Treffer
BGH Urteil

Urteilsgründe: Wörtliche Wiedergabe unverlesener Urkunde unzulässig (§§ 249, 261 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 668/53
Datum
12.01.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einer zur Erziehung anvertrauten Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt und legte Revision ein. Beanstandet wurde u.a., dass das Landgericht einen in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Brief wörtlich in die Urteilsgründe übernommen hatte. Der BGH bejaht hierin einen Verstoß gegen §§ 249, 261 StPO, verneint aber das Beruhen, weil die Überzeugung auch ohne den Brief tragfähig war. Die Revision wurde verworfen; wegen der neuen Fassung des § 23 StGB wurde die Sache zur Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein längeres Schriftstück darf im Urteil nur wörtlich wiedergegeben werden, wenn es in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises förmlich nach § 249 StPO verlesen worden ist.

2

Die wörtliche Aufnahme einer nicht verlesenen Urkunde in die Urteilsgründe stellt eine unzulässige Verwertung des Urkundenwortlauts und damit einen Verstoß gegen § 261 StPO dar.

3

Ein wörtlicher Vorhalt eines Schriftstücks an Angeklagte oder Zeugen ersetzt die förmliche Verlesung nicht, weil Beweisquelle dann nur die Erklärung der vernommenen Person, nicht das Schriftstück selbst ist.

4

Ein Verfahrensverstoß nach §§ 249, 261 StPO führt nur zur Aufhebung, wenn das Urteil auf ihm beruht; fehlt es am Beruhen, bleibt die Revision insoweit erfolglos.

5

Eine nach Erlass des Urteils in Kraft getretene, für den Angeklagten günstigere Gesetzesänderung ist in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen und kann eine Zurückverweisung zur Nachentscheidung (hier: Bewährung nach § 23 StGB n.F.) erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 8. September 1953

Rubrum

Für das Nachschlagewerk Für die amtliche Sammlung!

StPO §§ 249, 261, 267 Abs. 1

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Pastor Helmut Sch████ aus █████, Kreis █████████████████, geboren am █████ ███ in ███, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Leitsatz

Ein längeres Schriftstück darf im Urteil nur dann wörtlich wiedergegeben werden, wenn es in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises förmlich verlesen worden ist.

Aktenzeichen: 5 StR 668/53 LG Lüneburg

Urteil des BGH vom 12. Januar 1954

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 8. September 1953 wird verworfen. Die Sache wird jedoch zur Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 (nF) StGB an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat von November 1952 bis März 1953 etwa 12mal mit seiner damals 18-jährigen Hausgehilfin Ilse K[REDACTED] geschlechtlich verkehrt. Diese war in Fürsorgeerziehung und ihm zur Aufsicht und Betreuung anvertraut.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung der §§ 249, 261, 267 StPO und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

1.) Dass der Angeklagte sich seiner Pflicht bewusst war, die Lebensführung Ilse K[REDACTED] in sittlicher Beziehung zu überwachen, folgert das Landgericht aus zahlreichen Einzelheiten, darunter einem im Urteil wörtlich mitgeteilten Brief des Angeklagten vom 5. Februar 1953 an das Mädchenheim ██████. Dieser Brief ist in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Das rügt die Revision.

a) Wie ihr zuzugeben ist, liegt ein verfahrensrechtlicher Verstoß vor.

Wird ein längeres Schriftstück wörtlich in das Urteil aufgenommen, so ergibt sich daraus, dass es seinem Wortlaut nach bei der Entscheidung als Beweismittel verwertet worden ist. Das ist nach § 261 StPO nur zulässig, wenn der Wortlaut in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Dies muss verfahrensrechtlich einwandfrei geschehen sein. „Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke werden in der Hauptverhandlung verlesen“ (§ 249 Satz 1 StPO). Nur durch diese vorgeschriebene Form des Urkundenbeweises kann der Wortlaut eines dem Gericht vorliegenden Schriftstücks zur Grundlage des Urteils gemacht werden. Die förmliche Verlesung zum Zwecke des Beweises wird nicht durch einen wörtlichen Vorhalt des Schriftstücks an den Angeklagten oder einen Zeugen ersetzt. Denn durch einen solchen Vorhalt wird nicht das Schriftstück, sondern nur die Erklärung des Angeklagten oder Zeugen zu einer verwertbaren Erkenntnisquelle. Dieses wesentlichen Unterschiedes müssen die Gerichte sich bewusst bleiben. Sonst wird die Wahrheitsfindung gefährdet und insbesondere die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigt. Durch gewissenhafte Anwendung der verfahrensrechtlichen Grundsätze müssen die Gerichte dafür sorgen, dass keine Urkunde, die in der Hauptverhandlung nicht als Beweismittel förmlich verlesen worden ist oder gar nicht einmal verlesen werden durfte, in der Vorstellung besonders der Laienrichter für die Entscheidung Bedeutung gewinnt, obwohl diese nur der mündlichen Stellungnahme des Befragten zu der schriftlichen Erklärung zukommt.

