Revision wegen Verfahrensfehlern: Unterlassene Gutachtenentscheidung und fehlerhafte Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 432/86
- Datum
- 08.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Über einen Beweisantrag ist gesondert zu entscheiden; werden für dieselbe Beweisbehauptung mehrere Beweismittel benannt, verletzt die Unterlassung einer Entscheidung über einzelne beantragte Beweismittel § 244 Abs. 6 StPO.
Ein Beweisantrag darf wegen Ungeeignetheit des Beweismittels nur dann abgelehnt werden, wenn das angebotene Beweismittel absolut untauglich ist; die Benennung von Zeugen zu inneren Tatsachen macht diese nicht von vornherein ungeeignet.
Trägt eine Verurteilung wesentlich auf der Aussage einer einzelnen Zeugin, hat das Gericht mögliche Motive, Widersprüche und frühere abweichende Angaben dieser Zeugin eingehend zu erörtern; pauschale oder unvollständige Erwägungen genügen nicht.
Die unterlassene Entscheidung über wesentliche Beweismittel oder die unzutreffende Ablehnung bedeutender Beweisanträge kann das Urteil beeinträchtigen und rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 12. August 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 432/86 vom 8. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
in der Strafsache gegen ███████, geboren in [REDACTED], Jörg Franz, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1986
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Seine Revision gegen diese Entscheidung hat Erfolg.
Der Angeklagte und die damals 14 Jahre alte E. F. verließen nach einem gemeinsamen Tanz gegen 22.30 Uhr heimlich ein Gartenfest durch einen Durchschlupf am Ende des Gartens, überstiegen ein Gittertor und begaben sich zu einem Sport- und Spielplatz.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, das Mädchen dort vergewaltigt zu haben, wobei er den Geschlechtsverkehr nur ganz kurze Zeit durchgeführt habe. Der Angeklagte behauptet, das Mädchen habe mit ihm etwa 5 bis 10 Minuten lang freiwillig geschlechtlich verkehrt.
Das Landgericht hält diese Einlassung durch die Angaben des Mädchens, der Zeugin E. F., für widerlegt.
II.
Die Verteidigung hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch verschiedene Beweisbehauptungen und entsprechende Beweisanträge in Frage gestellt. Die Behandlung einiger dieser Beweisanträge durch das Landgericht beanstandet die Revision mit ihrer Verfahrensrüge:
Zu Recht macht sie dabei geltend, dass die Strafkammer über einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entschieden hat.
Die Verteidigung hatte behauptet und durch Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass die bei einer gynäkologischen Untersuchung festgestellte starke Dehnbarkeit des Hymens der Zeugin nicht durch einen einmaligen Geschlechtsverkehr von einer Dauer von 10 bis 15 Sekunden – wie die Zeugin angegeben habe – verursacht sein könne. Die Zeugin habe aber behauptet, außer mit dem Angeklagten noch mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben.
Das Landgericht hat daraufhin beschlossen, dem Antrag durch Vernehmung einer ebenfalls für die Beweisbehauptung benannten sachverständigen Zeugin nachzugehen. Über den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde hingegen nicht entschieden.
Darin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 6 StPO.
Werden für eine bestimmte Beweisbehauptung mehrere Beweismittel benannt, dann muss über die Verwendung aller Beweismittel entschieden werden. Auch wenn darin, dass dem Beweisantrag nur teilweise entsprochen worden ist, eine (konkludente) Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gesehen werden könnte, wäre § 244 Abs. 6 StPO verletzt, weil sich aus der Entscheidung des Landgerichts nicht ergibt – und auch sonst nicht ersichtlich ist –, warum der weitergehende Antrag abgelehnt wurde.
Auf der fehlerhaften Verfahrensweise kann das angefochtene Urteil beruhen.
Einen weiteren Beweisantrag der Verteidigung hat das Landgericht zu Unrecht abgelehnt:
Mit diesem Antrag wurde durch Zeugen unter Beweis gestellt, die Zeugin E. F. habe in einem früheren Verfahren aus Angst die Unwahrheit gesagt und den damaligen Angeklagten zu Unrecht stark belastet.
Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Zeugen seien ungeeignete Beweismittel, denn sie befanden sich nicht im Besitz der objektiven Wahrheit und könnten nichts dazu aussagen, ob die Zeugin damals gelogen habe. Außerdem sei die unter Beweis gestellte Behauptung ohne Bedeutung, denn die im vorliegenden Verfahren vernommene Sachverständige habe glaubhaft ausgeführt, für die heutige Glaubwürdigkeit der Zeugin sei es ohne Bedeutung, wenn sie damals (als neunjähriges Mädchen) falsche Angaben gemacht haben sollte.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Ein Beweisantrag darf wegen Ungeeignetheit des Beweismittels nur dann abgelehnt werden, wenn es absolut untauglich ist und sich das aus dem angebotenen Beweismittel selbst ergibt. Ein Zeuge ist nicht schon dann völlig ungeeignet, wenn er zum Beweis innerer Tatsachen benannt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1983 – 5 StR 673/83).
Im vorliegenden Falle hatte der Verteidiger eine Kriminalbeamtin und Richter des damaligen Verfahrens als Zeugen benannt. Der Beweisantrag ist bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass die Zeugen Tatsachen aus dem damaligen Verfahren bekunden sollen, die Schlüsse darauf zulassen, dass die Zeugin aus Angst falsch ausgesagt hat (vgl. BGH aaO). Insoweit sind die Zeugen geeignete Beweismittel. Darauf, dass sich die Zeugen auch nach Vorhalten aus den Akten an die bedeutsamen Vorgänge nicht mehr erinnern konnten, hat das Landgericht nicht abgestellt; das war auch nicht ohne Weiteres möglich.
