BGH: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Gläubigerbegünstigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 421/68
- Datum
- 23.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung ist erst erfüllt, wenn der Gläubiger ein Vollstreckungspfandrecht oder eine vom Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete dingliche Sicherheit tatsächlich erlangt hat; zuvor liegt nur ein strafloser Versuch vor.
Die formelle Eintragung einer Hypothek ins Grundbuch begründet allein noch keine dingliche Hypothek; für die Entstehung der Hypothek ist zusätzlich eine dingliche Einigung nach § 873 BGB erforderlich.
Forderungen ohne vereinbarten Rückzahlungstermin werden grundsätzlich erst durch wirksame Kündigung fällig (§ 609 BGB); die Möglichkeit stillschweigender Ausnahmen (z. B. Kleindarlehen) hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Fehlt bei Bestellung einer Sicherheit jede erkennbare Chance ihrer Verwertung, so ist die Gläubigerbegünstigung nicht erfüllt; das Gericht muss den wirtschaftlichen Wert der Sicherung und vorrangige Belastungen feststellen.
Zur Beihilfe durch den Begünstigten gehört ein über die bloße Entgegennahme hinausgehendes Mitwirken, das die Herbeiführung des Erfolges (z. B. Beschaffung vollstreckbarer Zahlungsbefehle) erleichtert.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 421/68 in der Strafsache gegen
den Kaufmann Mathias K██ aus ███████, geboren am ███ 1921 in ██, Kreis ██, den Kaufmann Robert ██ aus ██, geboren am █████ in ██████ (Siegkreis), wegen Gläubigerbegünstigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Mathias K██,
Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 14. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Unter Freisprechung im übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten Mathias K██ wegen Gläubigerbegünstigung zu einer Geldstrafe von 600,- DM, den Angeklagten Robert K██ wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung zu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt.
Die Angeklagten rügen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Beschwerdeführer mit der Sachrüge Erfolg haben.
Die Urteilsausführungen reichen zur Feststellung des Äußeren, wie auch des inneren Tatbestandes der Glaubigerbegünstigung nicht aus.
Der Angeklagte Robert K██ und die inzwischen verstorbene Frau K██████, die Mutter der beiden Angeklagten, vereinbarten Ende Juli 1964 mit dem Angeklagten Mathias K██ in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit, ihre gegen ihn bestehenden Darlehensforderungen wirksam zu sichern. Die beiden Gläubiger und der weitere Darlehensglaubiger ██ ███, der Schwiegersohn der Frau ██████, erwirkten über 12.000,- DM, 9.117,- DM und 8.271,- DM lautende Zahlungsbefehle gegen den Angeklagten Mathias ██████, gegen welche dieser keinen Widerspruch erhob, obwohl bei Hingabe der Darlehen kein Zeitpunkt für ihre Rückzahlung vereinbart worden war. Nachdem Vollstreckungsbefehle ergangen waren, bewilligte der Angeklagte Mathias ██ die Eintragung von Sicherungshypotheken für seine Verwandten in der Höhe der Zahlungsbefehle auf seinem Halbteanteil an dem Grundstück in ███████, ████████. Die Hypotheken wurden am 14. September 1964 in das Grundbuch eingetragen. Am 29. September 1964 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten Mathias K██ jedoch später mangels Masse eingestellt.
1. Allerdings hatten die Gläubiger zur damaligen Zeit keinen Anspruch auf Einräumung der Hypotheken (inkongruente Deckung).
Auch wenn die Darlehen von Verwandten gegeben waren, bedurften sie mangels anderer Vereinbarung der Kündigung. Der Sonderfall der sogenannten Freundschaftsoder Kleindarlehen, bei denen je nach den Umständen das Erfordernis der Kündigung stillschweigend ausgeschlossen sein kann, lag nicht vor (vgl. hierzu Staudinger BGB 11. Aufl. § 609 Anm. 3 b und f). Entscheidend hiergegen spricht die Höhe der Darlehensbeträge, deren Rückzahlung die Geldgeber auch wegen der ihnen schon bei Geldhingabe bekannten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners keinesfalls von heute auf morgen erwarten konnten. Die Ausführungen der Strafkammer, wonach die Darlehen *„mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Zeitpunkt der Rückzahlung gekündigt werden mußten, um fällig zu werden“*, umfassen sinngemäß die Feststellung, daß – wenn überhaupt – zumindest vor der Vereinbarung von Ende Juli 1964 die Darlehen nicht gekündigt worden waren. Die Kündigungsfrist beträgt gemäß § 609 Abs. 2 BGB drei Monate. Soweit die Revision vorträgt, die Darlehen seien verzinslich gewesen und eine fristlose Kündigung sei ausgesprochen worden, weil der Angeklagte Mathias ████ keine Zinsen gezahlt habe, setzt sie sich unzulässig in Widerspruch mit den Urteilsfeststellungen, wonach die Gläubiger die Forderungen nur sichern wollten, also keineswegs die sofortige Rückzahlung wegen Zinsverzugs beanspruchten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob Zinsverzug überhaupt allgemein zur fristlosen Kündigung berechtigt und wann das Recht zur fristlosen Kündigung nach Treu und Glauben nicht mehr ausgeübt werden kann. Selbst wenn in der Vereinbarung von Ende Juli 1964 auch eine Kündigung zu erblicken sein sollte, könnte sie unter diesen Umständen nur eine nach § 609 Abs. 2 BGB befristete gewesen sein, welche die Fälligkeit weder bis zur Eintragung der Hypotheken noch bis zum Tage der Konkurseröffnung herbeiführen konnte.
