Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 StPO und Aufhebung der Gesamtstrafe mit Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 666/95
Datum
25.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO betreffend vier Fälle von Umsatzsteuerhinterziehung; diesen Antrag stattgte der Senat. Die Revision des Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das GmbH‑Gesetz und wegen Betrug wurde als unbegründet verworfen. Da durch die Einstellung Einzelstrafen wegfallen, hob der BGH den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO bewirkt den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen.

2

Fallen Einzelstrafen durch Verfahrenseinstellung weg, kann dies die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflussen; bestehen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit der Gesamtstrafenbemessung, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung zurückzuverweisen (§ 349 Abs. 4 StPO).

3

Die Revision gegen einzelne Verurteilungen ist nur dann begründet, wenn formelles oder materielles Recht verletzt ist; ohne substantiierten Nachweis solcher Verletzungen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe sind verfassungs‑ und menschenrechtliche Vorgaben, insbesondere Art. 6 MRK, sowie die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 27. Dezember 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. April 1996 in der Strafsache gegen ████████ R ███ Dieter Max, geboren am ████ 1944 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1996

Tenor

Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird 1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit eingestellt, als dem Angeklagten Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen zur Last gelegt ist.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Dezember 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten 3. gegen das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das GmbH-Gesetz in zwei Fällen, wegen Betruges in sieben Fällen sowie wegen Umsatzsteuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das GmbH-Gesetz (in zwei Fällen) und wegen Betruges (in sieben Fällen) richtet.

Soweit der Beschwerdeführer wegen Umsatzsteuerhinterziehung (in vier Fällen) verurteilt worden ist, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen (UA S. 34: Fälle II 6 a bis d). Trotz des geringen Gewichts dieser Einzelstrafen neben den im Übrigen erkannten Einzelstrafen vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass die Höhe der schließlich gefundenen Gesamtstrafe von den jetzt wegfallenden Einzelstrafen beeinflusst ist.

Dies nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafenaussprachs.

Zur Bemessung der neuen Gesamtstrafe wird im Hinblick auf Art. 6 MRK auf BGH StV 1994, 653 verwiesen.

HarmsLaufhütteSchäfer
HorstkotteBasdorf