Revision verworfen; Ablehnung der Unterbringung nach §64 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 665/96 (alt: 5 StR 175/96)
- Datum
- 08.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn keine Aussicht auf einen erfolgreichen Revisionsangriff besteht.
Eine Unterbringung nach §64 StGB setzt hinreichende Aussicht auf therapeutischen Erfolg voraus; fehlt diese Erfolgsaussicht, ist die Maßregel nicht anzuordnen.
Gerichte dürfen die Ablehnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung auf die Beurteilung eines psychiatrischen Sachverständigen stützen, sofern diese tat- und sachgerecht ist.
Ist ein Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet, kann der Senat die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels (z. B. Beschwer) offenkundig unbeantwortet lassen und das Rechtsmittel dennoch verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 20. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. Januar 1997 in der Strafsache gegen ██ aus Wo, Lars, dort geboren am ██████████ 1967, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 20. August 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit Beschluss vom 7. Mai 1996 hatte der Senat die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt und das damalige landgerichtliche Urteil nur insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über eine Unterbringung nach § 64 StGB unterblieben war.
Das Landgericht hat es nunmehr abgelehnt, eine solche Unterbringung anzuordnen.
Ob die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil mangels Beschwer unzulässig ist (vgl. BGHSt 38, 4 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 17. Januar 1995 – 1 StR 794/94), kann der Senat offenlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 1996 – 1 StR 494/96).
Denn er erachtet die Revision in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt jedenfalls einstimmig als offensichtlich unbegründet.
Insbesondere nimmt er die im Einklang mit der Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen auf mangelnde Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB gestützte Ablehnung der Maßregel sachlichrechtlich hin.
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