Revision: Aufhebung wegen unverlesener Urkunde und Widersprüchen bei Fremdabtreibung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 122/61
- Datum
- 16.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urkunde darf zur Überzeugungsbildung nur verwertet werden, wenn sie in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt, insbesondere nach § 249 StPO verlesen worden ist.
Ist der Revisionsangriff wegen Nichtverlesung einer Urkunde bereits erhoben, sind nachträgliche Protokollergänzungen und dienstliche Äußerungen zum Beweis des Gegenteils grundsätzlich unbeachtlich; maßgeblich bleibt die Beweiskraft des Protokolls (§§ 273, 274 StPO).
Widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen zu entscheidungserheblichen Umständen (hier: Zweck/Eignung einer Medikamentengabe als Abtreibungsmittel) können die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft machen und zur Aufhebung des Urteils führen.
Lehnt der Tatrichter ein Sachverständigengutachten ab, weil es auf unzutreffenden tatsächlichen Anknüpfungstatsachen beruht, ist dies im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässig; bei komplexen medizinischen Fragen sind die wesentlichen Gutachteransichten im Urteil darzustellen und zu würdigen.
Wird die Verurteilung des Haupttäters wegen Rechtsfehlern aufgehoben, kann regelmäßig auch die Verurteilung wegen Teilnahme (Beihilfe) keinen Bestand haben, wenn ihre tragenden Feststellungen hiervon abhängen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 15. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den praktischen Arzt ██████████████, geboren am ███ 1914 in ███, 2. den Kaufmann und Tanzlehrer ███████, dort geboren am ███ 19███,
wegen Fremdabtreibung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Lr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Gama in der Verhandlung, Bundesanwalt Lr. beim Bundesgerichtshof, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 1960, soweit sie verurteilt sind, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Mainz.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten ████████ ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen Fremdabtreibung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, ferner den Angeklagten ████████████ wegen Beihilfe zur Fremdabtreibung und wegen versuchter Nötigung zu vier Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt. Der nicht verbüßte Teil der verhängten Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen die Verurteilung richten sich die Revisionen der Angeklagten mit Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Den Rechtsmitteln war der Erfolg nicht zu versagen.
II. Revision Dr. ███
1. Zur Rüge der Verletzung der §§ 249, 261 StPO:
Die Zeugin Doris ██ hatte am 3., 11. und 29. Dezember 1958 Aufzeichnungen gemacht. Diese werden in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben (S. 22 bis 26 UA). Die Revision rügt, das Gericht habe auch die Niederschrift vom 11. Dezember 1958 als Beweismittel verwendet, obwohl diese Urkunde in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Es trifft zu, dass das Verhandlungsprotokoll vom 11. Juli 1960 nur die Verlesung des Schreibens vom 3. Dezember und der Aufzeichnung vom 29. Dezember 1958 anführt, nicht dagegen die Niederschrift der Zeugin vom 11. Dezember 1958.
Der Protokollergänzungsbeschluss der Strafkammer vom 24. November 1960 und die dienstlichen Äußerungen des Berichterstatters und des Urkundsbeamten vom selben Tage haben außer Betracht zu bleiben, weil der auf die Nichtverlesung der genannten Notiz gestützte Revisionsangriff damals schon erhoben war (Ziff. 1 der Revisionsbegründung vom 29. Oktober 1960; eing. am 2. November 1960; BGHSt 2, 125; 10, 145, 147 ff.).
Es ist daher gemäß §§ 273 Abs. 1, 274 Abs. 1 Satz 1 StPO davon auszugehen, dass die in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegebene Urkunde vom 11. Dezember 1958 ihrem Wortlaut nach bei der Entscheidung als Beweismittel verwertet worden ist, ohne verlesen worden zu sein. Darin, dass sie verwertet worden ist, lag ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen die §§ 261, 249 StPO (BGHSt 2, 278).
Ob das Urteil gegen die Angeklagten auf diesem Fehler beruht, kann allerdings zweifelhaft sein. Denn der wesentliche Inhalt der Aufzeichnung vom 11. Dezember findet sich auch in der – ordnungsmäßig verlesenen – Niederschrift Doris ██ vom 29. Dezember 1958. So ist denn auch in der ████████████ des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1954, 5 StR 668/53 (insoweit in BGHSt 5, 278 ff. nicht mit veröffentlicht) ein Beruhen verneint worden, weil der betreffende Brief sachlich nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt hatte. Indes kann diese Frage hier offen bleiben, weil die Verurteilung der Angeklagten auch aus einem sachlich-rechtlichen Grund keinen Bestand haben kann.
