Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 494/96
Datum
28.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als unbegründet. Die Nachprüfung ergab nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Senat sah von weiteren Ermittlungen zu einem möglichen Rechtsmittelverzicht vor Einlegung der Revision ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Wird die Revision als offensichtlich unbegründet festgestellt, kann das Gericht auf weitergehende Ermittlungen verzichten, etwa zur Klärung eines vor Einlegung der Revision abgegebenen Rechtsmittelverzichts, der nur die Zulässigkeit betreffen würde.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

4

Die offensichtliche Unbegründetheit einer Revision rechtfertigt die sofortige Verwerfung ohne Rückverweisung, wenn keine aufklärungsbedürftigen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 21. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 494/96 vom 28. November 1996 in der Strafsache gegen Brahim C______, geboren am __.__.1965 in █████ (Algerien), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht davon ab, durch Ermittlungen aufzuklären, ob der Angeklagte vor Einlegung der Revision einen möglicherweise wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte, was zur Unzulässigkeit der Revision führen müsste.

Gründe

Denn jedenfalls ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.

MaulSchaferGranderath
UlsamerBrinning
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