Revision: Aufhebung von Verurteilungen wegen Unzucht mit Kindern und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 66/64
- Datum
- 07.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kurz, überraschend und sofort abgewehrte Griffe an bedeckten Oberschenkeln oder der bekleideten Brust sind in der Regel nicht erheblich genug, um den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Unzucht mit Kindern) zu erfüllen.
Eine Umdeutung eines Schuldspruchs in eine Verurteilung wegen Versuchs kommt nur in Betracht, wenn der Angeklagte zuvor auf die Möglichkeit dieser anderen rechtlichen Bewertung hingewiesen wurde und sich hierzu verteidigen konnte.
Die Pflicht des Tatgerichts zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verpflichtet nicht dazu, alle vom Verteidiger vermissten Beweismittel von Amts wegen zu erheben, wenn deren Ergänzung nicht erforderlich erscheint.
Wenn Aufhebungen von Einzelverurteilungen die rechtliche Grundlage der Gesamtstrafe beseitigen können, ist eine Aufhebung der übrigen Strafzumessung gerechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wegfallenden Verurteilungen die verbleibenden Strafaussprüche zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 14. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fernfahrer Wilhelm █████ aus █████, dort geboren am ████ ██ 1919, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. April 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 14. November 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte in den Fällen Bärbel ███████ und Martina ████████ verurteilt worden ist, 2. in allen Strafaussprachen.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
I. Der Schuldspruch im Falle Marianne ██████ bleibt bestehen. Weder die Verfahrensbeschwerde noch die Sachrüge führt insoweit zur Aufhebung des Urteils.
1. Mit der Verfahrensbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe in diesem Falle seine Pflicht zur Wahrheitserforschung aus § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es, um die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu beurteilen, außer der vernommenen psychologischen Sachverständigen nicht noch seinen Lehrer und die Heimschwester Dietlinda als Zeugen gehört habe. Es brauchte sich der Jugendkammer jedoch – entgegen den Ausführungen der Revision – nicht aufzudrängen, die von Verteidiger vermissten Beweise von Amts wegen zu erheben.
2. Die auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung ergibt hinsichtlich des Schuldspruches zu diesem Falle keinen Anlass zu Bedenken. Auch die Revision wendet sich insoweit nur gegen den Strafausspruch. Dieser muss ohnehin aufgehoben werden.
II. Nicht bestehenbleiben können die Verurteilungen in den Fällen Bärbel ███████ und Martina ████████.
Wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben und dieses in den Strafzumessungsgründen nochmals unterstreicht, beschränken sich die Zudringlichkeiten des Angeklagten gegenüber den Mädchen jeweils auf „kurze, überraschend wirkende Griffe oberhalb der Kleidung, deren Fortsetzung die Kinder ausweichen konnten“. Solche von den Mädchen nicht vorhergesehenen und durch deren sofortige Abwehr flüchtigen Griffe an den bedeckten Oberschenkel und die bekleidete Brust sind in aller Regel, auch wenn sie aus Sinnenlust vorgenommen worden sind, nicht erheblich genug, um als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt zu werden (vgl. BGHSt 2, 163, 166/167; BGH NJW 1954, 120; ebenso 5 StR 298/63 vom 3. September 1963 – unveröffentlicht –).
Das hat anscheinend das Landgericht verkannt. Die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB muss daher aufgehoben werden.
1. Im Falle Bärbel ██████ würden die bisherigen Feststellungen der Jugendschutzkammer allerdings ergeben, dass sich der Angeklagte einer versuchten Unzucht gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Denn der Angeklagte wollte dem Kinde „auch noch zwischen die Beine fassen“. Der Senat hat jedoch von einer Berichtigung des Schuldspruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgesehen, weil der Angeklagte bisher auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Versuchs nicht hingewiesen worden ist (s. § 265 StPO). Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte, der bisher jede Schuld geleugnet hat, sich im Hinblick auf § 46 StGB nach einem Hinweis anders hätte verteidigen können.
2. Im Falle Martina █████████ kommt für den Fall, dass auch ein Versuch nicht vorliegt, weiterhin eine Verurteilung wegen Beleidigung in Frage. Anders als die Mutter der Bärbel ███████ hat die Mutter Martinas als deren gesetzliche Vertreterin Strafantrag gestellt (Bl. 29 d. e. A.).
III. Mit der Aufhebung der Verurteilungen in den zu II aufgeführten Fällen verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Der Senat hat aber auch die im Fall I verhängte Einzelstrafe aufgehoben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass durch die Verurteilungen in den Fällen II auch sie zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.
IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
V. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zum Fall Marianne ██████ zu verlesen, soweit sie den Schuldspruch betreffen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie jedoch nicht aufgenommen zu werden. Sie können dort als bekannt vorausgesetzt werden.
Sarstedt Siemer Kersting Borker