2. Die Verteidigung weist nämlich auf einen unlesbaren Widerspruch in den Urteilsgründen hin, den auch der Generalbundesanwalt hervorhebt: Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte Dr. ███████ habe die Schwangerschaft bei Waltraud ███ zunächst durch Verabreichung von Spritzen mit Cyren B stören, d. h. unterbrechen wollen. Als sich dieser von ihm angestrebte Erfolg nicht einstellte, habe er nunmehr einen mechanisch-instrumentellen Eingriff vorgenommen (S. 11, 39 UA). Das Landgericht hat dabei anscheinend übersehen, dass es im Fall ██████ ████████, der sich etwa um dieselbe Zeit wie der Fall ██ abspielte, dem Angeklagten █████████ nicht zu widerlegen vermochte, Cyren B für ein zur Abtreibung untaugliches Mittel gehalten (S. 31, 33 UA). Ferner hat es der Tatrichter beim Fall ████████ zweifelhaft bezeichnet, ob Dr. Q – irrigerweise – angenommen habe, er könne durch sehr hohe Dosen des Hormonpräparats Cyren die Schwangerschaft stören (S. 42 a UA). Er selbst hatte sich dahin eingelassen, er habe durch diese Medikamente bei der Patientin Regelstörungen und einen Scheidenausfluss behandeln wollen (S. 34 UA). Wenn auch diese Behandlungsmethode bei den von ihm angeblich bei Waltraud █████ angenommenen Beschwerden ganz ungewöhnlich war (S. 42 UA), so ist jedenfalls nicht dargetan, dass er die Medikamente als ein zur Abtreibung taugliches Mittel angesehen hat.
Damit erweist sich ein Teilstück der Beweisführung des Landgerichts als fragwürdig. Es liegt zwar angesichts der vom Landgericht weiter angeführten zahlreichen erheblichen Verdachtsmomente nahe, dass die Strafkammer bei Erkennen ihres Irrtums den Angeklagten Dr. ███████ dennoch der Abtreibung durch mechanischen Eingriff für überführt erachtet hätte. Dies kann jedoch das Revisionsgericht nicht von hier aus entscheiden. Daher muss das Urteil gegen █████, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben werden.
3. Im Übrigen besteht nur Anlass, noch auf zwei Punkte hinzuweisen:
a) Das Landgericht hat als zusätzlichen Gesichtspunkt angeführt, die von ████████ bei Waltraud ██ vorgefundene Gebärmutterlage (retroflexio uteri) lasse nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Gragert ebenfalls auf eine damals schon bestehende Schwangerschaft schließen (S. 35, 36/37 UA). Diese Auffassung war unrichtig, wobei offen bleiben kann, ob insoweit das Landgericht den Sachverständigen missverstanden oder ob dieser sich geirrt hatte. Die retroflexio uteri ist nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die häufigste Lageveränderung der Gebärmutter, die zu Störungen während der Schwangerschaft und in der Geburt führen kann. Es können Schwangerschaften im retroflektierten Uterus zustande kommen, oder es kann der schon schwangere und vorher in normaler Anteflexion gelegene Uterus im Lauf der Schwangerschaft in Retroflexionshaltung geraten (vgl. Martius, Lehrbuch der Geburtshilfe, 4. Aufl. 1959 S. 264). Demnach kann diese Gebärmutterlage kein Anzeichen für eine Schwangerschaft sein.
Der neu erkennende Tatrichter hat Gelegenheit, die vorstehend aufgezeigte Unstimmigkeit zu vermeiden. Dass Waltraud ██ schwanger war, stand übrigens nach den Feststellungen außer Zweifel und wurde auch von den Angeklagten zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt.
b) Nun kann eine Rückwärtslage der Gebärmutter, wenn sie nicht behoben wird oder sich von selbst behebt, mit zunehmendem Wachstum des Uterus zu einer spontanen Fehlgeburt führen (Martius S. 149 und 264). Hierauf fußend hatte Dr. Sostmann, der Gutachter der Verteidigung, die Ansicht vertreten, der Fruchtabgang bei Waltraud █ könne ein solcher, auf die Retroflexio des Uterus zurückzuführender spontaner Abort gewesen sein. Diese Auffassung Dr. Sostmanns hielt das Gericht für unzutreffend, weil dieser Sachverständige bei seiner Meinungsbildung von der irrigen tatsächlichen Annahme ausgegangen sei, dass die Blutung bei Waltraud plötzlich oder doch verhältnismäßig schnell aufgehört habe (S. 38, 39 UA). Der Tatrichter war allerdings nicht gehindert, diesem Sachverständigen nicht zu folgen, weil die tatsächlichen Grundlagen, auf denen dieser seine Ansicht aufbaute, nicht gegeben waren (§ 261 StPO; BGH 1 StR 120/61 v. 16. Mai 1961). Immerhin wird sich für die neue Verhandlung empfehlen, zu diesem Punkt nicht nur Dr. ██ Hans ██, sondern auch Dr. H. als sachverständige Zeugen und außer Dr. Sostmann auch den oder die anderen gerichtlichen Sachverständigen zu hören, ihre Auffassungen in den Urteilsgründen wiederzugeben und sich damit auseinanderzusetzen.
Es wird zweckmäßig sein, diesmal einen aktiven Gynäkologen, z. B. Professor Dr. Schwalm von der Universitätsfrauenklinik in Mainz als Hauptgutachter hinzuzuziehen.