Das Landgericht hätte also den nicht nach § 249 StPO verlesenen Brief des Angeklagten mindestens nicht wörtlich im Urteil wiedergeben dürfen. Denn dadurch hat es ihn seinem Wortlaut nach als Beweismittel herangezogen und gegen § 261 StPO verstoßen. Der Senat lehnt es ab, mit OGHSt 2, 334 zwischen einer unzulässigen Verwertung des Wortlauts und einer erlaubten Berücksichtigung des Inhalts mit der Begründung zu unterscheiden, es komme im vorliegenden Falle nicht auf den Wortlaut des Briefes und die sprachliche Form einzelner Wendungen, sondern nur auf seinen Sinngehalt im ganzen an. Beides lässt sich nicht einwandfrei trennen. Der Wortlaut ist die erste und eine sehr wichtige Grundlage für die Ermittlung des Sinnes. Er muss daher, wenn er dem Gericht zugänglich und sogar in das Urteil aufgenommen worden ist, allen Prozessbeteiligten durch förmliche Verlesung bekanntgegeben worden sein. Nur dann besteht die Gewähr, dass insbesondere der Angeklagte auf der Grundlage des vollständigen Wortlauts zu dem Sinne Stellung nehmen konnte (vgl. § 257 StPO) und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht zum Schaden der Wahrheitsermittlung verletzt worden ist.

b) Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Verletzung der §§ 261, 249 StPO. Denn wie ihm zweifelsfrei zu entnehmen ist, wäre das Landgericht auch ohne Berücksichtigung des Briefes zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte sich bewusst war, Erzieher Ilse K[REDACTED] zu sein.

Das Landgericht trifft zunächst folgende Feststellungen:

„Der Angeklagte und seine Frau behandelten Ilse als zur Familie gehörig. ... Unter anderem durfte sie abends nicht allein fortgehen, sondern saß im Familienkreise mit dem Angeklagten und dessen Ehefrau im Amtszimmer. Grundsätzlich beschäftigte sie sich dann mit Handarbeiten ebenso wie die Ehefrau des Angeklagten, der meistens an seinem Schreibtisch arbeitete. Wenn sie zu Bett ging, musste sie dem Angeklagten ‚Gute Nacht‘ sagen. Dieser überwachte auch ihre Lebensführung in sittlicher Hinsicht. In diesem Zusammenhang schrieb er am 5. Februar 1953 nachstehenden Brief an das Mädchenheim ██████.“

Sodann folgt der Wortlaut des Briefes.

Das Landgericht begründet seine Feststellung über das Bewusstsein des Angeklagten, dass Ilse K[REDACTED] ihm zur Erziehung anvertraut war, mit folgenden Ausführungen:

„Sinn und Zweck der Fürsorgeerziehung besteht in der Erziehung verwahrloster Jugendlicher in einem Heim oder in einer geeigneten Familie. Dies war dem Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkammer auf Grund seiner Hochschulausbildung und seiner Tätigkeit als Pastor bekannt, zumal er einräumt, selbst als Fürsorger für Zöglinge des Pestalozzi-Stiftes tätig gewesen zu sein. Er war sich auch klar darüber, dass nur derjenige die erforderliche Erziehung tatsächlich auch ausüben kann, in dessen häuslicher Gemeinschaft sich der zu Erziehende befindet, da eine Erziehung grundsätzlich direkt und unmittelbar erfolgen muss. Der an einem anderen Ort lebende Fürsorger konnte daher die Erziehung nur im Großen beaufsichtigen, aber nicht selbst ausüben. Das hat der Fürsorger, Pastor von ██, auch eindeutig und für den Angeklagten erkennbar und von ihm erkannt dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er den Angeklagten bei allen das Mädchen betreffenden Fragen ███ █████ ███ unmittelbar verwies. Der Angeklagte hat ████ ███████████ die Lebensführung der Zeugin K[REDACTED] in sittlicher Beziehung überwacht und war sich auch der Verpflichtung hierzu bewusst, wie sich ████████████ ██████ Brief vom 5.2.1953 an das Mädchenheim █ ergibt.“

Der Brief wird also nicht nur äußerlich an letzter Stelle angeführt, sondern spielt erkennbar auch sachlich nur eine ganz untergeordnete Rolle. Mit Sicherheit wäre das Landgericht ohne ihn zu demselben Ergebnis gekommen.

