Treffer
BGH Urteil

Revision der StA gegen Freispruch wegen Unzucht mit Abhängigen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 132/64
Datum
13.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte gegen den Freispruch eines Lehrers wegen mehrfacher Berührungen von Schülerinnen Revision ein. Streitpunkt war, ob die Tathandlungen die äußere Erheblichkeit und die wollüstige Absicht nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllten. Der BGH verwirft die Revision: die Strafkammer hat Zeugenaussagen, Widersprüche, Zeitablauf und Gutachten geprüft und durfte den Freispruch mangels hinreichender Beweise für wollüstige Absicht bestätigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) müssen die körperlichen Berührungen eine hinreichende äußere Erheblichkeit aufweisen; bloß kurze, unbedeutende oder flüchtige Berührungen können diesen Tatbestand nicht erfüllen.

2

Selbst bei grundsätzlich erheblichen Berührungen ist zur Verwirklichung des Tatbestands das Vorliegen einer wollüstigen Absicht erforderlich; fehlt der sichere Nachweis dieser Absicht, ist ein Schuldspruch nicht gerechtfertigt.

3

Die Überzeugungsbildung des Tatrichters hinsichtlich Aussagen von Kindzeugen kann durch Widersprüche, Zeitablauf und mögliche Beeinflussung untergraben werden; der Revisionsgerichtshof darf die tatrichterliche Würdigung nicht ersetzen, solange keine Rechtsfehler vorliegen.

4

Vorverfahren oder frühere Ermittlungen gegen den Beschuldigten begründen nicht von vornherein die Unrichtigkeit einer tatrichterlichen Freisprechung; reine Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen im Revisionsverfahren nicht zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 10. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Volksschullehrer Gustav August Gerhold ███ aus ████, geboren am ███ 1917 in █████, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Juli 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last; sie hat auch die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legte dem Angeklagten zur Last, sich in den Jahren 1960 bis 1962 als Lehrer in neun Fällen eines Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen je in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§§ 174 Nr. 2, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachrüge. Sie hält die Beweiswürdigung der Strafkammer für fehlerhaft. Ihre Angriffe sind jedoch unbegründet.

1.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mehrmals die Schülerinnen ████, ███ und ███ an Gesicht, am Oberschenkel und an den Knien über dem Rock gestreichelt und gelegentlich auch getätschelt, wenn sie neben seinem Pult standen und die Schulhefte vorzeigten; außerdem hat er sie verschiedentlich beim Nachsehen der Hefte an der Brust berührt, ohne diese zu drücken. Bei einem Schulausflug kam es auch einmal vor, dass er zwischen ███████ und einer anderen Schülerin gehend die Mädchen, die er umfaßt hatte, an der Brust berührte. Bei Würdigung der Zeugenaussagen kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass mehr als kurze, unbedeutende, flüchtige Berührungen und Handgreiflichkeiten des Angeklagten insoweit nicht festgestellt werden könnten; diese entbehrten der äußeren Erheblichkeit, um den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erfüllen. Aus Rechtsgründen ist gegen diese Beurteilung nichts einzuwenden. Deshalb kam es auch nicht darauf an, ob die Handlungen etwa auf Sinnenlust beruhten (BGHSt 2, 163, 167; Urteil des 5. Strafsenats vom 7. April 1964 – 5 StR 66/64).

Die Strafkammer nimmt weiter an, der Angeklagte habe diese Schülerinnen mehrmals an der Außenseite des Oberschenkels dicht über dem Knie, auch unter dem Rock, berührt und gelegentlich getätschelt. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist auch dies offenbar nur geschehen, wenn die Kinder neben seinem Pult standen und die Schulhefte vorzeigten. Die Strafkammer hält diese Handgreiflichkeiten an 10- bis 12-jährigen Mädchen zwar für ungeziemend, will wohl eine gewisse äußere Erheblichkeit bejahen und meint deshalb, dass sie das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen; sie verneint aber eine strafbare Handlung, weil dem Angeklagten nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen sei, dass er in wollüstiger Absicht handelte. Sie erachtet seine Einlassung nicht für widerlegt, er habe die sonst im Unterricht geübte Strenge durch die vertraulichen körperlichen Berührungen ausgleichen und den Kindern das Gefühl geben wollen, dass er nicht nur der strenge Lehrer, sondern auch der väterliche Freund sei. Diese wenn auch ungewöhnliche Begründung des Angeklagten für sein Verhalten ist denkbar und lässt sich nicht schlechthin ausschließen.

Die Annahme der Strafkammer, sie sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, ist daher möglich und mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Sie ist nicht deshalb abwegig, weil gegen den Angeklagten, was der Strafkammer bekannt war, schon früher einmal ein Verfahren wegen ähnlicher Vorgänge anhängig gewesen war, das aber ebenfalls zu seiner Freisprechung führte. Das Vorbringen der Revision erschöpft sich hier nur in Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.

2.) Die Mädchen ████, ████ und ██ █████ hält die Strafkammer für nicht oder für wenig aussagetüchtig und deshalb auf Grund ihrer Bekundungen eine Überführung des Angeklagten nicht für möglich. Hiergegen könnten insoweit Bedenken bestehen, als das Urteil seinem Wortlaut nach den Anschein erweckt, dass die Strafkammer sich im wesentlichen nur dem Gutachten der Sachverständigen █ anschließt, ohne deren Beobachtungen und Folgerungen anzuführen (BGHSt 7, 238). Ihren weiteren Ausführungen kann jedoch entnommen werden, dass sie die Erwägungen der Sachverständigen auf ihre Überzeugungskraft geprüft hat; denn sie führt für die Richtigkeit des Gutachtens selbst noch an, dass die Mädchen bei ihren verschiedenen Vernehmungen widersprüchliche Angaben über die Art und Weise sowie die Anzahl der Berührungen machten, weist auch auf die Länge der Zeit hin, die seit den angeblichen Taten vergangen ist, und auf die Tatsache, dass sich die Mädchen untereinander nach Einleitung des Verfahrens über die Vorgänge unterhielten und möglicherweise gegenseitig beeinflusst haben.

3.) Die Strafkammer hat auch geprüft, ob die zweifellos unpassende Aufklärung der Mädchen über die Menstruation durch den Angeklagten einen strafrechtlichen Tatbestand begründet, dies jedoch ohne Rechtsfehler verneint. Die Revision trägt insoweit auch nichts vor.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

ScharpenseelBaldusKirchhof
DotterweichHenning
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