2. Die weiteren Voraussetzungen für die Verurteilung der Angeklagten nach § 241 KO sind jedoch nicht hinreichend festgestellt.
Ermöglicht der zahlungsunfähige Schuldner einem Gläubiger in Begünstigungsabsicht die Erlangung eines Vollstreckungstitels für eine noch nicht fällige Forderung, so ist der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung erst erfüllt, wenn der Gläubiger ein Vollstreckungspfandrecht oder eine vom Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit erlangt hat (RGSt 30, 46, 47). Bis dahin liegt nur ein strafloser Versuch vor.
Der Angeklagte Mathias K██ (beantragte und) bewilligte die Eintragung von Sicherungshypotheken für seine Verwandten. Nach formellem Grundbuchrecht war die Eintragung zwar zulässig und geboten, eine Hypothek konnte aber erst entstehen, wenn die an keine Form gebundene Einigung mit dem Gläubiger über die Hypothekenbestellung hinzukam (§ 873 BGB). Ohne die dingliche Einigung konnte somit auch die Gläubigerbegünstigung nicht vollendet werden. In der Sachverhaltsschilderung finden sich keine Feststellungen hierzu. Die Vereinbarung über die Beschaffung eines Vollstreckungstitels enthält noch nicht ohne weiteres und unmißverständlich auch die dingliche Einigung über die Bestellung von Sicherungshypotheken, schon weil der Titel auch andere Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet. Nur die Ausführungen zur Einlassung des Angeklagten Robert K██ (Bl. 16/17 UA) können allenfalls dahin verstanden werden, daß die dingliche Einigung zwischen den beiden Brüdern ███████████████████ getroffen werden soll – obzwar gerade die den Angeklagten Robert ██████ betreffenden Rechtsausführungen (Bl. 17/18 UA) besorgen lassen, daß die Strafkammer unzutreffend angenommen hat, zur Vollendung der Gläubigerbegünstigung genüge es, wenn ein Vollstreckungstitel zum Nachweis eines bisher nicht belegten Darlehens beschafft wird. Eine dingliche Einigung mit der begünstigten Mutter ergibt sich aus keiner Stelle des Urteils. Die Einlassung des Begünstigten █████, „er habe von der ganzen Sache nichts gewußt“, sieht die Strafkammer sogar ausdrücklich für nicht widerlegt an (Bl. 18 UA).
Schon weil die Feststellungen zumindest nicht zur Bestimmung des Schuldumfangs genügen, kann das Urteil keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat ferner nicht festgestellt, ob die Hypotheken im Hinblick auf den Grundstückswert und die vorrangigen Belastungen noch einen wirtschaftlichen Wert hatten.
Eine Gläubigerbegünstigung liegt nicht vor, wenn im Zeitpunkt der Bestellung einer Sicherung keine Möglichkeit dafür ersichtlich ist, daß sie verwertet werden kann, wie das Reichsgericht (RGSt 30, 261; 72, 252) und der Bundesgerichtshof (z. B. BGH, Urteil vom 4. November 1955 – 5 StR 594/54 –; Urteil vom 28. April 1959 – 5 StR 66/59 –) teils zu § 241 KO, teils entsprechend zum Begriff der „Vermögensstücke“ gemäß § 239 KO entschieden haben. Hingegen ist nicht erforderlich, daß der Begünstigte im Ergebnis wirklich gesichert ist und den übrigen Konkursgläubigern ein Schaden entsteht.
Sollte der Grundstücksanteil des Angeklagten Mathias ████████ zur Tatzeit so überbelastet gewesen sein, daß die bevorzugten Gläubiger eine auch nur teilweise Befriedigung aus dem Grundstück unter keinen Umständen erwarten konnten, wäre der Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nicht erfüllt. Wenn auch der Grundbuchstand nicht ohne weiteres für die völlige Wertlosigkeit der Hypotheken sprach, war eine Feststellung hierzu schon deshalb geboten, weil das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt worden ist.
4. Auch die Erörterungen zur inneren Tatseite müssen ergänzt werden.
Zwar ist es nicht sehr wahrscheinlich, daß die Angeklagten als Geschäftsleute glaubten, die Rückzahlung der Darlehen könne jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangt werden. Weil aber ein Irrtum den Vorsatz ausschließen würde, hätte es hierzu einer Feststellung bedurft. Aus dem gleichen Grunde sind auch die Vorstellungen der Angeklagten über den wirtschaftlichen Wert der Sicherungen von Bedeutung.
5. Die bisherigen Erörterungen gelten für die Haupttat, wie auch für die Beihilfe hierzu. Da die Rechtsausführungen der Strafkammer zur Beihilfe unklar sind, wird insoweit für die neue Hauptverhandlung noch auf folgendes hingewiesen:
Soweit der Gläubiger sich selbst begünstigen will, muß sein Verhalten über die bloße Entgegennahme der Sicherung (notwendige Teilnahme) hinausgehen (Schwarz-Dreher, StGB 29. Aufl., KO § 241 Anm. 4 und dort angeführte Rechtsprechung). Das ist der Fall, wenn er Handlungen vornimmt, welche die Herbeiführung des Erfolges, hier des inkongruenten Erwerbs der Hypotheken, erleichtern sollen. Die Handlung kann unter den gegebenen Umständen darin bestehen, daß er im Einvernehmen mit dem Schuldner vollstreckbare Zahlungsbefehle gegen diesen erwirkt.
Baldus Kirchhof Meyer Baumgarten Müller