Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Berücksichtigung getilgter Vorverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 609/72
Datum
22.02.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Schwurgerichts auf und verwies den Teil der Sache zurück, weil das Gericht strafschärfend getilgte bzw. tilgungsreife Vorverurteilungen berücksichtigt hatte. Zentral war die Auslegung von § 60 Abs. 2 Nr. 1 und § 50 Nr. 2 BZRG sowie die Frage der Wirkung eines eingeholten Gutachtens. Der BGH entschied, dass tilgungsreife Eintragungen nicht zur Strafschärfung herangezogen werden dürfen und jede Vorverurteilung einzeln auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG zu prüfen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Getilgte oder tilgungsreife Vorverurteilungen dürfen nicht strafschärfend berücksichtigt werden, auch wenn im erneuten Verfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten vorliegt.

2

§ 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG ist für jede einzelne Vorverurteilung gesondert zu prüfen und findet Anwendung auch bei mehreren Geldstrafen, sofern für jede die Voraussetzungen erfüllt sind.

3

Die Ausnahmeregelung des § 50 Nr. 2 BZRG, die dem Sachverständigen Einsicht in frühere Straftaten ermöglicht, erlaubt nicht, die betreffenden Vorverurteilungen strafschärfend zu würdigen.

4

Die Wendung ‚keine weitere Eintragung im Register enthalten ist‘ in § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG ist so auszulegen, dass das Nichtübernahme-Erfordernis für jede Vorverurteilung unabhängig von sonstigen Eintragungen zu prüfen ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Bonn, 10. Mai 1972

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BZRG § 50 Nr. 2, § 60 Abs. 2 Nr. 1

a) Getilgte oder tilgungsreife Vorverurteilungen dürfen auch dann nicht strafschärfend berücksichtigt werden, wenn in dem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten erstattet wird.

b) § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG findet auch dann Anwendung, wenn es sich um mehrere Geldstrafenverurteilungen handelt, sofern für jede von ihnen die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind.

BGH, Beschl. v. 22. Februar 1973 – 2 StR 609/72 – SchwG Bonn

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 609/72

in der Strafsache gegen den Installateur Stefan H. aus ████████████, geboren am ███ 1934 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bonn vom 10. Mai 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit an das Schwurgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die auf Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Er beruht auf einer Verletzung des in § 49 Abs. 1 BZRG ausgesprochenen Verwertungsverbots. Vom Schwurgericht ist strafschärfend u. a. berücksichtigt worden, dass der Angeklagte sich die früher gegen ihn durchgeführten Strafverfahren nicht hat zur Warnung dienen lassen. Die Berücksichtigung dieses Umstandes ist aber nach § 60 Abs. 2 Nr. 1, §§ 61, 49 BZRG nicht zulässig; denn die drei Vorverurteilungen lauteten auf Geldstrafen, deren Ersatzfreiheitsstrafe jeweils nicht mehr als drei Monate betrug; ferner waren seit den damaligen Verurteilungen bis zum Inkrafttreten des BZRG (1. Januar 1972) mehr als zwei

Gründe

Jahre verstrichen. Der Anwendung des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG steht nicht entgegen, dass es sich um mehrere Vorverurteilungen handelte. Zwar wird in dieser Bestimmung vorausgesetzt, dass „keine weitere Eintragung im Register enthalten ist“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im bisherigen Strafregister keine weitere Eintragung enthalten sein darf. Ob sich das bereits aus der vom Gesetzgeber gewählten Gegenwartsform („enthalten ist“) ergibt (so BayObLG in MDR 1972, 1053 und OLG Hamm ebendort unter Aufgabe seiner früheren hiervon abweichenden Meinung), kann dahingestellt bleiben. Mit der in § 60 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BZRG getroffenen Regelung hat der Gesetzgeber jedenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Voraussetzungen der Nichtübernahme für jede einzelne Vorverurteilung unabhängig von weiteren Vorverurteilungen zu prüfen sind. Wenn dies aber schon für die schwereren Vorstrafen gilt, so erst recht für die leichtesten Geldstrafen. Die vorstehend wiedergegebene Formulierung aus § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG hat danach nur den Sinn, dass diese Vorschrift dann nicht mehr anwendbar ist, wenn nach einer solchen Prüfung eine weitere Eintragung bestehen bleibt. Das ist hier aber nicht der Fall; denn auch für jede der beiden spateren Vorverurteilungen lagen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Nr. 1 BZRG vor.

Entgegen der Ansicht des Schwurgerichts ist der Ausnahmetatbestand des § 50 Nr. 2 BZRG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift wird das Verwertungsverbot nur eingeschränkt, um dem Sachverständigen die Möglichkeit zu eröffnen, im Interesse einer umfassenden Begutachtung Erkenntnisse aus früheren Straftaten und aus den durch sie ausgelösten Strafverfahren zu berücksichtigen. Diese Ausnahmevorschrift gestattet es jedoch dem Gericht nicht, die in Frage stehende Vortat strafschärfend zu berücksichtigen.

Die somit gebotene Aufhebung des Strafausspruchs erfasst auch die Einziehung der Tatwaffe und der Munition. Hierüber wird ebenfalls neu zu entscheiden sein.

MillerSchumacherSchauenburg
BaungartenMeyer
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