Treffer
BGH Urteil

Freispruch von Untreue; Aufhebung der Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 670/52
Datum
07.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen Betrugs und Untreue. Der BGH stellte fest, dass ein ausdrücklicher Freispruch von der Untreueanklage erforderlich war und sprach den Angeklagten insoweit frei. Die Verurteilungen wegen Betrugs wurden aufgehoben, weil wesentliche Feststellungen zu Vorsatz und Kausalität der Täuschung fehlten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht muss eine Anklage ausdrücklich freisprechen, wenn es in den Urteilsgründen feststellt, dass der Tatbestand nicht nachgewiesen ist; nur so wird der Eröffnungsbeschluss erschöpft.

2

Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt hinreichende Feststellungen sowohl zur Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, als auch zur ursächlichen Täuschung voraus.

3

Bei der Feststellung des Vorsatzes darf das Gericht nicht auf bloße Vermutungen gestützte Folgerungen stützen; auseinanderfallende Angaben über Zahlungsflüsse müssen so geklärt werden, dass die Beweiswürdigung tragfähig bleibt.

4

Die Täuschungshandlung ist nur dann als strafbewirkend anzusehen, wenn das Gericht konkret darlegt, dass diese Täuschung kausal für die Hingabe von Vermögenswerten war.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred ████, geboren am ██████ 1898 in ██████████████, wohnhaft in ████ ██████████████, z. Zt. in anderer Sache in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis in ████ ██, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Februar 1952 wird der Angeklagte von der Anklage der Untreue freigesprochen.

Im Übrigen wird das Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Die erlittene Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.

1.) Dem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt worden, sich durch drei selbständige Handlungen der Untreue in einem Falle und des Betruges in zwei Fällen schuldig gemacht zu haben. Nach den Urteilsgründen ist das Landgericht der Auffassung, dass eine Untreue nicht nachweisbar sei, es aber eines Freispruchs insoweit nicht bedürfe, da die Untreue im Falle ihres Beweises mit den beiden Betrugsfällen in Tateinheit stehen würde.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass der Angeklagte nicht ausdrücklich von der Anklage der Untreue freigesprochen worden ist. Die gegenteilige Meinung der Strafkammer steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1951 – 2 StR 681/51 in NJW 52, S. 432). Der Angeklagte musste vielmehr, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, von der Anklage der Untreue freigesprochen werden. Dieses ist nunmehr vom Revisionsgericht nachgeholt worden.

2.) Soweit der Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt worden ist, musste das Urteil auf die sachliche Rüge aufgehoben werden, ohne dass auf die übrigen verfahrensrechtlichen Rügen eingegangen zu werden brauchte, die zum Teil als bloße Protokollrügen unbeachtlich sind, zum Teil nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt worden sind oder sich in Wahrheit gegen die Feststellungen der Strafkammer richten.

Das Landgericht sieht in den beiden zur Verurteilung führenden Fällen den Betrug darin, dass der Angeklagte unter dem Namen seines Mitinhabers, des Zeugen ███, Ende 1947 einmal an den Zeugen ████ Aluminiumblöcke, zum anderen an einen Vertreter der jugoslawischen Handelsdelegation Blei verkauft und dafür Anzahlungen entgegengenommen hat, ohne das Bestellte zu liefern. Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dass es sich lediglich um Scheingeschäfte gehandelt habe, die der Angeklagte in der Absicht getätigt habe, dadurch in den Besitz der später von ihm verbrauchten Anzahlungsgelder und damit eines rechtswidrigen Vermögensvorteils zu gelangen.

a) Das Landgericht folgert die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, aus der Tatsache, dass er alsbald nach Entgegennahme der erheblichen Anzahlungen von insgesamt 66.000,— RM aus der Firma des Zeugen ███ ausgeschieden und abgereist sei, und dass er sich beim Abschluss dieser Geschäfte des Namens ███ bedient habe. Der Einlassung des Angeklagten, er habe die als Anzahlung erhaltene Summe von 66.000,— RM vor seiner Abreise dem Zeugen ███ im Zuge der Auseinandersetzung ausgehändigt, begegnet die Strafkammer mit dem Hinweis, es seien „keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der angeblich vom Angeklagten am 2. Januar 1948 an ███ zur Auszahlung gelangte Restbetrag mit diesen letzteren von ihm vereinnahmten Geldern identisch ist“. Die Strafkammer hat es als nicht widerlegt angesehen, dass der Angeklagte am 23. Dezember 1947 112.000,— RM und am 2. Januar 1948 89.000,— RM an seinen Mitgesellschafter, den Zeugen ███, ausgezahlt hat. Bei dieser Lage ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die Frage, ob der Angeklagte die Anzahlungen von 66.000,— RM in der Absicht entgegengenommen hat, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, von Bedeutung war, dass die bei ███ zurückgelassenen Beträge mit den erhaltenen Beträgen „identisch“ waren, wenn der Angeklagte dem mithaftenden Gesellschafter ███ Mittel zurückließ, die Anzahlungen zurückzugeben. Die Strafkammer hat somit nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte die Absicht hatte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Im Übrigen erscheint es auch zum mindesten zweifelhaft, ob die Strafkammer die für sie wichtige Tatsache, die bei ██████ belassenen Gelder seien mit den eingegangenen Anzahlungen nicht identisch, ausreichend damit festgestellt hat, es seien für das Gegenteil „keinerlei Anhaltspunkte vorhanden“.

b) Das Landgericht erblickt die Täuschungshandlung darin, dass der Angeklagte seine Verhandlungspartner dadurch getäuscht habe, dass er sich bei den Verhandlungen des Namens des Zeugen ███ bedient habe. Es fehlt aber an einer einwandfreien Feststellung, dass diese Täuschung für die Hingabe der Anzahlungen ursächlich gewesen ist.

Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, war das angefochtene Urteil daher aufzuheben und zwar gemäß § 353 Abs. 2 StPO mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen. Die Sache war gemäß § 354 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. Bei der neuen Kostenentscheidung wird auch der Freispruch des Angeklagten von der Anklage der Untreue zu berücksichtigen sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. WaschowDr. KoffkaSchmidt
SarstedtSiemer

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