Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Erörterung bei Wahlfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 667/66
Datum
21.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage auf und verweist die Sache an das Landgericht Hannover zurück. Die Vorinstanz hatte auf Grund wahldeutiger Feststellungen verurteilt, ohne die Möglichkeit eines Irrtums ausreichend zu erörtern. Der Senat verlangt strenge Anforderungen an Wahlfeststellungen und nachvollziehbare Feststellungen zum Vorsatz. Die Anklage hielt § 264 StPO stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verurteilungen aufgrund wahldeutiger (alternativer) Feststellungen sind nicht generell ausgeschlossen, bedürfen aber einer strengen Prüfung der inneren Tatseite durch das Revisionsgericht.

2

Bei Wahlfeststellungen muss der Tatrichter konkrete, nachvollziehbare Feststellungen zum Vorsatz treffen; bloße Behauptungen, Unterstellungen oder Vermutungen genügen nicht.

3

Besteht nach den festgestellten Umständen die Möglichkeit eines Irrtums oder Missverständnisses über entscheidende Tatsachen, hat der Tatrichter diese Möglichkeit zu erkennen und zu erörtern; das Unterlassen stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar.

4

Die Anklageschrift erfüllt § 264 StPO, wenn sie die relevanten Aussagen und geschichtlichen Vorgänge in ihrem wesentlichen Inhalt bezeichnet und damit die Taten hinreichend individualisiert.

5

Für die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) ist das Vorliegen des Vorsatzes nachzuweisen; die bloße Feststellung, der Zeuge habe die Wahrheit gekannt, ist in komplexen Geschäftssachverhalten gesondert zu begründen.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 13. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Gastwirt Heinrich █████, geboren am ███ 1909 in ████, wegen uneidlicher Falschaussage

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 13. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund wahldeutiger Feststellungen wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen nach den §§ 153, 74 StGB verurteilt. Sie ist „überzeugt“, der Angeklagte habe entweder bei seinen Vernehmungen am 16. Juli 1963 und 13. September 1963 oder bei seinen Vernehmungen am 21. September 1964 und 21. September 1965 oder bei allen diesen Vernehmungen vorsätzlich falsch ausgesagt. Der Angeklagte wurde in allen Fällen als Zeuge durch einen Richter in einem Verfahren vernommen, das gegen Rechtsanwalt ███ █████ wegen eines Vergehens gegen § 81a GmbHG eingeleitet ██████ war, und zwar am 16. Juli 1963 und 13. September 1963 im Ermittlungsverfahren sowie am 21. September 1964 und 21. September 1965 im Verfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Er hatte Rechtsanwalt ██████ am 9. Oktober 1962 zwei Verrechnungsschecks über je 4.000 DM gegeben. Bei seinen beiden ersten Vernehmungen bekundete der Angeklagte, er habe die Schecks Rechtsanwalt ██████ als Provision übergeben, bei den beiden letzten Vernehmungen sagte er aus, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, das er Rechtsanwalt ██████ gewährt habe. Die Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten bei der ersten und zweiten oder der dritten und vierten Vernehmung mit der Begründung verneint, es bestehe kein Anhalt dafür, dass der Angeklagte bei der ersten oder dritten Vernehmung die Absicht gehabt habe, seine falsche Aussage bei einer späteren Vernehmung zu wiederholen.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung der Sache an den Tatrichter.

Die Strafkammer hat allerdings entgegen der Meinung der Revision nicht gegen § 264 StPO verstoßen. Die Anklageschrift teilt alle vier obengenannten Aussagen des Angeklagten ihrem wesentlichen Inhalte nach mit. Damit sind alle Taten, d.h. alle geschichtlichen Vorgänge, bei denen der Angeklagte sich nach Auffassung der Strafkammer durch wahldeutig festgestellte vorsätzliche falsche Aussagen der uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen schuldig gemacht hat, der Vorschrift des § 264 StPO entsprechend in der Anklage bezeichnet.