Die Beweisbehauptung ist für das vorliegende Verfahren auch von Bedeutung.
Die Strafkammer setzt sich im Urteil damit auseinander, ob die Zeugin im vorliegenden Verfahren aus Angst vor Sanktionen ihrer Eltern falsche Angaben gemacht haben könnte. Sie verneint diese Möglichkeit. In diesem Zusammenhang war die genannte Beweisbehauptung auch dann von Bedeutung, wenn die Sachverständige erklärt haben sollte, für die heutige Glaubwürdigkeit der Zeugin komme es nicht darauf an, ob sie damals die Unwahrheit gesagt habe. Abgesehen davon, dass die Sachverständige nach den Urteilsgründen zu dieser Frage eine andere Erklärung abgegeben hat, nämlich die, dass von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Neunjährigen keine zwingenden Schlüsse für die Glaubwürdigkeit der nun 15-jährigen gezogen werden konnten, vermag eine derart pauschale Begründung, die weder auf die Möglichkeit einer Falschaussage aus Angst noch auf Inhalt und Umstände der Aussage in dem früheren Verfahren eingeht, den Ablehnungsgrund der Bedeutungslosigkeit im vorliegenden Falle, in dem die Verurteilung des Angeklagten allein auf der Aussage der Zeugin E. F. beruht, nicht zu rechtfertigen.
III.
Die Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern:
Die Strafkammer führt aus, als einziges Motiv für eine falsche Belastung des Angeklagten komme für die Zeugin der Umstand in Betracht, dass sie wegen ihres „unerlaubten Ausflugs mit dem Angeklagten Angst vor Sanktionen durch ihre Mutter oder ihren Stiefvater gehabt haben könnte“. Hiergegen spreche aber, „dass weder die Zeugin noch der Halbbruder R. [REDACTED] oder die Schwester M. [REDACTED] Anhaltspunkte dafür habe bekunden können, dass E.’s Mutter oder ihr Stiefvater ein solches Terrorregiment über die Zeugin ausgeübt hätten, dass diese schon wegen der für einen kleinen unerlaubten Ausflug zu erwartenden Strafe sich genötigt gesehen hätte, einen unschuldigen Menschen ins Unglück zu stürzen“.
Bei dieser Bewertung lässt das Landgericht wesentliche Umstände außer Acht:
Die Zeugin E. F. hatte den „kleinen unerlaubten Ausflug“ nicht allein, sondern mit einem jungen Mann nachts unternommen. Die übrigen Festteilnehmer hatten sich bereits Gedanken darüber gemacht, wo der Angeklagte und die Zeugin geblieben seien. Sie hatten sich in die Wohnung der Eltern der Zeugin begeben. Die Kleidung der Zeugin E. F., die beim Geschlechtsverkehr auf dem regennassen Boden gelegen hatte, war verschmutzt. Aus der Art der Verschmutzung nach dem heimlichen „kleinen unerlaubten Ausflug“ mit einem jungen Mann konnten die Eltern der Zeugin und deren Gäste – auch nach der Vorstellung der Zeugin – den Schluss ziehen, dass sie mit dem jungen Mann geschlechtlich verkehrt hatte. Da die Festteilnehmer inzwischen in die Wohnung zurückgekehrt waren, konnte die Zeugin die Kleidung nicht ohne Weiteres unbemerkt wechseln oder säubern. Sie hatte sich danach nicht nur für einen „kleinen unerlaubten Ausflug“ zu rechtfertigen gehabt, sondern vor allem dafür, dass sie mit einem jungen Mann heimlich nachts das Fest verlassen hatte und mit verschmutzter Kleidung zurückkehrte. Dass sie für ein derartiges Verhalten, das zu den oben genannten Schlüssen Anlass geben konnte, empfindliche Nachteile zu erwarten hatte, ist nicht ohne Weiteres auszuschließen, zumal der Stiefvater die Zeugin tatsächlich beschimpfte, als sie sich nach ihrer Rückkehr im Bad einschloss.
Das Landgericht hätte die Möglichkeit jedenfalls erörtern müssen.
Einen weiteren für die Beurteilung des Falles wesentlichen Gesichtspunkt hat das Landgericht ebenfalls nicht beachtet:
Der Angeklagte hat sich unter anderem dahin eingelassen, er sei nach dem Geschlechtsverkehr Hand in Hand mit dem Mädchen zurückgegangen. Im Wohnzimmer der Wohnung habe man Licht gesehen und E. F. habe gesagt: „Oh weh!“ Nach den Angaben der beiden Sachverständigen hat die Zeugin E. F. ihnen gegenüber erklärt, der Angeklagte habe sie nach der Vergewaltigung nach Hause begleitet. Soweit diese Darstellung die Angaben des Angeklagten bestätigt, weicht sie von denen der Zeugin vor der Polizei und in der Hauptverhandlung ab. Die Strafkammer erörtert diesen Widerspruch dahin, die Sachverständigen hätten die Zeugin möglicherweise missverstanden (UA S. 9). Sie hätte sich dann aber auch mit der anderen Möglichkeit auseinandersetzen müssen, nämlich damit, dass die Zeugin E. F. tatsächlich unterschiedliche Angaben gemacht hat.
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