Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährte Körperverletzung; Schuldspruch auf Vergewaltigung geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 66/96
Datum
04.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte die Revision des Angeklagten teilweise: Die Verfolgung der tateinheitlich abgeurteilten vorsätzlichen Körperverletzung von 9. März 1987 ist verjährt, da die fünfjährige Frist (§78 Abs.3 Nr.4 i.V.m. §223 Abs.1 StGB) nicht unterbrochen wurde. Deshalb wurde der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist, und der Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Revisionsgründe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vorsätzlicher Körperverletzung nach §223 Abs.1 i.V.m. §78 Abs.3 Nr.4 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre; ist die Verjährung vor Ablauf nicht unterbrochen worden, ist die Verfolgung ausgeschlossen und der Schuldspruch für diese Tat aufzuheben.

2

Die Unterbrechung der Verjährung ist für jede Tat gesondert zu prüfen; Tateinheit steht der Verjährung einzelner Tatbestände nicht entgegen.

3

Erweist sich im Revisionsverfahren, dass die Verfolgung einer Teiltat verjährt ist, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch insoweit ändern und den Strafausspruch aufheben, soweit dieser auf der verjährten Annahme mitgetragen wurde.

4

Wenn das erstinstanzliche Urteil zuungunsten des Angeklagten die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände berücksichtigt hat und eine dieser Taten verjährt ist, führt dies regelmäßig zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 2. Oktober 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 4. März 1996 in der Strafsache gegen ██ Heinrich, geboren am ████ 1953 in █████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. März 1996

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO

1. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Verfolgung der tateinheitlich abgeurteilten vorsätzlichen Körperverletzung ist verjährt. Nach der am 9. März 1987 begangenen Tat ist die Verjährung vor Ablauf der insoweit fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 223 Abs. 1 StGB) nicht unterbrochen worden. Dies zieht die Abänderung des – im Übrigen auf die Revision des Angeklagten nicht zu beanstandenden – Schuldspruchs nach sich (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1), ferner die Aufhebung des Strafausspruchs, da das Landgericht zuungunsten des Angeklagten gewertet hat, dass er zwei Straftatbestände verwirklicht habe (UA S. 22).

HarmsLaufhütteSchäfer
HorstkotteBasdorf