Auslegung § 60 Abs. 2 BZRG: Nichtübernahme bei Geld- und Freiheitsstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 673/72
- Datum
- 03.04.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Abs. 2 BZRG ist auch anwendbar, wenn die Vorverurteilungen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen betreffen; maßgeblich ist, dass für jede einzelne Vorverurteilung die gesetzlichen Voraussetzungen der Nichtübernahme erfüllt sind.
Die Wendung ‚wenn keine weitere Eintragung im Register enthalten ist‘ in § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen der Nichtübernahme für jede Vorverurteilung unabhängig von weiteren Eintragungen zu prüfen sind.
Freiheitsstrafen werden wie Geldstrafen nicht in das Zentralregister übernommen, wenn für sie die speziellen gesetzlichen Voraussetzungen der Nichtübernahme (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 2 BZRG) vorliegen.
Das Vorhandensein mehrerer Vorverurteilungen führt nicht automatisch zur Unanwendbarkeit des Nichtübernahmegebots; vielmehr ist für jede Vorverurteilung gesondert zu entscheiden, ob die Eintragung auszuschließen ist.
Rubrum
Nachschlagewerk: ja BZRG §§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, 61, 49
§ 60 Abs. 2 BZRG findet auch dann Anwendung, wenn es sich bei den Vorverurteilungen um eine Geld- und eine Freiheitsstrafe handelt, sofern für die Geldstrafe die Voraussetzungen der Nr. 1 und für die Freiheitsstrafe diejenigen der Nr. 2 aaO gegeben sind (im Anschluss an den für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluss
BGH, Beschl. v. 3. April 1973 – 5 StR 673/72
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
In der Strafsache gegen ██ den Blechschmied Johannes aus ███ geboren am ████ 1940 in ███ wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in seiner Sitzung am 3. April 1973 auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Oktober 1972 folgenden Rechtssatz
Tenor
§ 60 Abs. 2 BZRG findet auch dann Anwendung, wenn es sich bei den Vorverurteilungen um eine Geld- und eine Freiheitsstrafe handelt, sofern für die Geldstrafe die Voraussetzungen der Nr. 1 und für die Freiheitsstrafe diejenigen der Nr. 2 aaO gegeben sind (im Anschluss an den für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluss des Bundesgerichtshofs 2 StR 609/72 vom 22. Februar 1973).
Gründe
Das Landgericht in Osnabrück hat als Berufungsgericht durch Urteil vom 4. Mai 1972 den Angeklagten wegen mehrerer Verkehrsstraftaten verurteilt. In den Gründen des Urteils heißt es, die Strafkammer habe als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts in Bad Iburg vom 27. November 1969 wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden ist.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Oberlandesgericht Oldenburg, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, beabsichtigt, die Revision auch im Strafausspruch zu verwerfen. Es ist der Auffassung, die Strafkammer habe die Vorverurteilung aus dem Jahre 1969 ohne Rechtsirrtum als strafschärfend werten dürfen, weil eine „weitere Eintragung im Register enthalten“ sei (§ 60 Abs. 2 Nr. [REDACTED] BZRG) und daher das Verwertungsverbot der §§ 60, 61, [REDACTED] BZRG nicht durchgreife. Gemeint ist eine 1964 ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen einer Verkehrsstraftat zu drei Monaten Gefängnis.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Worte „keine weitere Eintragung im Register enthalten ist“ in § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG bedeuteten, dass jede weitere Eintragung im Strafregister die Nichtübernahme einer Eintragung über eine Verurteilung zu Geldstrafe ohne Rücksicht darauf hindert, ob sie selbst zu übernehmen ist. Es sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts in MDR 1972, 1053 gehindert (ebenso wie das Bayerische Oberste Landesgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung das Oberlandesgericht Hamm a. a. O.). Das Oberlandesgericht Oldenburg hat daher durch Beschluss vom 27. Oktober 1972 die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat inzwischen durch seinen für die amtliche Sammlung vorgesehenen Beschluss 2 StR 609/72 vom 22. Februar 1973 entschieden, dass § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG auch dann Anwendung findet, wenn es sich um mehrere Geldstrafenverurteilungen handelt, sofern für jede von ihnen die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind. Hierzu wird in den Gründen ausgeführt: Die Worte „wenn keine weitere Eintragung im Register enthalten ist“ bedeuteten nicht, dass im alten Strafregister keine weitere Eintragung vorhanden sein dürfe; die Voraussetzungen der Nichtübernahme seien für jede einzelne Vorverurteilung unabhängig von weiteren Vorverurteilungen zu prüfen; § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG sei nur dann nicht mehr anwendbar, wenn nach einer solchen Prüfung eine weitere Eintragung bestehen bleibe.
Der beschließende Senat tritt der Rechtsansicht des 2. Strafsenats bei. Sie gilt auch für Fälle, in denen es sich bei den Vorverurteilungen um Geld- und Freiheitsstrafen handelt. Freiheitsstrafen werden ebenso wie Geldstrafen nicht in das Zentralregister übernommen, wenn gesetzlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 ff. BZRG).
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