III. Revision ███████
1. Mit Rücksicht auf die gegen die Beweisführung bezüglich des Haupttäters ██████████ und dessen Verurteilung wegen Abtreibung bestehenden Bedenken kann auch die Verurteilung des Angeklagten ██ wegen Beihilfe keinen Bestand haben. Das Landgericht erhält dadurch unter anderem Gelegenheit, näher darzutun, warum █████ darauf vertraute, ███████████████ sich zur Abtreibung bereit finden würde; dies, obwohl die Strafkammer es dahingestellt ließ, ob ██ █████████ überhaupt gekannt und mit ihm Verbindung aufgenommen hatte, um ihn zur Abtreibung bei Waltraud zu bewegen (S. 57 UA). Nach S. 14/15 UA hatte allerdings ██ ███ zu Doris ██ gesagt, sie möge Waltraud sagen, sie solle „ihren gemeinsamen Freund“ (d. h. █████████) grüßen. Ob █████████ als Arzt für Angehörige der Familie ██████ oder Bekannte von ihnen schon tätig gewesen und daher ██████ persönlich bekannt war, mag noch geprüft werden. Möglich wäre auch, dass ███████, der im Zusammenhang mit der Tanzschule sicher einen großen Bekanntenkreis in Koblenz besaß, von Dr. █████████████ gehört und ihn deshalb Waltraud ██████████████ und sie zu ihm geschickt hat.
Sollte die neue Verhandlung eine Abtreibung durch Dr. Sl nicht dartun, so wäre bei ████████ die Anwendbarkeit des § 49a Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 218 StGB zu prüfen, falls festzustellen wäre, dass ███ ████ durch Waltraud ██ ████ den Angeklagten ██████ ██ bestimmt versucht hat, bei ihr eine Abtreibung vorzunehmen (vgl. auch BGHSt 15, 355).
2. Die Verurteilung Volkerts wegen versuchter Nötigung kann mit Rücksicht auf die Aufhebung der übrigen Verurteilungen und der zugehörigen Feststellungen ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die bezüglich der versuchten Nötigung getroffenen Feststellungen lassen sich von den übrigen schwer trennen. Denn die Strafkammer hat die versuchte Nötigung darin gesehen, dass der Angeklagte, unter Heranziehung des Kunstmalers ██████, den er als Rechtsanwalt ausgab, Doris W. und ihrer Mutter mit einer Strafanzeige wegen Verleumdung drohte, um sie zu veranlassen, ihr Wissen von der Abtreibung zu verschweigen und dadurch zu verhindern, dass er und ██████████ zur Verantwortung gezogen würden (S. 19/20, 59 UA). Es wäre, auch für den Schuldumfang, doch ein gewisser Unterschied, ob es nachweislich zu einer Abtreibung gekommen war, oder ob Volkert einen verbotenen Eingriff █████████ nur angenommen hat.
Die Strafkammer hat Gelegenheit, den Sachverhalt deutlicher und straffer darzustellen. Die Schilderung z. B. S. 16 – 22 oben UA ist zumal wegen der vielen gleichlautenden Familiennamen (Wagner) nicht leicht zu verstehen. Nach S. 19, 56 UA könnte es übrigens so aussehen, als wenn █████ nur Doris ████ habe einschüchtern wollen, nicht auch ihre erst später hinzugekommene Mutter. In seiner Einlassung (S. 52 UA) hatte ███ angegeben, M. habe bei der Auseinandersetzung seine mit Farbe beschmierte Malerhose getragen. Hierauf ist das Landgericht nicht ausdrücklich eingegangen, obwohl Doris ██████ ihrer Aufzeichnung vom 29. Dezember 1958 (S. 26 UA) ausgeführt hat: „Er hatte sich einen Mann mitgebracht, der sich als Jurist ausgab, dem Aussehen nach aber wohl keiner war.“ Welchen Eindruck ihre Mutter von ███████████ hatte, wird nicht deutlich gesagt. Andererseits wird S. 59 UA in etwas unscharfer Formulierung erwähnt, M. sei mit dem Anschein der Autorität des Juristen aufgetreten.
Diese Unstimmigkeiten würden allerdings nichts daran ändern, dass nach den bisherigen Feststellungen ███ als Rechtsanwalt vorgestellt wurde, um damit ████████ Drohung mehr Gewicht zu verleihen. Wenn Doris ███ und ihre Mutter (oder nur Doris) den von ██████ mitgebrachten Maler ████ nach V.s Willen für einen Rechtsanwalt halten sollten, käme es nicht darauf an, dass diese Verstärkung der Drohung nicht ernst genommen wurde, sondern darauf, dass sie ernst genommen werden sollte.
IV. Da in diesem Fall zahlreiche schwierige medizinische Fragen zu beurteilen sind – aber auch nur deshalb –, erschien es dem Senat nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO angezeigt, die Sache an das benachbarte Landgericht der Universitätsstadt Mainz zurückzuverweisen, wo besonders geeignete Gutachter leichter zur Verfügung stehen dürften.
| Justizangestellter | Seibert | Hübner | |||
| Dr. Geier | Willms | Fischer |