Treffer
BGH Urteil

BGH: Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) und inkongruente Deckung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 66/59
Datum
28.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Angeklagte wurden wegen Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) verurteilt, nachdem ein Schuldner Warenlager sicherungsübereignet und Außenstände abgetreten hatte. Der BGH bestätigt im Grundsatz die Strafbarkeit auch des begünstigten Gläubigers bzw. seines Vertreters und bejaht inkongruente Deckung; ein fehlendes Konkursverfahren und fehlende vormundschaftliche Genehmigungen stehen § 241 KO nicht entgegen. Die Revisionen zweier Angeklagter wurden verworfen. Hinsichtlich eines Angeklagten hob der BGH das Urteil wegen sachlich-rechtlicher Mängel der Beweiswürdigung (Fehlbewertung der Einlassung zum Rechtsirrtum/Anspruchsglauben) auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO kann auch den begünstigten Gläubiger und dessen Vertreter treffen, wenn sie den Schuldner zur inkongruenten Sicherung oder Befriedigung veranlassen.

2

§ 241 KO setzt nicht voraus, dass ein Konkursverfahren eröffnet wird oder es zur Gesamtvollstreckung kommt; die Norm greift auch bei erwarteter Nichteröffnung mangels Masse.

3

Die Gewährung einer Sicherung, die der Gläubiger überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt beanspruchen kann, stellt eine inkongruente Deckung im Sinne des § 241 Abs. 1 KO dar; dies gilt sowohl für Sicherungsübereignungen als auch für Forderungsabtretungen.

4

Ansprüche auf Abtretung von Forderungen lassen sich nicht aus § 281 BGB herleiten, wenn es um dingliche Herausgabeansprüche nach § 985 BGB geht; der verlängerte Eigentumsvorbehalt bedarf einer besonderen Vereinbarung.

5

Die Strafbarkeit nach § 241 KO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das begünstigende Rechtsgeschäft zivilrechtlich einer vormundschaftsgerichtlichen oder gegenvormundschaftlichen Genehmigung bedarf und diese nicht eingeholt wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 13. September 1958

Rubrum

Sachbezeichnung: SCD u. a. wegen Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten tom SCD wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 13. September 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten █████ und GC werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten ██ dringen nicht durch.

Da ein Fall des § 208 StPO vorliegt, ist es nicht zu beanstanden, dass dem Angeklagten zunächst der Eröffnungsbeschluss und erst später die Anklageschrift zugestellt worden ist.

Wieso die Strafkammer nicht mit den richtigen Schöffen besetzt gewesen sein soll, begründet die Revision nicht näher. Diese Rüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II. Den Sachbeschwerden hält das Urteil insoweit stand, als es die Beschwerdeführer ██████████ ██████ betrifft. Die Verurteilung des Angeklagten tom SCD muss jedoch aufgehoben werden.

1. Die Ausführungen des Beschwerdeführers Dr. K___D im Schriftsatz vom 25. März 1959 geben dem Senat keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, nach der sich auch der begünstigte Gläubiger und sein Vertreter der Anstiftung zu den Vergehen des § 241 KO schuldig machen können. Der Anwendung dieser Bestimmung steht auch nicht entgegen, dass der zuständige Amtsrichter dem Schuldner ███ bei einer Besprechung erklärt hatte, ein Konkursverfahren werde wegen Mangels an Masse nicht eröffnet werden können. Die Folgerungen, die der Beschwerdeführer hieraus herleiten will, gehen fehl. Der § 241 KO setzt nicht voraus, dass es zu einem Konkursverfahren und damit zu einer sogenannten Gesamtvollstreckung kommt. Er gilt auch für die Begünstigung minderjähriger Gläubiger.

2. Indem Sac der Firma & BU und der Verpächterin Helga █████ sein Warenlager übereignete und seine Außenstände abtrat, gewährte er beiden Gläubigerinnen eine Sicherung, die die erste nicht und die zweite nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 241 Abs. 1 KO).

a) Ansprüche beider Gläubigerinnen auf Abtretung der Außenstände will der Beschwerdeführer Dr. K___D zu Unrecht aus § 281 BGB herleiten. Diese Bestimmung gilt nicht für dingliche Herausgabeansprüche auf Grund des § 985 BGB (RGZ 115, 31, 33; 157, 40, 44/45). Sonst bräuchte der sogenannte verlängerte Eigentumsvorbehalt, weil er sich von selbst verstünde, nicht besonders vereinbart zu werden, wie es dann zu geschehen pflegt, wenn er eintreten soll.

