Revision: Verjährte Körperverletzung; Schuldspruch auf Vergewaltigung geändert, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 66/96
- Datum
- 04.03.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorsätzlicher Körperverletzung nach §223 Abs.1 i.V.m. §78 Abs.3 Nr.4 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre; ist die Verjährung vor Ablauf nicht unterbrochen worden, ist die Verfolgung ausgeschlossen und der Schuldspruch für diese Tat aufzuheben.
Die Unterbrechung der Verjährung ist für jede Tat gesondert zu prüfen; Tateinheit steht der Verjährung einzelner Tatbestände nicht entgegen.
Erweist sich im Revisionsverfahren, dass die Verfolgung einer Teiltat verjährt ist, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch insoweit ändern und den Strafausspruch aufheben, soweit dieser auf der verjährten Annahme mitgetragen wurde.
Wenn das erstinstanzliche Urteil zuungunsten des Angeklagten die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände berücksichtigt hat und eine dieser Taten verjährt ist, führt dies regelmäßig zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung über die Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Oktober 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 1996 in der Strafsache gegen ██ Heinrich, geboren am ████ 1953 in █████, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **4. März 1996
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO
1. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verfolgung der tateinheitlich abgeurteilten vorsätzlichen Körperverletzung ist verjährt. Nach der am 9. März 1987 begangenen Tat ist die Verjährung vor Ablauf der insoweit fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 223 Abs. 1 StGB) nicht unterbrochen worden. Dies zieht die Abänderung des – im Übrigen auf die Revision des Angeklagten nicht zu beanstandenden – Schuldspruchs nach sich (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1), ferner die Aufhebung des Strafausspruchs, da das Landgericht zuungunsten des Angeklagten gewertet hat, dass er zwei Straftatbestände verwirklicht habe (UA S. 22).
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