH: Gesamtstrafenbildung — keine strafschärfende Doppelberücksichtigung sexuellen Bezugs bei Beleidigung
- BGH · 3 StR 130/19 · 25.06.2019Revision: Konkurrenzbewertung bei Mittäterschaft in Deliktserien und Einziehungsänderung
- BGH · 4 StR 58/18 · 19.12.2018BGH: Bestechung – Konkurrenz bei mehreren Vorteilsgewährungen und Mittäterbeitrag
- BGH · 1 StR 299/14 · 05.11.2014BGH: Härteausgleich und Anrechnung vollstreckter Auslandshaft bei BtM-Gesamtstrafe
- BGH · 4 StR 176/14 · 02.07.2014Konkurrenz und Teilnahme bei Deliktserie: Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe
- BGH · 4 StR 191/14 · 03.07.2014Konkurrenzrecht bei Bandendiebstahl: Tateinheit durch einheitlichen Absicherungsbeitrag
- BGH · 4 StR 284/14 · 19.11.2014Revision teilweise stattgegeben: Abgrenzung Tateinheit/Tatmehrheit bei Deliktserien
- BGH · 4 StR 582/19 · 18.12.2019Tateinheit bei Mittätern einer Deliktsserie: Revision teilweise stattgegeben
- BGH · 4 StR 566/16 · 04.07.2017BGH zu Tateinheit/-mehrheit bei mittäterschaftlicher Deliktserie (4 StR 566/16)
- BGH · 5 StR 135/21 · 15.09.2021Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit statt Tatmehrheit und Folgen für die Strafzumessung
- BGH · 4 StR 601/18 · 23.05.2019Einstellungsurteil wegen anderweitiger Rechtshängigkeit erfordert Feststellungen im Strengbeweis
- BGH · 6 StR 8/20 · 24.03.2020Revision verworfen; Abschiebungshaft in Thailand 1:3 auf Freiheitsstrafe angerechnet
- BGH · 2 StR 379/25 · 05.05.2026BGH: Schuldspruchkorrektur zu sexueller Nötigung und Konkurrenz beim Pornographiebesitz
- Landgericht Köln · 118 KLs 16/23 · 25.04.2024Schockanruf-Serie: Betrug, Begünstigung und Beihilfe durch Unterstützung des Abholers
- BGH · 4 StR 423/22 · 16.08.2023BGH: Tateinheit vs. Tatmehrheit bei Mittäterschaft in Deliktserien
- BGH · 2 StR 118/19 · 23.04.2019Tateinheit bei Tatbeiträgen in Deliktserien – Revision teilweise erfolgreich