Dass die Firma GC & Buf durch die Abtretung der Forderungen eine Sicherung erhielt, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die eingehenden Gelder nach Nr. 2 des Vertrages vom 14. Februar 1954 in erster Linie der minderjährigen Verpächterin zukommen sollten. Die Behauptung des Beschwerdeführers █████████████, infolge dieser Abrede habe „die Mitabtretung an die Firma ██████ nie praktisch werden“ können, trifft nicht zu. Die erwähnte Regelung betraf nur das Innenverhältnis zwischen den beiden Gläubigern. Nach außen wurden ██████ & Buf Mitinhaber der abgetretenen Forderungen. Damit hatten sie eine Sicherung erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob diese sich in der Folgezeit als geeignet erwies, im Ergebnis auch die Firma ██ & ███ zu befriedigen, wie der Vertrag es bezweckte.

b) Auch die Sicherungsübereignung der Waren verschaffte beiden Gläubigern eine sogenannte inkongruente Deckung, wie sie zum Tatbestand des § 241 Abs. 1 KO gehört.

██ & Buf hatten überhaupt keinen Anspruch auf die Sicherungsübereignung. Diese war für sie auch nicht etwa ohne jeden wirtschaftlichen Wert. Sie nahmen aus dem übereigneten Bestand Waren im Werte von 2490,68 DM zurück, die sie an Sac zum größten Teil gegen Barzahlung verkauft hatten (UA S. 21, 33).

Die Verpächterin Helga █████ konnte die Übereignung am 14. Februar 1954 noch nicht verlangen. Sie hatte dem Pächter Sac bei der Übergabe des Geschäfts am 1. März 1950 ein Warenlager überlassen, dessen Wert im Vertrag auf 7002,58 DM festgesetzt worden war. Dieser Betrag hatte sich schon im Jahre 1950 durch Zahlungen Sacs auf 4500 DM ermäßigt. Wie das Landgericht dem Pachtvertrag ohne Rechtsirrtum entnimmt, enthielt er trotz des Eigentumsvorbehalts am „Warenlager“ weder eine Einigung über einen Übergang des Eigentums an den Waren, die künftig in das Lager kommen würden, noch die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses, das ihre Übergabe an die Verpächterin nach § 930 BGB ersetzen konnte. Die im Laufe der Jahre an die Stelle der ursprünglichen Bestände getretenen Vorräte wurden daher nicht Eigentum der Verpächterin. Diese konnte vielmehr nur am Ende des Pachtverhältnisses aus dem dann vorhandenen Lager Waren im Werte von 4500 DM fordern.

Die Auffassung des Landgerichts, dass dieser schuldrechtliche Anspruch zur Zeit des Abkommens vom 14. Februar 1954 noch nicht fällig war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer stellt fest, dass das Pachtverhältnis bis zum 28. Februar 1958 fortdauern sollte. Sie folgert dies daraus, dass in dem Vertrag vom 14. Februar 1954 die Gesamtforderung der Verpächterin an den Pächter „per 28. Februar 1954“ beziffert worden ist, dass die Pachtzeit des neuen Pächters am 1. März 1954 begann und das Geschäft bis dahin geöffnet bleiben sollte, damit keine Kundschaft verloren ginge (UA S. 32).

Diese Auslegung der Vereinbarung liegt in wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und lässt keinen Rechtsirrtum, insbesondere keinen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze erkennen.

Die Auffassung des Beschwerdeführers Dr. K___D, schon in dem Verlangen des Vormundes nach Rückgabe der Waren liege eine fristlose Kündigung, trifft nicht zu. Ihr steht auch entgegen, dass Sac bis zum 26. Februar 1954 in dem gepachteten Geschäft blieb.