2. Die Auffassung der Strafkammer, dass eine Verurteilung auf Grund wahldeutiger Feststellungen, wie sie sie getroffen hat, rechtlich zulässig sei, hat der Bundesgerichtshof wiederholt vertreten (vgl. u.a. BGHSt 2, 351 = BGH NJW 1952, 755; NJW 1957, 1886). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie anerkannt werden kann, ist zweifelhaft. Der Senat braucht die Frage im vorliegenden Falle nicht allgemein zu beantworten.

Die rechtliche Zulässigkeit von Verurteilungen auf Grund wahldeutiger Feststellungen setzt jedenfalls voraus, dass das Revisionsgericht an die Feststellungen des tatrichterlichen Urteils zur inneren Tatseite strenge Anforderungen stellt. Denn die Gefahr, dass der Tatrichter hierzu keine echten Feststellungen trifft, sie vielmehr durch bloße Behauptungen, Unterstellungen oder Vermutungen ersetzt, ist bei Wahlfeststellungen in aller Regel größer als bei eindeutigen Feststellungen.

Das angefochtene Urteil entspricht solchen Anforderungen nicht. Es sagt zum Vorsatz des § 153 StGB nur: „In jedem Falle hat █ (der Angeklagte) auch vorsätzlich gehandelt, denn er wusste, was die Wahrheit war, und gab sie nicht richtig wieder; dies entsprach seinem Willen.“

Das genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht.

Die Zeugenaussagen des Angeklagten betreffen Geschäftsvorfälle, über die mehrere Besprechungen zwischen zwei, teilweise drei Personen stattgefunden haben. Bei Besprechungen dieser Art kommt es nicht selten vor, dass schon von vornherein bei einem oder mehreren Beteiligten Missverständnisse über den Inhalt der Besprechung bestehen oder sich nachträglich bei ihnen Irrtümer hierüber einschleichen. Einem solchen Missverständnis oder Irrtum kann auch der Angeklagte erlegen sein.

Die wahlweise als falsch festgestellten ersten beiden Aussagen waren nur unrichtig, wenn die Schecks nicht als Provision, sondern als Darlehen gegeben worden waren. Die Feststellung, der Angeklagte habe dies zur Zeit der ersten beiden Vernehmungen gewusst, ist mit dem übrigen Inhalt des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar.

Die eindeutigen Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte dem Rechtsanwalt ████████████████████ am 9. Oktober 1962 zwei auf den 10. Oktober 1962 vordatierte Verrechnungsschecks über je 4.000 DM übergab, die von Rechtsanwalt ████████████████████ ausgestellt und von dem Angeklagten unterschrieben wurden. Schriftliche Vereinbarungen über das Wesen der Scheckhingabe und über eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Scheckbeträge von insgesamt 8.000 DM wurden nicht getroffen. Der Angeklagte erklärte, wie das Urteil weiterhin feststellt, sowohl seiner Ehefrau als auch seinem Buchhalter █ bei verschiedenen Gelegenheiten, dass die 8.000 DM Provision für die Vermittlung eines Hausverkaufs seien. Die Zahlung wurde auf Anweisung des Angeklagten in den Belegabschnitten des Scheckheftes und in den Büchern des Angeklagten als „Vermittlungsprovision Bahnhofstraße“ verzeichnet. Alle diese – in ihrer Gesamtheit gesehen – festgestellten Tatsachen sind kaum verständlich, wenn die beiden ersten Aussagen falsch waren, d.h. die 8.000 DM nicht als Provision, sondern als Darlehen gegeben wurden und der Angeklagte das wusste. Dies legt zumindest die Möglichkeit nahe, dass der Angeklagte, falls die 8.000 DM wirklich keine Provision waren, bei seinen ersten beiden Vernehmungen hierüber irrte und dieser Irrtum erst zwischen der zweiten und dritten Vernehmung durch entsprechende Belehrungen des Rechtsanwalts ██████ oder auf andere Weise behoben wurde.

Das Urteil erörtert die Möglichkeit eines solchen Irrtums überhaupt nicht. Die Strafkammer hat sie anscheinend gar nicht gesehen. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem das Urteil beruhen kann.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Schmidt Siemer Sarstedt Schmitt Borker

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