2.) Die Revision rügt zu Unrecht, das Landgericht habe den § 261 StPO durch eine widersprüchliche und den Denkgesetzen zuwiderlaufende Beweiswürdigung und die §§ 261, 267 StPO dadurch verletzt, dass es bei der Beweiswürdigung einen Umstand verwertet, der von dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen werde und dessen Zustandekommen auch in den Urteilsgründen nicht angegeben sei.

a) Eine widersprüchliche und mit den Denkgesetzen unvereinbare Beweiswürdigung wäre kein Verstoß gegen § 261 StPO, sondern ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils. Er liegt indessen nicht vor. Obwohl das Landgericht der Bekundung Ilse K[REDACTED], der Angeklagte habe ihr Gewalt angetan, nicht folgte, war es rechtlich nicht gehindert, ihr zu glauben, dass der Angeklagte ihr schon nach dem ersten Geschlechtsverkehr gesagt habe, wenn jemand etwas davon erfahre, komme er ins Gefängnis, weil er und seine Frau bei ihr die Stelle von Pflegeeltern vertraten. Dass das Landgericht in diesem Punkte keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat, ist umso weniger ein rechtlicher Fehler, als es nicht annimmt, die Zeugin sage bewusst wahrheitswidrig, der Angeklagte habe ihr Gewalt angetan. Es glaubt ihr vielmehr, dass sie „innerlich jeweils dem Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten widerstrebend gegenüberstand und sich nach Lage der Dinge in ein nach ihrer Meinung unvermeidliches Schicksal ergab, so dass sie von ihrem subjektiven Standpunkt auch von ‚Gewalt antun‘ spricht“.

b) Wie das Landgericht (UA S. 8) feststellt, hatte der für Ilse K[REDACTED] zum Fürsorger bestellte Pastor von ██ den Angeklagten gebeten, sich mit Fragen, die das Mädchen betrafen, „zur Vermeidung eines unnötig komplizierten Zwischenfalls“ unmittelbar an den ██████ zu wenden. Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte habe sich als Erzieher Ilse K[REDACTED] gefühlt, auch auf die Erwägung, der an einem anderen Orte lebende Pastor von ██████ habe die Erziehung nur im Allgemeinen beaufsichtigen, aber nicht selbst ausüben können. Er habe dies „eindeutig und für den Angeklagten erkennbar und von ihm erkannt dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er den Angeklagten bei allen das Mädchen betreffenden Fragen zur Vermeidung von unnötigen Zwischenfällen an den ██████ unmittelbar verwies“ (UA S. 12).

Die Revision nimmt daran Anstoß, dass hier (UA S. 12) von „allen das Mädchen betreffenden Fragen“ die Rede ist. Sie meint, dies gehe über die zuerst (UA S. 8) getroffene Feststellung hinaus. Dieser Teil der Urteilsbegründung verstoße daher gegen die §§ 261, 267 StPO.

Das ist jedoch nicht der Fall. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass das Landgericht sich seine Überzeugung in diesem Punkte entgegen dem § 261 StPO nicht allein auf Grund der Hauptverhandlung gebildet habe. Nicht das „Zustandekommen“ der Feststellungen, sondern nur diese selbst müssen nach § 267 Abs. 1 StPO im Urteil angegeben werden, soweit sie die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung betreffen.

Die beiden erwähnten Stellen des Urteils widersprechen einander auch nicht. Die zweite ist vielmehr nur eine denkgesetzlich mögliche und daher rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung und Auslegung der zuerst getroffenen Feststellung.

II.

Die allgemeine sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen den Angeklagten benachteiligenden Fehler.

Die Strafkammer hat insbesondere ohne Rechtsirrtum angenommen, dass Ilse K[REDACTED] ihm im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung anvertraut war. Die Angriffe der Revision richten sich auch hier nur unzulässig gegen die rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen.

Es fehlt auch nicht etwa, wie der Verteidiger den Senat mündlich vorgetragen hat, an dem Merkmal des Missbrauchs, weil Ilse K[REDACTED] Fürsorgezögling war. Auch der sittlich gefährdete und deshalb in Fürsorgeerziehung genommene junge Mensch hat eine Geschlechtsehre. Sie ist gerade bei ihm gegen Übergriffe seines Erziehers strafrechtlich geschützt. Ob ein Missbrauch zur Unzucht dann zu verneinen ist, wenn eine schon reifere Minderjährige sich freiwillig preisgibt, kann hier unentschieden bleiben. Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Minderjährige sich dem Erzieher aufdrängt und dadurch selbst den Anstoß zur Unzucht gibt. So liegt es hier nicht. Außerdem müsste die Minderjährige dann jedenfalls sittlich reif und verantwortungsbewusst sein und die rechte Einsicht in das Wesen und die Bedeutung der Geschlechtsehre haben. Das traf auf Ilse K[REDACTED] nicht zu. Sie war zwar schon 18 Jahre alt; sie war aber der Fürsorgeerziehung „wegen Herumtreiberei und Umgangs mit jungen Männern“ überwiesen worden, sollte also auf geschlechtlichem Gebiet erst sittlich gefestigt werden.

III.

Nach dem Erlass des angefochtenen Urteils ist die Fassung in Kraft getreten, die § 23 StGB durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) erhalten hat. Diese Gesetzesänderung ist zugunsten des Angeklagten noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1953, 1800). Die Höhe der Strafe wird dadurch nicht berührt und bleibt daher bestehen. Die Sache muss jedoch an das Landgericht zur Entscheidung darüber zurückverwiesen werden, ob die Strafe nunmehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. GeierSchmitt
SiemerDr. Borker

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