Allerdings übernahm am Morgen des 15. Februar 1954 „praktisch der Angeklagte tom SCD die Geschäftsführung. Er behielt die Ladenschlüssel und ließ das Geschäft durch seinen Sohn, den Zeugen Harry tom SCD, überwachen und die Kasse überprüfen und gestattete dem Angeklagten ████ nur mit seiner Genehmigung dringend benötigte Waren gegen Barzahlung zu beschaffen, um das Geschäft nicht völlig zum Erliegen kommen zu lassen“ (UA S. 20). Das lässt aber nicht, wie der Beschwerdeführer ███████████████ allein die Deutung zu, vom 15. Februar 1954 an habe nur noch ein „Zwischenzustand“ besonderer Art und kein Pachtverhältnis mehr bestanden. Mindestens ebenso nahe liegt es, dass sich tom SCD in dieser Zeit über die Überwachungsrechte hinaus, die das Abkommen vom 14. Februar 1954 unter Nr. 7 nur der Firma GC & Buf einräumte, eigene Befugnisse einseitig anmaßte und dass der Pächter sich fügte, weil er sonst seine Aussicht auf eine bescheidene Existenz in seinem kleinen Laden ████████████ zu gefährden fürchtete. Für die vom Landgericht vorgenommene Würdigung, dass er noch nach dem 14. Februar 1954 Pächter des Geschäfts in ████ ███ blieb, spricht, dass er selbst es war, der in dieser Zeit, wenn auch unter fremder Aufsicht, gegen Barzahlung die Waren beschaffte, die erforderlich waren, um den Verkauf einigermassen aufrechtzuerhalten.

Es bestehen jedenfalls keine Anhaltepunkte dafür, dass der Tatrichter die von ihm festgestellte Art, in der das Geschäft nach dem 14. Februar 1954 betrieben wurde, bei der Auslegung der Vereinbarungen übersehen und nicht berücksichtigt habe. Ein rechtlicher Fehler ist daher nicht erkennbar.

Dass sich Sac bei den Verhandlungen am 14. Februar 1954 bereit erklärt habe, „das Pachtverhältnis aufzugeben“, wie die Revision des Angeklagten ████████ vorträgt, ist im Urteil nicht festgestellt. Im Übrigen behauptet die Revision selbst nicht, dass tom SCD die Aufhebung des Pachtvertrages mit sofortiger Wirkung, also fristlos verlangt und Sac dem zugestimmt habe. Sie sagt im Gegenteil, dass für den Vormund bei allen Verhandlungen mit █████ am 14. Februar 1954 nur eine einzige Frage wichtig war, die Frage nämlich: „zieht Sac freiwillig Ende Februar, oder zieht er nicht freiwillig“.

Wie das Landgericht feststellt, war sich Sac „darüber klar, dass seine sämtlichen anderen Gläubiger leer ausgehen würden“ (UA S. 34). Er handelte also in der Absicht, die Firma GC & BL und die Verpächterin vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen (§ 241 Abs. 1 KO).

Was die Revisionen der Angeklagten tom ██ und Dr. K___D hiergegen vortragen, erledigt sich dadurch, dass durch den Vertrag vom 14. Februar 1954 zahlreiche Vermögensstücke übertragen wurden, in die sonst andere Gläubiger hätten vollstrecken können. Darauf, dass die Hauptgläubiger später nicht alle übernommenen Gegenstände ausschließlich in ihrem eigenen Interesse verwerteten, kommt es nicht an.

Die Begünstigungsabsicht Sacs und die Kenntnis der übrigen Angeklagten von ihr wird auch nicht durch ihre entfernte Hoffnung ausgeschlossen, er werde später wirtschaftlich gesunden und dann auch die übrigen Gläubiger allmählich befriedigen können. Die „Elemente eines entgeltlichen ███████████████████████“, von denen der Beschwerdeführer ███████ spricht, sind daher für die strafrechtliche ███████████ unerheblich.

3. Die Revisionen der Angeklagten tom ███ und Dr. K___D berufen sich vergeblich darauf, dass der Vertrag vom 14. Februar 1954 weder vom Vormundschaftsgericht noch vom Gegenvormund genehmigt worden ist. Das ändert nichts an der Strafbarkeit nach § 241 KO.

4. Dass die Angeklagten Dr. K___D, tom SCD und ██ gemeinschaftlich den Schuldner Sac zu der Übertragung der Vermögenswerte angestiftet haben, geht aus den Feststellungen (UA S. 16/17, 34/35) rechtlich einwandfrei hervor.

