Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückweisung von Zeugenbeweis zur Freiwilligkeit des Geständnisses aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 673/83
Datum
08.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags, mit dem Zeugen zur Frage vernommen werden sollten, ob der Angeklagte sein Geständnis freiwillig abgegeben habe. Der BGH gab der Verfahrensrüge statt und hob das Urteil auf. Er stellte klar, dass Zeugen äußere Umstände bekunden können, aus denen auf innere Einstellungen geschlossen werden kann. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeuge kann nicht unmittelbar über innere Vorgänge eines anderen Menschen berichten, wohl aber äußere Tatsachen bekunden, aus denen auf innere Einstellungen geschlossen werden kann; auf diesem Weg kann Zeugnis zur Feststellung innerer Tatsachen beitragen.

2

Ein Beweisantrag, der den Ablauf von Vernehmungen und das beobachtete Verhalten des Angeklagten zum Nachweis der Freiwilligkeit oder Nichtfreiheit eines Geständnisses darlegt, ist nicht pauschal als ungeeignet zurückzuweisen.

3

Die unzulässige Zurückweisung eines substantiierten Beweisantrags stellt einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führen kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ergebnis durch die Nachholung des Beweises beeinflusst worden wäre.

4

Bei der Würdigung eines Geständnisses sind Wahrnehmungen Dritter zu Vernehmungsumständen und Verhalten des Beschuldigten als Indizien für dessen Freiwilligkeit heranziehbar.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 19. April 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ Hans-Peter geboren am ██ 1960 in BC wegen Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███████ aus MZ als Verteidiger, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. April 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Brandstiftung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht durfte den Hilfsbeweisantrag des Staatsanwalts, den Polizeibeamten D. und den Richter am Amtsgericht ██████ darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte bei den jeweiligen Vernehmungen die Tat aus freien Stücken eingeräumt habe, nicht mit der Begründung zurückweisen, die Zeugen seien völlig ungeeignete Beweismittel, da eine innere Einstellung des Angeklagten in ihr Wissen gestellt worden sei (UA S. 5). Zwar kann ein Zeuge keine unmittelbaren Auskünfte über Vorgänge im Innern eines anderen Menschen geben. Er kann aber äußere Umstände bekunden, die Schlussfolgerungen hierauf zulassen. Auf diesem Wege kann der Zeugenbeweis die Feststellung innerer Tatsachen ermöglichen (RGSt 76, 364, 365). Hier zielte der mit äußeren Tatsachen belegte Antrag des Staatsanwalts darauf ab, den Verlauf der Vernehmungen und das dabei beobachtete Verhalten des Angeklagten nachzuweisen, weil sie darüber Aufschluss geben können, ob der Angeklagte seine Geständnisse, wie das Landgericht annimmt, unter psychologischem Druck (UA S. 4) oder vielmehr aus freien Stücken abgegeben hat.

Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen sich von der Wahrheit der Geständnisse überzeugt hätte, auch wenn es die weitere Behauptung des Staatsanwalts, der Angeklagte habe nach der Mitteilung, dass Haftbefehl gegen ihn ergehen könne, Einzelheiten der Tat genannt, „als wahr unterstellt“ (UA S. 5) – gemeint ist: für unerheblich gehalten – hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HerrmannFuhrmannRebitzki
SchusterHorstkotte

Zitiert von (3)