Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 494/96
- Datum
- 28.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Wird die Revision als offensichtlich unbegründet festgestellt, kann das Gericht auf weitergehende Ermittlungen verzichten, etwa zur Klärung eines vor Einlegung der Revision abgegebenen Rechtsmittelverzichts, der nur die Zulässigkeit betreffen würde.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.
Die offensichtliche Unbegründetheit einer Revision rechtfertigt die sofortige Verwerfung ohne Rückverweisung, wenn keine aufklärungsbedürftigen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 21. Februar 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 494/96 vom 28. November 1996 in der Strafsache gegen Brahim C______, geboren am __.__.1965 in █████ (Algerien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1996 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht davon ab, durch Ermittlungen aufzuklären, ob der Angeklagte vor Einlegung der Revision einen möglicherweise wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte, was zur Unzulässigkeit der Revision führen müsste.
Gründe
Denn jedenfalls ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.
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