Die Einwendungen der beiden zuletzt genannten Beschwerdeführer gehen fehl. Insbesondere liegt der vom Angeklagten GC gerügte „Denkverstoß“ nicht vor. Es widerspricht auch nicht dem von ihm geltend gemachten Grundsatz „in dubio pro reo“, dass die Strafkammer seine Mitwirkung als Anstifter feststellt und sein Unrechtsbewusstsein bejaht. In beiden Punkten lassen die Urteilsgründe keine Zweifel des Tatrichters erkennen. Die Feststellung über das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit widerspricht auch nicht den Grundsätzen in der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 7. November 1956 (LM Nr. 13 zu BGB § 138 Cc), auf die sich der Beschwerdeführer Gerdts beruft.

5. Die übrigen Angriffe des Beschwerdeführers Dr. K___D sind ebenfalls unbegründet.

Seine Erklärung, er sei sich bewusst gewesen, ein konkursrechtlich anfechtbares Geschäft abzuschließen, durfte die Strafkammer ohne rechtlichen Fehler als Beweisanzeichen für seinen Vorsatz der Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung werten. Dass sie beides als rechtlich gleichbedeutend angesehen habe, trifft nicht zu.

Die Erwägung in den Strafzumessungsgründen, dass Gewinnsucht und Geltungsbedürfnis die Beweggründe des Angeklagten █████████████ stützen, stützt sich auf die Tatsachen, die über „seine Motive“ an anderer Stelle (UA S. 35) rechtlich einwandfrei festgestellt sind. Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe für den Abschluss des Vertrages vom 14. Februar 1954 kein Honorar gefordert, hat in dem allein maßgebenden Inhalt des Urteils keine Stütze.

6. Die Verurteilung des Angeklagten tom ████ kann jedoch nicht bestehen bleiben.

a) Die Strafkammer führt aus, ihm sei „widerlegt worden, dass er an einen Anspruch seines Mündels auf Übereignung des Warenlagers geglaubt hat. Mit dieser Einlassung“, so fährt das Urteil fort, „steht nämlich seine weitere Einlassung in Widerspruch, dass Helga ████ bereits Eigentümerin des ‚Warenlagers‘ gewesen sei. Der Angeklagte tom SCD ist ein so gewandter Helfer in Steuersachen und Buchprüfer, dass er in derartigen wirtschaftlichen Fragen Bescheid weiß“ (UA S. 30).

Hiernach war die an zweiter Stelle erwähnte „Einlassung“ ein Rechtsstandpunkt, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu seiner Verteidigung vertrat und auch vertreten konnte, ohne seine tatsächlichen Angaben darüber, von welcher Rechtsauffassung er beim Abschluss des Vertrages ausgegangen sei, aufzugeben oder sich mit ihnen in Widerspruch zu setzen. Es handelt sich nicht um zwei verschiedene Darstellungen tatsächlicher Art, von denen die eine mit der anderen unvereinbar ist und daher schon aus diesem Grunde allein als unglaubwürdig behandelt werden kann. Dass die Strafkammer dies verkennt, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel ihrer Beweiswürdigung.

Selbst wenn aber das Urteil so zu verstehen wäre, dass der Angeklagte erklärt hat, er habe sein Mündel schon bei dem Abschluss des Vertrages vom 14. Februar 1954 als Eigentümerin der Warenvorräte angesehen, so würde dies nicht schlechthin seiner Einlassung widersprechen, er habe geglaubt, Helga ██████████ einen Anspruch auf Übereignung zu haben. Eine solche Verteidigung des Angeklagten könnte den Sinn haben, er habe sich gesagt, die Verpächterin sei schon Eigentümerin, mindestens könne sie die Übertragung des Eigentums verlangen. Die oben wiedergegebene Begründung der Strafkammer erweckt die Besorgnis, dass sie einem Trugschluss erliegt, indem sie beide Einlassungen ohne weiteres als einander widersprechend behandelt.

b) Dass der Angeklagte tom █████ den Anspruch auf spätere Übertragung des Warenlagers in den Büchern und Verträgen stets eine „Darlehnsforderung“ nannte und mit einem bestimmten Betrage bezifferte, änderte nichts daran, dass die Forderung nach dem Vertrag die Überlassung von Waren zum Gegenstande hatte. Es ist daher mindestens nicht ohne weiteres verständlich, dass das Landgericht (UA S. 31) aus jener Bezeichnung folgert, der Angeklagte habe nicht an einen Anspruch seines Mündels auf Übereignung der Waren geglaubt, die sich am 14. Februar 1954 im Lager des Pächters befanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerDr. Borker
SchmidtSchmitt

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